UDRP

GEA Group AG gewinnt beim 2. Anlauf im Streit um gea.ltd

Im Oktober 2020 berichteten wir vom Streit der deutschen GEA Group AG um die Domain gea.ltd, bei dem sie unterlag, weil dem türkischen Inhaber der Domain keine Bösgläubigkeit nachzuweisen war. Doch kaum war das UDRP-Verfahren vor der WIPO beendet, verlinkte der Gegner gea.ltd auf ein kommerzielles Angebot.

Die GEA Group AG ist einer der größten Systemanbieter für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie und andere Branchen, und bietet unter anderem Kühlvorrichtungen an. Sie ist seit 1906 unter dem Namen GEA tätig, Inhaberin zahlreicher Marken und nutzt zahlreiche Domains, wie gea.com, gea.app oder gea.group. Sie sah ihre Rechte durch die Domain gea.ltd verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO, das sie im September 2020 verlor. Dem türkischen Domain-Inhaber Bilal Yrtck konnte keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden, da er in einer eMail erklärte hatte, er vertrete die »Golden Eurasia Limited«, die Finanzberatung und dergleichen anbiete, und er habe nichts von der GEA Group AG und ihren Marken gewusst. Die Erklärung des Gegners, von der Marke nichts gewusst zu haben, sah der damalige Panelist Blackmer als nachvollziehbar an. Darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte, wonach Yrtck die Domain für betrügerische eMails oder dergleichen nutze.

Kaum war das Verfahren beendet, leitete gea.ltd auf das Angebot climask.com.tr weiter, auf dem besondere Filter für Klimaanlagen angeboten werden. Die GEA Group nahm das zum Anlass, erneut ein UDRP-Verfahren in die Wege zu leiten. Diesmal stützte sie sich deutlicher auf ihre Kompetenzen im Kühlbereich und verwies auch auf ihre »Cooling Club«-Events, bei denen sie unter anderem Gebäudeplaner und Leute aus der Kühlungs- und Klimaanlagenindustrie zusammenführe. Sie fand zudem einen Lebenslauf des Gegners, aus dem sich ergibt, dass er 2012 Haushaltsklimageräte auf dem türkischen Markt eingeführt habe, und sein dafür verantwortliches Familienunternehmen eine bekannte Marke auf dem Feld der türkischen Agrarindustrie sei. Der Gegner Bilal Yrtck trat der neuen Beschwerde wieder nicht ordentlich entgegen, sandte aber eine eMail, in der er unter anderem erklärte, die aktuelle Weiterleitung bestehe, damit unter gea.ltd keine 404-Fehlerseite erscheine, bis die ordentliche Website fertig entwickelt ist. Der unter climask.com.tr angebotene Filter für Klimaanlagen sei das neueste Produkt der von ihm gegründeten Golden Euroasia Limited, doch werde das Unternehmen, das Investitionsberatung und Immobilien anbietet und dafür bekannt ist, nie für Kühlsysteme bekannt werden. Als UDRP-Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian bestimmt.

Lothian prüfte die Angelegenheit intensiv und gab der Beschwerdeführerin recht, da der Gegner unter anderem zum wiederholten Male keine ordentlichen Angaben und Nachweise zu einem Unternehmen machte, und seine Argumente im Lichte des neuen Sachverhalts fadenscheinig seien (WIPO-Case No. D2020-3184). Zunächst prüfte Lothian aber, ob die erneute Beschwerde berechtigt ist. Mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Änderung der Inhalte unter der Domain gea.ltd durch die Weiterleitung auf climask.com.tr lägen auf den ersten Blick neue Anhaltspunkte vor, die zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens nicht verfügbar waren. Unter diesen Umständen nahm Lothian die neu eingereichte Beschwerde zur Entscheidung an. Als nächstes bestätigte er die Ähnlichkeit der Domain gea.ltd des Gegners mit der Marke der Beschwerdeführerin.

Auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anscheinsbeweis, dass der Gegner nicht berechtigt sei, die Domain zu nutzen, entgegnete dieser diesmal. Er wies darauf hin, dass die Golden Euroasia Limited die besonderen Klimaanlagenfilter bereits im Jahr 2015 auf den Markt gebracht habe, und belegte das mit Marketing- und Zertifizierungsunterlagen. Lothian stellte allerdings fest, dass weder das Unternehmen Golden Euroasia Limited noch die vorgelegten Unterlagen noch die Webseiten des Gegners die Abkürzung »GEA« aufweisen. Nichts weise darauf hin, dass die Unternehmung des Gegners unter der Abkürzung »GEA« bekannt sei. Es werde aus dem gegnerischen Vortrag auch nicht sichtbar, inwieweit die Finanz- und Beratungsdienstleistungen betrieben werden und in Zusammenhang mit der Domain gea.ltd stehen. Aus diesen und weiteren Gründen bewertete Lothian die Nutzung der Domain nicht als ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen, und bestätigte den Vortrag der Beschwerdeführerin.

Schließlich stand noch die Frage einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain im Raum. Ein wesentlicher Punkt für die vorangegangene, abweisende Entscheidung waren die Aspekte, dass die Marke und das Geschäft der Beschwerdeführerin sich nicht an Verbraucher richtet, und die Beweise nicht dafür sprachen, dass der Gegner in einem konkurrierenden Geschäftszweig tätig ist, sondern in den Bereichen Beratung und Finanzdienstleistungen, weshalb seine Unkenntnis hinsichtlich der Marke für den früheren Entscheider nachvollziehbar war. Mit den jetzt vorgelegten neuen Fakten der Weiterleitung auf das Angebot climask.com.tr und dem Wissen, dass der Gegner im Rahmen des Familienunternehmens für den Import von Klimaanlagen in die Türkei verantwortlich war, sprach einiges dafür, dass er die Marke der Beschwerdeführerin doch zu einem früheren Zeitpunkt kannte und deshalb die Domain gea.ltd registriert habe. Das frühere Wissen um die Marke alleine reiche aber nicht aus, die Bösgläubigkeit festzustellen. Hinweise auf die Absicht hinter der Registrierung könnten sich aber aus der Nutzung der Domain ergeben. Hier kam Lothian nochmals zurück auf »GEA« als Abkürzung für »Golden Euroasia Limited«, die der Gegner als Begründung für die Wahl der Domain angab. Es gäbe aber keine Hinweis darauf, dass die Abkürzung für die seit neun Jahren existierende Unternehmung des Gegners je benutzt wurde und sie darunter bekannt ist. Erst im August 2020 kam die Abkürzung für das Unternehmen auf, zu einem Zeitpunkt, als das neue Produkt »Climask« wahrscheinlich sich in der Entwicklung befand oder vom Gegner angedacht war. Weder jetzt noch im früheren Verfahren war der Gegner in der Lage, die behaupteten Aktivitäten seines Unternehmens angemessenen klar oder konsistent nachzuweisen. Aufgrund des früheren Verfahrens musste dem Gegner klar gewesen sein, jetzt mehr Informationen oder Nachweise vorbringen zu müssen. Da er diese nicht brachte, schaute sich Lothian die vorhandenen Erklärungen des Gegners genau an und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht geeignet sind, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin auszuhebeln. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Verlinkung der streitigen Domain auf climask.com.tr besser sei als die bereits vorhandene, rudimentäre Seite unter gea.ltd, und diese Weiterleitung mit dem Verhindern einer 404-Fehlermeldung (page not found) zu erklären. Der entdeckte Lebensverlauf mit dem Eintrag, der den Gegner mit Kühlgeräten und einer bekannten Agrarmarke in Zusammenhang bringt, sprächen ebenfalls gegen ihn. Lothian schloß daraus, dass die Nutzung der Domain gea.ltd zur Bewerbung der Klimaanlagenfilter nach der ersten UDRP-Entscheidung Beweise dafür liefert, dass die Domain bereits bösgläubig registriert und dann eben auch entsprechend genutzt wurde. Aus diesen Gründen gab er der Beschwerde der Beschwerdeführerin statt und entschied auf Transfer der Domain gea.ltd auf die GEA Group AG.

Die Entscheidung zeigt erfreulicher Weise, dass sich ein zweiter Anlauf bei UDRP-Verfahren lohnt, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind: indem sich die Faktenlage geändert hat und sich so ein Fehlverhalten des Gegners manifestiert.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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