UDRP

Herr Gong gewinnt gegen Gong Galaxy im Streit um gong.com

In einem aktuellen UDRP-Verfahren um die Domain gong.com zeigte sich, dass auch Namensrechte in UDRP-Verfahren berücksichtigt werden. Die französische Beschwerdeführerin Gong Galaxy scheiterte gleichwohl auf ganzer Linie.

Die Beschwerdeführerin ist ein französisches Unternehmen, das Energy-Getränke und Wassersportzubehör anbietet. Dazu betreibt sie eine Online-Präsenz unter gong-galaxy.com. Sie ist Inhaberin von Marke »GONG« in mehreren Rechtsräumen, unter anderem seit Oktober 1995 in Frankreich und im Rahmen eines internationalen Markeneintrags seit Januar 2024 auch in den USA, wo die Eintragung derzeit noch anhängig ist. Gegner sind der 1965 geborene Jeffrey Gong und das Unternehmen Gong Inc., das er 2015 bei der Arizona Corporation Commission gegründet hat, um Beratungs- und Software-Entwicklungsleistungen anzubieten. Er ist seit März 1997 Inhaber der Domain gong.com, die er seit mindestens April 2019 für eMails und ab Mai 2020 für eine Website verwendet, auf der er eine Lösung zur verschlüsselten Speicherung von Schlüsseln anbietet. Am 16. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin den Gegner per eMail kontaktiert, um den Kauf der Domain zu besprechen, aber keine Antwort erhalten. Seit Dezember 2023 zeigt die Domain eine „Coming Soon“-Seite an. Die Beschwerdeführerin startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Als Entscheider wurde der Australier mit Professur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy berufen.

Die Beschwerdeführerin behauptet, der Gegner hätte aufgrund des weltweit guten Rufs der Beschwerdeführerin und ihrer früheren Rechte an der Marke »GONG« ihre Existenz kennen müssen, als er die Domain registrierte. Sie stellt die Richtigkeit der Kontaktdaten des Gegners in Frage und behauptet, der Gegner verwende möglicherweise gefälschte eMails, um Verbraucher oder Partner zu betrügen, da er auf Kommunikationen nicht reagierte. Der Gegner legte offizielle Ausweispapiere vor, um seine Identität zu beweisen. Er hält der Beschwerde entgegen, die Klägerin wisse, dass er Rechte und berechtigte Interessen an der Domain gong.com habe und dass er die Domain nicht in böser Absicht registriert oder verwendet habe. Er behauptet weiter, die Beschwerdeführerin habe das UDRP-Verfahren in böser Absicht gestartet, nachdem der Kaufversuch fehlgeschlagen sei und obwohl aus dem WHOIS-Verzeichnis hervorgehe, dass die Domains beinahe 30 Jahre zuvor registriert worden sei und es nie einen Inhaberwechsel gegeben habe.

Kennedy wies die Beschwerde der Gong Galaxy ab (WIPO Case No. D2025-0500). Zwar bestätigte er noch die Identität von Domain und Marke, aber bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain scheiterte das Verfahren der Beschwerdeführerin. Der Gegner konnte mit der Vorlage offizieller Papiere nachweisen, unter dem Nachnamen „Gong“ bekannt zu sein, was der Domain-Registrar über die WHOIS-Datenbank bestätigte. Es gäbe keine Beweise in den Akten, so Kennedy, die darauf hindeuten, dass der Gegner unter einem anderen Namen bekannt ist. Basierend auf diesen Beweisen stellt Kennedy fest, dass der Gegner unter der Domain gong.com bekannt ist. Damit war für Kennedy eine weitere Prüfung der Sache nicht angezeigt. Er schaute sich allerdings die Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain gong.com kurz an. Dabei stellte er fest, dass die 1997 registrierte Domain zwar später als die 1995 eingetragene französische Marke entstanden ist, die Beschwerdeführerin allerdings das von ihr behauptete seinerzeitige »weltweite hohe Ansehen« mit nichts belegt habe. Die Markenrechte für die USA habe sie erst kürzlich beantragt. Und die Beschwerdeführerin hat ihre eigene Domain gong-galaxy.com erst 20 Jahre, nachdem der Gegner seine Domain gong.com registriert hat, registriert. Darüber hinaus agieren die Parteien in unterschiedlichen Branchen. Von Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Abschließend prüfte Kennedy ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), welches er bestätigte. Kennedy berücksichtigte unter anderem, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen über ihre Bekanntheit und die vorsätzliche Störung eigener Geschäfte durch den Gegner nicht belegt hat, der Marke »GONG« ein kurzes Wörterbuchwort zugrunde liegt, das nicht einzigartig ist, und sie über die »Coming Soon«-Seite unter gong.com spekulierte, ohne irgendwelche Belege für einen Missbrauch vorzubringen. Dabei wurde sie von Rechtsanwälten vertreten. Sie hätte unter diesen Umständen offensichtlich wissen müssen, dass sie unter keiner fairen Auslegung der vorgebrachten Fakten und Argumente Erfolg haben konnte. Damit bestätigte Kennedy auch das RDNH.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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