UDRP

Eine kurze Entscheidung über NATO-Uhrenarmbänder-Domains

Eine Beschwerdeführerin ist die International Watchman Inc., die Uhrenzubehör wie Uhrenarmbänder produziert und seit 2011 Inhaberin der US-Marke »NATO« ist. Sie sieht ihre Rechte durch die Firma Barton Watch Bands verletzt, die Inhaberin der drei Domain-Namen natowatchband.com, natowatchbands.com und natowatchstrap.com ist.

Im UDRP-Verfahren vor der WIPO hält sie entgegen, die Beschwerdeführerin habe keine Rechte an der Marke »NATO«, da es eine Gattungsbezeichnung ist oder geworden ist, eine falsche Verbindung mit einem bekannten zwischenstaatlichen Bündnis suggeriert und sie sie durch Betrug erlangt hat. Außerdem habe man ein Verfahren gegen die Markeneintragung angestrengt, das sehr wahrscheinlich zur Löschung der Marke führen werde. Weiter erklärte der Gegner, das Entscheidungsgremium möge die Beschwerde in Erwartung einer Entscheidung in einem Bundesgerichtsverfahren, das im Bezirksgericht der Vereinigten Staaten anhängig ist, abweisen. Das mit drei Fachleuten besetzte Entscheidungsgremium schaute sich die Sache an und stellte fest, dass zwischen den Parteien gleich drei Rechtsstreite vor den ordentlichen Gerichten geführt werden, die den selben Streitgegenstand betreffen, der hier vorliegt. Unter Verweis auf UDRP-Regel 18(a), die regelt, dass UDRP-Beschwerden nicht entschieden werden müssen, bis andere den Gegenstand betreffende Gerichtsverfahren abgeschlossen sind, und unter Verweis auf andere UDRP-Entscheidungen, die aufgrund dessen Beschwerden ganz abwiesen, kam das Gremium zu dem Schluss, die beste Vorgehensweise bestehe darin, das UDRP-Verfahren bis nach der Entscheidung des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten zu vertagen und es jetzt hier zu beenden, unbeschadet der Einreichung einer künftigen UDRP-Beschwerde nach der Gerichtsentscheidung. Damit wies das NAF-Gremium die Beschwerde ab (NAF Claim Number: FA2009001911775).

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