UDRP gone wrong

Im Streit um eagledata.com missachtet die Beschwerdeführerin klare Hinweise bei Einreichung ihrer Beschwerde

Ein erst 2017 gegründeter US-amerikanischer Finanzdienstleister mit der 2024 zu seinen Gunsten eingetragenen Marke »EAGLE DATA« startete ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der bereits 2002 registrierten Domain eagledata.com. Das ging sehr schief.

Die US-amerikanische Eagle Data Inc. sieht sich durch die Domain eagledata.com in ihren Markenrechten verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren vor der WIPO startete. Unter anderem trägt sie vor, ihre Markenrechte mit Aufnahme ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Jahr 2018 erlangt zu haben; darüber hinaus verfüge sie über eine Markeneintragung beim USPTO vom Juni 2024. Weiter meint sie:

[t]he domain name is registered and used in bad faith since at least October 4, 2003, as the only purpose of it, is to be sold.

Der Gegner, »first last, eagle data inc«, meldete sich in der Sache nicht. Als Entscheider wurde der südafrikanische Rechtsanwalt Jeremy Speres berufen, der für seine sehr kurzen Entscheidungen bekannt ist und auch in diesem Fall nicht enttäuschte.

Speres wies die Beschwerde kurzerhand ab, weil die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen hatte, und stellte zudem ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest, weil die Beschwerdeführerin bei Erstellen der Beschwerde Hinweise auf den WIPO Overview 3.0 nicht beachtet hat (WIPO Case No. D2024-3666). Die Identität von Marke und Domain konnte Speres bestätigen. Die Prüfung des Bestehens eines Rechts oder berechtigten Interesses seitens des Gegners übersprang er und widmete sich gleich der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain durch den Gegner. Da die Beschwerdeführerin keine Details zur Nutzung ihrer Marke angab, prüfte er die Umstände kraft der Regelungen §§ 10 und 12 der UDRP, die das Panel zur unabhängigen Untersuchung berechtigen. Es zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Marke »EAGLE DATA« bereits 2017 nutzte und dies ab 2018 auch im geschäftlichen Verkehr. Ihre Domain eagledata.biz, unter der sie als Finanzdienstleisterin tätig ist, hat sie 2017 registriert. Die Domain eagledata.com wurde bereits 2002 registriert, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass sich die Inhaberschaft seitdem jemals geändert hat, womit sie – schon nach Angaben der Beschwerdeführerin, die von einer Registrierung in 2003 ausgeht – vom Gegner bereits 15 Jahre vor der ersten Markennutzung durch die Beschwerdeführerin registriert wurde. Wie der Gegner die Domain unter diesen Umständen in böser Absicht und mit Blick auf die Beschwerdeführerin registriert haben könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht erklärt und ist äußerst unwahrscheinlich. Speres sah damit das 3. Element der UDRP, die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain, als nicht erfüllt an.

Er prüfte dann von sich aus ein RDNH und listete die von anderen Panels anerkannten Voraussetzungen hierfür auf, die er auch alle in diesem Fall als erfüllt sah. Die Beschwerde war im Online-Formular der WIPO eingereicht worden. Hätte sich die Beschwerdeführerin dem dort befindlichen Hinweis gemäß daran gemacht, den WIPO Overview 3.0 vor Absendung des Formulars zu lesen, hätte sie erkannt, dass die Beschwerde ohne Erfolgschance ist und sie unterlassen. Weiter nutzte die Beschwerdeführerin auch die »UDRP Model Complaint« (Beschwerdevorlage), in der in roter Schrift folgendes steht:

[N.B., registration in bad faith is generally considered to be possible only when the domain name registration occurs after your trademark rights accrue, please refer to section 3.8 of the WIPO Overview 3.0.]

Speres stellte fest, dass die Beschwerdeführerin entweder über die Art der Bösgläubigkeit informiert war und sich dafür entschied, die Beschwerde trotzdem einzureichen, wobei sie wusste, dass sie keinen Erfolg haben konnte. Oder sie reichte die Beschwerde leichtfertig ein, ohne die Dokumente, auf die sie sich bei der Einreichung der Beschwerde stützte, ordentlich zu prüfen. Beide möglichen Abläufe seien ihr vorwerfbar. Die Beschwerdeführerin selbst trage zudem vor, dass die Domain mindestens bereits 2003 vom Gegner registriert worden ist, womit sie wusste, dass die Domain lange bevor sie selbst Markenrechte erlangte, registriert war. Folglich wusste die Beschwerdeführerin oder musste wissen, dass die Beschwerde keinerlei Erfolg haben würde. Das stelle einen Missbrauch des Streitbeilegungsverfahrens nach der UDRP dar. Folglich wies Speres die Beschwerde ab und stellt RDNH fest.

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