UDRP

Entscheidungs-Schmarrn um die Domain toni-kaiser.com

Die Inhaberin der Marke »TONI KAISER« sah ihre Rechte durch die erst kürzlich registrierte Domain toni-kaiser.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren. Die Gegnerin des Verfahrens zeigte sich unbeholfen. Der Panelist erwies sich allerdings als engagiert und entschied das langwierige Verfahren zu Gunsten der Gegnerin.

Die österreichische Lebensmittelherstellerin Weinbergmaier GmbH reichte bereits Ende Oktober 2021 bei der WIPO ihre UDRP-Beschwerde ein. Die Entscheidung ließ allerdings bis 11. Januar 2022 auf sich warten, was ein vergleichsweise langes Prozedere für ein UDRP-Verfahren darstellt. Die Weinbergmaier GmbH sieht ihr Recht an der im Januar 2000 eingetragenen internationalen Marke »TONI KAISER« verletzt. »TONI KAISER steht für beste Wiener Mehlspeisküche«, heißt es auf der Website der Weinbergmaier GmbH. Ihre Rechte sieht sie durch die von der Gegnerin seit Juli 2021 registrierte Domain toni-kaiser.com verletzt, unter der Links zu Nahrungsmittelanbietern unter den Stichworten »Lebensmittel Online Bestellen«, »Apfelstrudel«, »Strudelteig« usw. zu finden waren. Sie trägt unter anderem vor, die Gegnerin sei unter dem Namen toni-kaiser.com nicht bekannt, und sie nutze die Domain, um die angesprochenen Verkehrskreise Irre zu führen und verfolge so kommerzielle Zwecke. Dabei sei die Marke »TONI KAISER« auch im Trademark Clearinghouse eingetragen, und die Gegnerin wäre deshalb vor Registrierung der Domain per Claims Notification darauf aufmerksam gemacht worden. Sie habe die Domain mit böser Absicht registriert und genutzt. Die Gegnerin, Toni Kaiser und Hauptstadtfloss GmbH aus Deutschland, meldete sich nicht ordentlich zur Sache, sandte aber zwei eMails, in denen sie einerseits um Kontaktaufnahme bat, um das Problem mit der Domain zu lösen und erklärte, die Domain habe man nur registriert, um eine eMail-Adresse zum Namen »Toni Kaiser« zu haben. Weiter bat sie um Hilfe, da sie »mit so einem Prozess keine Erfahrungen« habe und nicht wisse, was man machen solle. Als Entscheider wurde der niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink berufen.

Leppink wies die Beschwerde der Weinbergmaier GmbH zurück, da die Gegnerin ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain habe und nicht bösgläubig handelte (WIPO Verfahren Nr. D2021-3576). Leppink stellte fest, dass Marke und Domain identisch sind, womit das erste Element der UDRP erfüllt war. Bei der Frage nach dem Recht oder berechtigten Interesse der Gegnerin wurde Leppink aktiv. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass die Gegnerin nicht unter dem Domain-Namen bekannt ist. Allerdings habe die Vergabestelle dem Centrum (WIPO) gegenüber bestätigt, dass Toni Kaiser und die Hauptstadtfloss GmbH Domain-Inhaber und Ansprechparter für die Domain toni-kaiser.com seien. Leppink stellte eine kombinierte Internetsuche nach Toni Kaiser und Hauptstadtfloss GmbH an und sah bestätigt, dass eine Person namens Toni Kaiser bei Hauptstadtfloss arbeitet. Den Akten, so Leppink, sei nichts zu entnehmen, was die Tatsache widerlege, »dass eine Person mit dem Namen Toni Kaiser mit der Beschwerdegegnerin zu tun hat«. Die Beschwerdeführerin habe dem nichts entgegengesetzt. Er könne die eMails von »toni@hauptstadtfloss.de«, die von Toni Kaiser unterzeichnet seien, nicht ignorieren. Die Gegnerin müsse kein Marken- oder Dienstleistungsmarkenrecht nachweisen, um ihre Bekanntheit unter dem Domain-Namen zu belegen. Zwar habe der Gegner kein Ausweisdokument vorgelegt, aber die Online-Suche nach »Toni Kaiser« habe ihn vielfach als Kontaktperson für Hauptstadtfloss aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich auf einen von WIPO angeregten Dialog zwischen den Parteien nicht eingelassen, woraus Leppink schließt, die Beschwerdeführerin widerlege die Existenz der Person Toni Kaiser nicht. Da folglich die Gegnerin unter dem Namen »Toni Kaiser« bekannt sei, stellte Leppink deren berechtigtes Interesse an der Domain fest.

Da die Gegnerin unter dem Namen »Toni Kaiser« bekannt sei, ging Leppink auch davon aus, dass sie bei der Registrierung der Domain nicht bösgläubig gehandelt habe. Zwar habe es die Werbelinks unter der Domain toni-kaiser.com gegeben, doch habe die Gegnerin angegeben, nicht zu wissen, wie diese Pay-per-Click-Links auf die Seite gelangten, da sie die Domain allein für eMail nutze. Dies, so Leppink, sei eine gutgläubige Nutzung. Die Pay-per-Click-Links sprächen grundsätzlich für eine bösgläubige Nutzung, doch sprächen sie nicht für eine bösgläubige Registrierung. Demnach seien auch die Voraussetzungen dieses Elements nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wies Leppink die Beschwerde ab. Für den etwas längeren Verlauf des Verfahrens von gut 70 Tagen sorgte wohl der Versuch, die Parteien in einen Dialog zu bringen.

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