UDRP

goodlife.com: RDNH-Entscheidung, obwohl der Domain-Inhaber sich nicht äußert

Vergangene Woche begingen wir die 500. Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidung (RDNH) seit Einführung der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy 1999. Beispielgebend zeigen wir heute einen aktuellen Fall, in dem nicht nur RDNH festgestellt wurde, sondern in dem sich der Gegner gar nicht erst geäußert hat.

goodlife.com
Den Streit um goodlife.com vor der WIPO (Case No. D2022-0451) startete die US-amerikanische GL Concepts LLC d/b/a Goodlife. Sie wandte sich gegen Amitava Saha, Firstcry, aus Indien. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der im Juni 2015 registrierten US-Marke »GOODLIFE« und erklärt, sie habe den Begriff »Goodlife« erstmals am 28. Dezember 1999 genutzt. Dem Gegner wirft sie vor, er habe die Domain goodlife.com bösgläubig registriert, denn er nutze sie nicht und hindere sie so – und weil er empörend viel Geld für die Domain verlange – daran, die ihrer Marke entsprechende Domain für sich zu nutzen. Der Gegner äußerte sich nicht in dem Verfahren. Der bulgarische Rechtsanwalt Assen Alexiev hatte die Sache zu entscheiden.

Alexiev stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Marke siebzehn Jahre, nachdem der Gegner die Domain registriert habe, eingetragen erhalten hat. Die von ihr behauptete Nutzung des Begriffs »Goodlife« seit 1999 habe sie in keiner Weise belegt. Allerdings stellte er die Identität von Marke und Domain fest. Auf die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain ging Alexiev nicht ein, sondern wandte sich gleich der Frage nach der Bösgläubigkeit des Gegners zu, die er verneinte. Die Domain goodlife.com hatte der Gegner siebzehn Jahre, bevor die Beschwerdeführerin ihre Marke erhalten hat, registriert, und die Marke bestehe aus den beiden geläufigen Begriffen »good« und »life«, die für vielerlei legale Zwecke genutzt werden können, die in keinem Zusammenhang zur Marke der Beschwerdeführerin stehen. Die Beschwerdeführerin erkläre nicht, inwieweit ihre »Marke« bereits 1999 bekannt war, und behauptet nicht einmal, dass diese bereits 1998 existierte, als die Domain googlife.com registriert wurde. Sie erkläre nicht, wie der Gegner unter diesen Umständen die Domain bösgläubig hätte registrieren können. Es gäbe keinerlei Hinweise auf die Bösgläubigkeit des Gegners, weder bei der Registrierung noch bei der Nutzung der Domain, weshalb die Beschwerdeführerin dieses Element der UDRP nicht erfüllt habe.

Von sich aus prüfte Alexiev dann RDNH und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist. Der hätte berücksichtigen sollen, dass der Gegner bereits siebzehn Jahre vor Registrierung der Marke der Beschwerdeführerin Inhaber der Domain war, knapp ein Jahr, bevor die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben überhaupt geschäftlich tätig wurde. Die Beschwerdeführerin hätte auch berücksichtigen müssen, dass sie keinerlei Beweise gegen den Gegner hinsichtlich des Missbrauchs der Domain hatte. Unter diesen Umständen hätte ihr klar sein müssen, dass sie in dem Verfahren hinsichtlich der Frage nach der Bösgläubigkeit des Gegners nicht hätte obsiegen können. Auf Grundlage dessen stellte Alexiev das Vorliegen von RDNH fest und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top