UDRP

Erfolgloser Streit um die Internet-Domain icrm.com

Der Anbieter eines CRM-Systems sah seine Markenrechte durch die Domain icrm.com verletzt. Kurz nachdem die Marke des CRM-Anbieters eingetragen worden war, ersteigerte der Domain-Inhaber die Domain auf einer Auktion. Die Entscheidung im UDRP-Verfahren erging beim CAC.

Die iEnterprises Holdings LLC ist ein Anbieter eines CRM (customer relationship management)-Systems. Sie sieht ihre seit Juni 2018 beim US-Markenamt eingetragene und zuvor seit Januar 1997 genutzte Marke »ICRM« durch die Domain icrm.com verletzt. Inhaber der Domain ist ein Domain-Investor, der die bereits im Oktober 1995 registrierte Domain icrm.com am 08. Dezember 2018 bei einer Auktion erstanden hat. iEnterprises trat zwei Mal an den Domain-Inhaber heran, um die Domain zu kaufen, war jedoch nicht bereit, den geforderten Betrag dafür zu zahlen. Schließlich startete sie ein UDRP-Verfahren vor dem Tschechischen Streitbeilegungsgericht (CAC). Die Beschwerdeführerin trug vor, der Gegner habe den Begriff »iCRM« nie ordentlich genutzt, um sich selbst damit zu bezeichnen, er halte die Domain, ohne sie zu nutzen. Die Domain sei geparkt und leite auf eine Pay-per-Click Seite; er versuche durch Nutzung der Marke bei Internetnutzern Verwirrung zu stiften und daraus Kapital zu schlagen. Außerdem verschleiere er seine Identität. Der Gegner trägt vor, bei der Domain handele es sich um eine wertvolle 4-Zeichen-Domain, die vielfältig genutzt werden könne, am offensichtlichsten für CRM, das traditionell als Abkürzung für Customer Relationship Management verstanden wird. Laut Wikipedia ist »ICRM« aber auch die Abkürzung für verschiedene andere Begriffe, wie sich auch der Seite allacronyms.com entnehmen lasse, die 36 Bedeutungen listet. Zudem gebe es andere »icrm«-Domains, die nicht der Beschwerdeführerin gehören, sondern Dritten. Die Abkürzung »ICRM« sei also nicht ausschließlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Domain wurde, ehe er sie ersteigert habe, von der Insight Capital Research and Management Inc. genutzt. Er selbst nutze die Domain nicht in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin oder etwaigen Konkurrenten, und komme der Marke der Beschwerdeführerin nicht ins Gehege. Über das UDRP-Verfahren entschied ein Dreier-Gremium mit der italienischen Markenanwältin Angelica Lodigiani als Vorsitzender, und der tschechischen Rechtsanwältin Mgr. Barbora Donathová und Hon. Neil Brown als Beisitzern.

Das Dreier-Gremium wies die Beschwerde von iEnterprises zurück, da diese nicht nachweisen konnte, dass der Gegner kein berechtigtes Interesse an der Domain hat (CAC Case No. 103374). Völlig klar war, dass Domain und Marke identisch sind und so das erste Element der UDRP erfüllt ist. Doch bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners folgte das Gremium nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin. Diese sah die fehlende Berechtigung in der Nutzung für ökonomische Vorteile des Gegners aufgrund der Pay-per-Click Links auf der geparkten Domain und eines möglichen Verkaufs der Domain. Doch habe, so das Gremium, der Gegner überzeugend dargelegt, dass es sich bei icrm.com um eine werthaltige 4-Zeichen-Domain handele und diese nicht eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden könne. Selbst die Beschwerdeführerin impliziert, dass die Marke »ICRM« eine Abkürzung einer allgemeinen Begrifflichkeit sei, soweit sie erklärt, einer der führenden Anbieter für »intelligent CRM solutions« zu sein. »ICRM« stehe für zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten und nicht nur die Marke der Beschwerdeführerin. Die vermochte nicht zu belegen, dass der Gegner mit der Domain auf ihre Marke ziele. Was die Nutzung von Domains für Pay-per-Click Werbung betrifft, gelte für Abkürzungen, was auch für im Wörterbuch stehende Wörter gilt: es ist zulässig. In Anbetracht der Art des Domain-Namens und der Tatsache, dass der Gegner nicht den Eindruck erwecke, mit der Beschwerdeführerin oder deren Marke zu handeln, gelangte das Gremium zu dem Ergebnis, die Domain icrm.com zum Verkauf anzubieten, stehe einem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen gleich. Damit scheiterte die Beschwerde am zweiten Element des UDRP-Verfahrens. Der Vollständigkeit halber prüfte das Gremium aber noch die Frage der Bösgläubigkeit. Es fand jedoch keinen Hinweis, der den Schluss zuließ, der Gegner habe die Marke der Beschwerdeführerin gekannt, als er die Domain registrierte. Und es verwies auf den WIPO Overview 3.0 (§ 3.1.1), wonach Domains zu registrieren, um sie zu verkaufen, eine Registrierung nicht zu einer bösgläubigen mache. Die Beschwerdeführerin habe auch lediglich behauptet, ihre Marke sei bekannt, einen Nachweis dafür habe sie nicht erbracht. Selbst die Nutzung der Domain lasse nicht auf Bösgläubigkeit seitens des Gegners schließen, da er nicht auf die Marke der Beschwerdeführerin ziele. Damit lägen auch die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit nicht vor. Aus all diesen Gründen wies das Gremium die Beschwerde gegen die Domain icrm.com ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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