UDRP

Hansgrohe scheitert im Streit um hansgrohe-iran.com

Das deutsche Unternehmen Hansgrohe SE sah seine Rechte durch die Domain hansgrohe-iran.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF).

Hansgrohe trägt vor, der afghanische Gegner Farshad Bastani stehe in keiner Verbindung zu Hansgrohe, er registriere und nutze die Domain bösgläubig, behaupte fälschlicherweise, er sei mit Hansgrohe verbunden, und lege keine ordentlichen Kontaktinformationen vor. Bastani hielt entgegen, 2014 und 2015 habe er mit Vertretern der Beschwerdeführerin über die Domain hansgrohe-iran.com verhandelt: sie sollte als Vehikel dienen, Produkte des Unternehmens in der Islamischen Republik Iran einzuführen. Mit den US-Präsidentschaftswahlen 2016 und den in der Folge wiederaufgenommenen Sanktionen gegen den Iran wurde die weitere Entwicklung seiner Arbeit, die Produkte der Beschwerdeführerin bekanntzumachen, verhindert. Er habe die Domain im Hinblick auf die damaligen Vereinbarungen gutgläubig registriert.

Der amerikanische Jurist Michael A. Albert entschied die Sache und wies die Beschwerde von Hansgrohe ab (NAF Claim Number: FA 2012001924133): Ihn überzeugte schon der Vortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens einer Marke nicht, da diese da keine klaren Angaben machte, dass sie Inhaberin der genannten Marke sei. Er nahm allerdings an, zumal der Gegner das Bestehen einer Marke nicht anzweifelte, dass schon irgendwie ein Markenrecht für die Beschwerdeführerin besteht. Allerdings befriedigte der Vortrag zu einem nichtbestehenden Recht oder berechtigten Interesses seitens des Gegners noch weniger. Die Beschwerdeführerin behaupte fortlaufend, der Gegner sei nicht mit ihr verbunden, bringe aber keine Details. Das reiche für den erforderlichen Anscheinsbeweis nicht aus. Der Gegner hingegen erkläre, er nutze die Domain entsprechend früherer Vereinbarungen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Fall nicht einmal den niedrigsten Standard der Anforderungen erbracht, weshalb sie das zweite Element der UDRP (§ 4 (a) (ii)) nicht erfüllt habe. Auch was das Element der Bösgläubigkeit betrifft, sei der Vortrag der Beschwerdeführerin im besten Falle oberflächlich. Sie werfe dem Gegner lediglich die falsche Behauptung von Verbundenheit und die fehlenden korrekten Kontaktangaben vor. Doch irgendwelche Einzelheiten, Analysen, Beweise oder Argumente trage sie nicht vor. Unter diesen Umständen wies Albert die Beschwerde von Hansgrohe zurück.

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