In einem aktuellen UDRP-Verfahren scheiterte ein Web3-Unternehmen bereits an der Frage, ob es Inhaberin einer Marke ist. Eine Marke war zwar beantragt, aber vom Markenamt weder bestätigt noch eingetragen, und eine Gewohnheitsmarke nicht belegt. Ansonsten bestätigte das Panel in einem Satz das Vorliegen der anderen Voraussetzungen.
Das Web3-Unternehmen Auradine Inc. mit Sitz in den USA bietet Dienstleistungen im Bereich »web infrastructure solutions for blockchain, security, and privacy« an. Es sah seine Rechte an der Marke »TERAFLUX« durch die Domain teraflux.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren. Im Verfahren trug es unter anderem vor, die Rechte an »TERAFLUX« beruhten zum einen auf seiner Markenanmeldung, die am 30. Juli 2024 vom United States Patent and Trademark Office (USPTO) angenommen wurde, und zum anderen auf einer gewohnheitsrechtlichen Marke, da es den Begriff seit Mai 2023 nutzt. Der Gegner habe keine Markenrechte, sei unter dem Domain-Namen teraflux.com nicht bekannt und er betreibe unter der Domain kein »bona fide«-Angebot von Waren oder Dienstleistungen, sondern nutze die Domain, um sich als der Markeninhaberin auszugeben und deren Produkte und Dienstleistungen zum Verkauf anzubieten. Der Gegner, SpeedHost247 / SpeedHost247 Web Hosting aus den USA, meldete sich nicht zur Sache. Als Panelist kam Charles A. Kuechenmeister zum Zuge.
Kuechenmeister wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine Markenrechte nachgewiesen habe (NAF Claim Number: FA2506002163519). In ihrer Beschwerde bezieht sich die Beschwerdeführerin auf zwei UDRP-Entscheidungen, in denen die Panels jeweils eine Marke als gegeben annahmen, obwohl lediglich ein Anmeldung und die Annahme der Anmeldung durch das Markenamt vorlag. Für Kuechenmeister war der vorliegende Fall allerdings nicht vergleichbar, denn in einem Fall ging eine monatelange Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr voraus, und im anderen Fall lag nicht nur eine »Notice of Allowance« des USPTO vor, sondern auch eine »Notice of Approval« (Zulassungsmitteilung). Im aktuellen Fall habe das Markenamt die Marke nicht registriert, und es läge kein Beweis für eine Zulassung der Marke vor. Die im Laufe der Jahre entwickelte Rechtsprechung zur UDRP sei zudem eindeutig: ein anhängiger Antrag auf Eintragung einer Marke beim USPTO reiche nicht aus, den Anforderungen des § 4 (a) (i) der Policy zu genügen. Im WIPO Overview 3.0 (§ 1.1.4) heißt es zudem, eine anhängige Markenanmeldung allein begründet noch keine Markenrechte im Sinne der UDRP.
Abgesehen von der Markenanmeldung machte die Beschwerdeführerin auch gewohnheitsrechtliche Markenrechte geltend. Diese gewohnheitsrechtlichen Rechte an einer Marke könnten durch den Nachweis einer sekundären Bedeutung belegt werden, die durch den Nachweis der ausschließlichen Benutzung der Marke im Handel über einen bestimmten Zeitraum, durch Beweise für Werbung und Verkäufe, durch die Wiedererkennung der Marke durch die Kunden, durch unaufgeforderte Aufmerksamkeit in den Medien oder durch andere Beweise, die zeigen, dass die maßgeblichen Verbraucher die Marke mit den Waren oder Dienstleistungen eines einzelnen Verkäufers in Verbindung bringen, nachgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe ihre Dienstleistungen unter der Marke »TERAFLUX« seit Mai 2023 aktiv beworben, und legte als Nachweis einen Screenshot der unter der Domain auradine.com verorteten Website vor – ohne Datum, aber mit der Urheberrechtsinformation »©2025 Auradine«. Kuechenmeister stellte fest, die Marke „TERAFLUX“ erscheine nicht auf der Website, und es gäbe keine anderen Anzeichen für eine Nutzung der Marke durch die Beschwerdeführerin oder Beweise für die Art und Dauer der Benutzung der Marke, den Umfang der Verkäufe unter der Marke, die Art und den Umfang der Werbung unter Verwendung der Marke und den Grad der tatsächlichen Öffentlichkeit. Deshalb stellte Kuechenmeister fest, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen der UDRP nicht erfüllt habe. Da bereits das erste Element der UDRP nicht erfüllt wurde, prüfte Kuechenmeister die folgenden beiden Elemente nicht. Er erklärte lediglich, dass die vorgelegten Beweise im Hinblick auf die beiden weiteren Elemente deren Vorliegen bestätigen würden. Gleichwohl wies er die Beschwerde ab.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.