In einer aktuellen WIPO-Entscheidung zur Domain evoq.com war sich das aus drei Richtern bestehende Panel nicht ganz einig, wie mit dem Tatbestandsmerkmal „bad faith“ umzugehen ist, kam aber doch zu einem guten Ergebnis (Case No. D2010-0538). Ein wenig Unsicherheit für zukünftige Entscheidungen bleibt.
Antragstellerin ist eine Kommunikationsagentur mit Sitz in Zürich (Schweiz), die sich mit Marken, Design und Kommunikation beschäftigt, und – 2007 gegründet – seit dem auch Inhaberin der Marke EVOQ ist. Sie wandte sich gegen die Inhaberin der Domain evoq.com, weil die unter dem Namen EVOQ nicht bekannt sei und die Domain auch nicht nutze. Außerdem habe sie in böser Absicht gegenüber dem Automobilkonzern General Motors die Domain registriert, denn GM sei bereits 1999 Inhaberin der Marke EVOQ gewesen, die für ein gleichnamiges Konzeptfahrzeug eingetragen wurde. Die Domain-Inhaberin ist ein seit langem etabliertes Branding-Beratungsunternehmen, welches namhafte Konzerne berät und die Domain seit 2004 besitzt. Sie erklärte, man habe die Domain seinerzeit registriert, nachdem GM die Marke aufgegeben habe, weil der Begriff als Produkt eines Unternehmens, welches man beraten habe, in Frage kam. Den Namen lehnte das beratene Unternehmen jedoch ab, weil die Schreibweise für die Kundschaft zu obskur sei. Dann habe man die Domain für andere Kunden bereitgehalten.
Die WIPO-Richter sahen zwar eindeutig eine Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke, doch schon bei der Frage nach den legitimen Interessen der Antragstellerin wichen sie aus und verwiesen auf ihre Erwägungen zur bösen Absicht (Bad Faith) der Antragsgegnerin: Hier sorgt das Panel für Unsicherheit und Verwirrung. Klar ist, dass die Antragsgegnerin 2004, als sie die Domain registrierte, gegenüber der Antragstellerin nicht in Bad Faith handeln konnte, weil die ja erst 2007 gegründet wurde. Doch heisst es in der Entscheidung weiter, einige in dem Panel neigen zu der Ansicht, um eine böse Absicht festzustellen, müsse sich diese gegen den Antragsteller richten. Ob aber auch die gegen einen Dritten gerichtete böse Absicht zur Bestätigung des Tatbestandsmerkmals ausreiche, sei jetzt nicht notwendig zu entscheiden, da man sich einig sei: Bad Faith liege hier seitens der Antragsgegnerin nicht vor, da GM die Marke bereits fallen gelassen habe, bevor die Domain registriert wurde.
Die Entscheidung ging zugunsten der Antragsgegnerin aus, aber in jedem Falle ist sie ungünstig für die weitere Entwicklung der UDRP. Wenn eine Antragstellerin sich tatsächlich, wie vom WIPO-Panel erwogen, auch auf eine böse Absicht gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Dritte richten kann, um das Tatbestandsmerkmal Bad Faith zu erfüllen, dann ergeben Streitbeilegungsverfahren keinen Sinn mehr.