UDRP

Gelbe Seiten setzen sich vor WIPO durch

In einer UDRP-Entscheidung stritten zwei deutsche Parteien vor der WIPO über die Domain-Namen gelbeseiten.online und gelbeseiten.xyz. Die auf Englisch verfasste Entscheidung traf Rechtsanwalt Dr. Torsten Bettinger (München).

Die Gelbe Seiten Zeichen-GbR mit Sitz in Frankfurt am Main, eine Tochter der DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, die wiederum Tochter der Deutsche Telekom AG ist, ging gegen den Inhaber der Domains gelbeseiten.online und gelbeseiten.xyz vor. Der Inhaber der Domains wohnt in Berlin, beide Domains hatte er im Oktober 2015 registriert. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Markenrechten verletzt. Den Begriff »Gelbe Seiten« nutzt sie und ihre rechtliche Vorgängerin seit rund 45 Jahren; allein 2014 produzierte sie die Gelben Seiten in einer Auflage von 26 Mio. Telefonbüchern. Sie ist Inhaberin mehrerer nationaler und internationaler Marken, die sie in den 1990ern angemeldet hatte, und ist im Internet unter gelbeseiten.de erreichbar. Ihre Marke hatte sie zudem auch im Trademark Clearinghouse angemeldet. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) gegen den Domain-Inhaber. Der Beschwerdegegner meldete sich nicht zur Sache. Als Panelist wurde der Rechtsanwalt Torsten Bettinger bestellt.

Er prüfte die Sache schnörkellos durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde berechtigt ist und die Domain-Namen daher auf die Beschwerdeführerin zu übertragen sind (WIPO Case No. D2016-0540). Die Domains des Gegners entsprechen vollständig der Marke der Beschwerdeführerin. Diese hatte einen Beweis des ersten Anscheins erbracht, dass der Gegner keine Rechte und kein legitimes Interesse an den Domains hat. Vielmehr bot er die Domain gelbeseiten.online über eine Registrarseite zum Kauf an, und benutzte gelbeseiten.xyz gar nicht, also nutzte er sie auch nicht für ein legitimes Interesse. Dem setzte er nichts entgegen. Auch die Bösgläubigkeit bestätigte Rechtsanwalt Bettinger: Den Begriff »Gelbe Seiten« nutzt die Beschwerdeführerin und ihre Vorgängerin bereits seit 1968 markenmäßig, 1991 wurde die erste Marke der Beschwerdeführerin eingetragen. Die Domain-Namen sind bis auf die Endung mit diesem Begriff identisch, weshalb Rechtsanwalt Bettinger davon ausgeht, dass der Domain-Inhaber sich der möglichen Verwirrung und Fehlleitung von Nutzern bewußt war. Darüber hinaus ist die Marke der Beschwerdeführerin im Trademark Clearinghouse eingetragen, so dass der Gegner, als er die beiden Domain-Namen registrierte, auf die mögliche Markenrechtsverletzung hingewiesen wurde. Unter diesen Gesichtspunkten ging Rechtsanwalt Bettinger von der Bösgläubigkeit seitens des Beschwerdegegners aus und entschied folglich auf Übertragung der Domains.

Das UDRP-Verfahren um die Gelbe Seiten-Domains ist ein einfacher und gewöhnlicher Fall. Was überrascht, ist, dass beide Parteien ihren Sitz in Deutschland haben, die Entscheidung aber gleichwohl in Englisch gehalten ist. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die Domains über den US-Registrar NameCheap Inc. registriert wurden und mithin der Domain-Vertrag auf Englisch geschlossen wurde. Die UDRP sieht für solche Fälle vor, dass das Verfahren und die Entscheidung in der Sprache des Domain-Vertrages geführt und getroffen wird, im Streitfall also in Englisch. Davon abgesehen, wäre ein solches Verfahren gänzlich unnötig, wenn der Gegner die offensichtlich Markenrechte verletzenden Domains nicht registriert hätte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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