UDRP

Familienzwist um edgogroup.com

Das unter dem Kürzel »EDGO« bekannte Ingenieur-Unternehmen aus der Ölbranche ging gegen den Inhaber der Domain edgogroup.com vor. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO blieb man jedoch erfolglos – aus familiären Gründen.

Die The Engineering and Development Group Limited mit Sitz auf den British Virgin Islands ist seit 62 Jahren im Geschäft. Sie bietet Dienstleistungen im Bereich Energiewirtschaft, insbesondere im Bereich Ölgewinnung. Sie ist seit Jahren unter dem Kürzel »Edgo« tätig und Inhaberin mehrerer Marken »EDGO«, deren älteste sie 2007 in Jordanien registrierte. Erreichbar ist sie unter edgo.com. Sie sieht ihre Rechte durch den Domain-Namen edgogroup.com verletzt und legte UDRP-Beschwerde bei der WIPO ein. Marke und Domain seien zum Verwechseln ähnlich, und die Gegnerin und Domain-Inhaberin sei zur Nutzung der Marke nicht ermächtigt. Sie habe die Domain auch nicht zu gutgläubigen Zwecken oder als Lizenznehmer registriert. Vielmehr muss sie um die Marke »EDGO« gewusst und die Domain gezielt registriert haben, um Vorteile aus deren Nutzung zu ziehen. Sie versende unter der Domain eMails an Mitarbeiter, Kunden und Partner der Beschwerdeführerin. Mit der Beschwerde verlangte sie die Übertragung der Domain. Die Gegnerin, Tamara Masri, die in den USA lebt, sandte lediglich mehrere eMails an die WIPO; eine formgerechte Stellungnahme lag nicht vor. Mit ihren eMails legte sie eine Erklärung ihres Vaters, Mr. Masri vor, in der dieser mitteilt, dass er diese Domain-Registrierung veranlasst habe. Er sei Direktor von Edgo sowie Direktor und Geschäftsführer von Edgo UK. Sein jüngerer Bruder versuche nun, das Unternehmen zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin hielt entgegen, er sei ein entlassender Mitarbeiter des Unternehmens. Dem begegnete er mit weiteren Details des Familienzwists. Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestellt, der schon bei der Zusammenfassung der Fakten erklärte, dass sich offensichtlich die Parteien darüber einig sind, dass die als Inhaberin der Domain edgogroup.com eingetragene Tamara Masri lediglich als Agentin des Mr. Masri fungiere und der eigentliche Gegner Mr. Masri selbst ist.

Swinson ordnete die Sache kurz ein und wies die Beschwerde von Edgo zurück, da die Angelegenheit zu komplex für ein einfaches UDRP-Verfahren sei (WIPO-Case No. D2018-1438). Zunächst stellte er jedoch bei der Prüfung der einzelnen Elemente der UDRP fest, dass Marke und Domain-Name zum Verwechseln ähnlich sind: der in der Domain edgogroup.com angehängte generische Begriff »group« (Gruppe) sorge nicht für eine notwendige Differenzierung und ändere nichts an der Ähnlichkeit von Domain und Marke. Was die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses seitens des Gegners, Mr. Masri, an der Domain betreffe, so seien die Behauptungen der Parteien nicht immer von Nachweisen gestützt und ganz überwiegend ohne Bedeutung für die Sache. Während die Beschwerdeführerin behauptet, der Gegner sei ein ehemaliger Angestellter und stehe in keiner Verbindung zum Unternehmen, versäumt sie es, den Familienzwist zu erwähnen. Der Gegner behauptet, weiterhin Direktor von Edgo zu sein, sowie CEO und alleiniger Direktor von Edgo UK. Er behauptet weiter, er besitze 100 Prozent der Edgo-Aktien der iranischen Niederlassung und sei zudem Mitglied des Aufsichtsrats. Für Swinson ist die Frage nach der Verbindung von Mr. Masri mit dem Unternehmen entscheidend für die Frage, ob er ein Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Domain edgogroup.com hat. Sollte er etwa tatsächlich ein Geschäft mit dem Namen Edgo UK betreiben und dieses in Verbindung mit der Beschwerdeführerin stehen, so könnte sich herausstellen, dass die Domain-Registrierung berechtigter Weise zum Vorteil und Nutzen von Edgo UK erfolgte, und dass die streitige Domain zum gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen registriert wurde. Allerdings sei der ganze Streit keine einfache Auseinandersetzung über einen Domain-Missbrauch, sondern ein komplexer Unternehmens- und Familienstreit, für den die UDRP nicht entwickelt worden sei. Diesen Streit müssten die Parteien vor einem ordentlichen Zivilgericht austragen.

Aufgrund des vorliegenden Konfliktmaterials entschied Swinson, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass der Gegner keine Rechte oder keine legitimen Interessen an der Domain habe. Da dieses zweite Element der UDRP nicht erfüllt sei, gab es für Swinson auch keinen Anlass, das dritte Element, die Bösgläubigkeit des Gegners, zu prüfen. Vielmehr brach er die Prüfung ab, wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und entschied auf Verbleib der Domain edgogroup.com beim Gegner.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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