UDRP

Howard Neu legt die 2019er Listen der Domain-freundlichen Panelisten vor

Der Domain-Anwalt Howard Neu führt seit einigen Jahren Listen von UDRP- und URS-Entscheidern bei WIPO und NAF, die Streitbeilegungsverfahren zu Gunsten von Domain-Investoren entscheiden. Dieser Tage legte er die aktuelle Liste für WIPO- und NAF-Panelisten für 2019 vor – und ging sogar zwei Schritte weiter.

Howard Neu ist kein Unbekannter im Domain-Business: er war Mitverantwortlicher der Domainer-Konferenzen T.R.A.F.F.I.C., die er zusammen mit Domain-King Rick Schwartz in die Welt rief und lange Jahre mit ihm organisierte. Als Kenner der Domain-Investoren-Landschaft und der juristischen Nöte von Domainern im Falle von UDRP-Verfahren, bereitet er Listen von UDRP-Entscheidern, die domainer-freundliche Entscheidungen treffen, auf. Nach seiner Ansicht hilft die Kenntnis der freundlichen Entscheider Gegnern eines UDRP-Verfahrens, gegebenenfalls ein Gremium aus drei Panelisten zu beantragen, um die eigenen Chancen im Verfahren zu erhöhen. Es finden sich jeweils drei Listen, deren erste das letzte Halbjahr umfasst, während die zweite Liste sich auf die vergangenen 12 Monate und die dritte auf den Gesamtzeitraum der UDRP bezieht. Während es im zweiten Halbjahr 2019 deutliche Positionswechsel unter den Entscheidern gab, zeigen die beiden Listen über längere Zeiträume mehr Konstanz. Neben den Namen der Panelisten finden sich die Anzahl der Entscheidungen zugunsten von Domainern und der RDNH-Entscheidungen. Zur aktuellen Halbjahresliste für WIPO-Entscheider teilt Neu mit, dass mit 67 Entscheidern, die unabhängig voneinander Beschwerden abgewiesen haben, die Zahl etwas unter der des Vorjahres (73) lag. 14 von ihnen stellten jedoch Fälle von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest, gegenüber 11 in 2018. Über die Jahre erweist sich nach wie vor Hon. Neil Brown als der Entscheider, der bei WIPO am Domain-Investoren freundlichsten entscheidet. Ebenfalls stark vertreten sind nach wie vor Tony Willoughby und John Swinson. Im vergangenen Halbjahr war allerdings W. Scott Blackmer an erster Stelle, da er 9 Entscheidungen zu Gunsten von Domainern und dabei zweimal auf RDNH entschied. Beim NAF sind die Ergebnisse nicht so rosig. Neu meint dazu: »Panelists who deny complaints are few and far between.« Ohne dass Daten über die Anzahl der NAF-Verfahren in 2019 vorliegen, lässt sich keine klare Aussage treffen. Doch lässt sich vielleicht etwas aus dem Umstand lesen, dass über das Jahr 2019 Debrett Lyons beim NAF 9 Entscheidungen zu Gunsten von Domainern getroffen hat und damit dort an erster Stelle steht, während bei WIPO Hon. Neil Brown mit 18 Entscheidungen zu Gunsten von Domainern Platz 1 belegt.

Doch Howard Neu schaute sich in Folgeartikeln auch die anderen Seiten an und stellte bei näherer Betrachtung von 242 Entscheidungen (165 bei WIPO und 77 bei NAF) z.B. fest, dass unter den 165 zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgefallenen WIPO-Entscheidungen 155 Fälle waren, in denen der Gegner gar nicht reagiert hatte und es sich um offensichtliche Markenrechtsverletzungen handelte. Bei den 77 NAF-Fällen lag die Nichtreaktionsrate bei 100 %. Beim Blick auf die gegnerischen Parteien der UDRP-Verfahren zeigte sich Neu, dass man es in der Tat mit wirklichen Cyberkriminellen zu tun hat, die aus aller Herren Länder stammen und von denen viele gleich mehrere Verfahren provozierten. 17 Gegner stammten aus China, doch das Gros der Cybersquatter, ganze 34, hatte seinen Sitz in den USA. Aber Neu ging – in einem weiteren Blogpost – noch einen Schritt weiter und schaute stichprobenartig nach, wie die Panelisten wirklich entscheiden. Dabei kam er zum Ergebnis, dass sie tatsächlich zu Gunsten von Domain-Investoren entscheiden. Er schaute sich 171 WIPO-Fälle vom Dezember 2019 an und stellte fest, dass sich bei 30 Fällen die Gegner gegen die Beschwerde stellten. Von diesen 30 Verfahren gingen 17 zu Gunsten der Beschwerdeführer und 13 zu Gunsten der Domain-Inhaber aus. In 3 Fällen erging bei WIPO sogar eine Beschwerdeabweisung, obwohl sich der Gegner nicht gemeldet hatte. Weiter schaute sich Neu 27 Fälle des NAF an und stellte da fest, dass lediglich in fünf Fällen sich Gegner meldeten, von denen aber 4 Recht bekamen. In einem Fall erfolgte eine Beschwerdeabweisung, obwohl sich kein Gegner gemeldet hatte. Neu betont allerdings, dass er nur eine kleine Anzahl von Fällen überprüft habe.

Alles in allem sieht es nicht so schlecht mit dem UDRP-Verfahren für Domain-Investoren aus. Der Blick auf die verschiedenen Listen von Howard Neu lohnt sich, auch wenn seine Zahlen teilweise undurchsichtig erscheinen: Für einen Juristen geht er recht unsystematisch vor und macht keine klaren Angaben über die Anzahl der Basisdaten (Anzahl der Entscheidungen usw.), so dass seine Listen ein wenig im luftleeren Raum hängen. Und ob die Listen wirklich weiterhelfen, bleibt die Frage. Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles und darauf an, wie überzeugend der Gegner seine Rechte verteidigt. Auch wenn Entscheider nicht frei von Vorurteilen und Prinzipien sind, die sie bei ihrer Bewertung des jeweiligen Sachverhalts und der Rechtslage auch leiten; dass für den Gegner eines UDRP-Verfahrens ein guter Rechtsvertreter mit ausschlaggebend für eine domainerfreundliche Entscheidung ist, liegt auf der Hand

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top