UDRP

Entscheider bemängelt fehlende Substanz im Streit um the-score.media

Im Streit eines kanadischen Medienunternehmens mit einer lokalen News-Seite in New Mexico (USA) um die Domain the-score.me dia zeigte der belgische Rechtsanwalt Bart Van Besien als Entscheider, dass es beim Beschwerdevortrag auf Details ankommt.

Die Score Media and Gaming Inc. ist ein kanadischer Anbieter von Sport-, eSport- und Sportwetten-Neuigkeiten, die sie zusammen mit Artikeln, mobilen Sportspielen und weiteren Angeboten ergänzt. Sie nutzt seit 1999 die Marke »THESCORE« und sah ihre Rechte durch die Domain the-score.media verletzt. Aus diesem Grunde wandte sie sich an das National Arbitration Forum (NAF) und startete ein UDRP-Verfahren. Sie erklärte unter anderem, Inhaberin zahlreicher nationaler und internationaler Markeneintragungen der berühmten Marke »THESCORE« und von 2.888 registrierten Domains wie thescore.bet, thescore.com und thescoreesports.com zu sein. Der Inhaber der am 09. Februar 2020 registrierten Domain the-score.media versuche mit dieser, sich an die bekannte Marke »THESCORE« dranzuhängen und daraus Kapital zu schlagen. Die Gegnerin, die The Sandoval County On-line Reporting Enterprise, ist eine kleine Unternehmung, die über lokale Verwaltung, Politik und Sport in Rio Rancho, New Mexico (USA) berichtet. Sie erklärte, ihre vormalige Domain habe sie versehentlich wegen Nichtzahlung der Registrierungsgebühren verloren und deshalb die Domain the-score.media registriert, wobei der Begriff »SCORE« in diesem Falle ein aus dem Unternehmensnamen Sandoval County Online Reporting Enterprise gebildetes Akronym sei. Aufgrund gesundheitlicher Probleme habe man die Domain noch nicht entwickeln können. Der belgische Rechtsanwalt Bart Van Besien wurde zum Entscheider des UDRP-Verfahrens bestimmt.

Van Besien wies die Beschwerde der Score Media and Gaming Inc. ab, weil sie wegen ihres unsubstantiierten Vortrages die Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens nicht sämtlich erfüllte (NAF Claim Number: FA2009001915326). Van Besien setzte sich zunächst einmal mit dem Vortrag der Parteien auseinander und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin unklare Informationen vorgetragen habe. So verweise sie auf diverse Marken, doch ist ganz überwiegend nicht sie als Inhaberin eingetragen, sondern andere Unternehmen wie The Score Television Network Ltd. und theScore Inc., die wohl alle in einen Konzern gehören. Van Besien resümiert:

The Panel would have preferred to obtain an overview of relevant trademarks from an independent source, not from the representatives of the Complainant. Moreover, the Panel would have preferred to obtain copies of the relevant trademark certificates instead of a mere overview of trademark registrations.

Er schaute sich die Sache dann von sich aus an und konnte eine Marke von 2001 und eine von 2017, die beide in Kanada registriert sind, und eine EU-Marke von 2014 der Beschwerdeführerin zuordnen. Gleiches galt für die 2.888 Domains, die von »theScore, Inc.« registriert sind; dieses sei – laut der Beschwerdeführerin – von 2012 an der Unternehmensname gewesen und 2019 von Score Media and Gaming Inc. abgelöst worden. Dafür habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Nachweis vorgelegt. Auch der Beleg für den Inhalt unter the-score.media sei von Seiten der Beschwerdeführerin nicht näher geklärt: es sei unklar, ob es sich bei dem eingereichten Nachweis um den Ausdruck eines Screenshots oder einer der Website selbst handele, und es werde kein URL, kein Datum und auch sonst keine Information dazu gegeben. Aufgrund dieser Umstände und weil die Gegnerin erklärt habe, wegen Krankheit die Domain noch nicht entwickelt haben zu können, machte Van Besien von seinem Recht nach § 10 der UDRP-Regeln Gebrauch und schaute sich die Webseite selber an.

Alsdann stellte Van Besien zunächst fest, dass Domain-Name und Marke identisch seien; der Bindestrich und die Endung .media würden keine ausreichende Unterscheidungskraft bewirken. ».media« sei sogar ein generischer Begriff, der das Angebot der Marken der Beschwerdeführerin beschreibt. Deshalb seien Domain und Marke identisch, und das erste Element der UDRP erfüllt. Beim zweiten Element stellte Van Besien ein Recht oder berechtigtes Interesse seitens der Gegnerin fest, vermisste allerdings auch hier eindeutige Belege für ihre Behauptungen. Dass die Domain aus dem Akronym ihres Namens hervorgehe, sei akzeptabel, und dass sie die Domain allein für lokale Neuigkeiten aus Rio Rancho nutzen wolle, sei ein legitimes Anliegen, mit dem sie sich nicht notwendigerweise an der Reputation oder dem Goodwill der Marken der Beschwerdeführerin Vorteile verschaffe. Van Besien sah das 2. Element der UDRP von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Bei der Bösgläubigkeit der Gegnerin kam er auf kein anderes Ergebnis, da die Vorwürfe und Folgerungen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig seien. Zunächst habe sie nicht belegt, dass ihre Marken bekannt oder gar berühmt seien. Das mag tatsächlich der Fall sein, aber die Beschwerdeführerin müsse die Berühmtheit auch belegen, was sie nicht getan habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sie in der Gegend tätig sei, in der die Gegnerin aktiv ist. Er könne nicht darauf schließen, dass die Gegnerin die Marken der Beschwerdeführerin kannte, hätte kennen können oder müssen. Davon abgesehen nutze die Gegnerin die Domain zur Zeit nicht, und er, Van Besien, meine, es bestünden Möglichkeiten für sie, die Domain in gutem Glauben zu nutzen. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise dafür vorgelegt, die Nahe legen, dass die Gegnerin die Domain dazu einsetzt oder einsetzen will, um mit den Marken der Beschwerdeführerin Internetnutzer anzulocken und daran zu verdienen. Die Gegnerin hingegen habe vernünftige Gründe für die Wahl ihrer Domain vorgetragen, und es sei für ihn vorstellbar, dass die Gegnerin die Domain in Zukunft rechtmäßig und nicht wettbewerbsorientiert verwenden könne. Damit war für Van Besien auch das 3. Element der UDRP nicht erfüllt, und er wies die Beschwerde ab.

Rechtsanwalt Bart Van Besien zeigt in seiner Entscheidung über die Domain the-score.media recht deutlich, wie sinnvoll es für beide Parteien eines UDRP-Verfahrens ist, im Vortrag auch auf Details zu achten, Behauptungen ordentlich zu belegen und so dem Panel die Arbeit zu erleichtern.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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