UDRP

Ein Glücksspielunternehmen wagte ein paralleles Glücksspiel um zwei Domains eines Wettbewerbers

Die französische Groupe Partouche, eine Glücksspielunternehmung, sieht ihre Rechte an ihrer französischen Marke »PASINO« durch die Domains pasino.io und pasino.com verletzt. In zwei parallel verlaufenden UDRP-Verfahren wollte sie die Sache klären. Inhaber der Domains ist Brain Corney aus Costa Rica, der die Domains für die costaricanischen Glücksspielunternehmen Basilisk Entertainment S.R.L. und WALP Entertainment S.R.L. registriert hat. In beiden Verfahren trugen die Parteien identisch vor, und in beiden Verfahren war der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer als Entscheider eingesetzt. So kam es zu identischen Ergebnissen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Paris und ist an der Börse notiert. Sie betreibt 44 Casinos, 12 Hotels und 44 Restaurants in Frankreich, der Schweiz, Belgien und Tunesien. Die Beschwerdeführerin unterliegt der französischen Glücksspielbehörde (ANJ), die unter anderem Beschränkungen für Online-Glücksspiele auferlegt. Sie ist Inhaberin einer 1998 eingetragenen französischen Wort-/Bild-Marke »PASINO«. Der Gegner registrierte die Domains pasino.io und pasino.com im Januar 2019. Die Unternehmen, für welche die Domains registriert wurden, sind in Costa Rica lizensierte Online-Glücksspielanbieter. Diese bieten unter den Domains und der Bezeichnung »Pasino«, für die sie – wie 15 andere Parteien – auch eine Marke halten, Glücksspiel in zahlreichen Sprachen außer französisch an und haben für die Domains zudem eine IP-Sperre für Nutzer aus Frankreich implementiert. Der Gegner beantragte in beiden Fällen ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) unter anderem, weil die Beschwerdeführerin behauptet, erst im März 2025 auf die Domains aufmerksam geworden zu sein; dabei war sie zumindest zwischen 2011 und 2015 selbst Inhaberin der Domains und versuchte mehrfach durch Beschwerden bei DNS- und Content Delivery Providern des Gegners, die Domains zu sperren. Außerdem habe sie im Verfahren über die .com-Domain nicht auf das parallellaufende Verfahren über die .io-Domain aufmerksam gemacht, so wie es die UDRP vorsieht.

Blackmer prüfte beide Verfahren nebeneinander und wies in beiden Fällen mit Datum vom 24. Juni 2025 die Beschwerde zurück (WIPO Case No. DIO2025-0015 und Case No. D2025-1804). Die Ähnlichkeit oder Identität von Marke und Domains bestätigte er. Er stellte auch fest, dass der Gegner die Domains für ein ordentliches, legales Angebot nutzt und auch unter der Bezeichnung »Pasino« bekannt sei. Eine Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob der Gegner ein Recht oder ein berechtigtes Interesse hat, schob Blackmer allerdings auf und prüfte zunächst die Bösgläubigkeit – die er allerdings nicht feststellen konnte, da der Gegner sich einerseits der Marke der Beschwerdeführerin bewusst war, aber eben auch anderer Markeninhaber für den Begriff »Pasino«. Die Marke der Beschwerdeführerin sei zudem auf in Frankreich befindliche Casinos beschränkt, wohingegen der Gegner ausschließlich online, aber nicht für Konsumenten aus Frankreich erreichbar agiere. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der Gegner gegen französisches Recht verstoße. Die vorliegenden Beweise deuteten nicht darauf hin, dass der Gegner die Domains registriert habe, um die Marke der Beschwerdeführerin auszunutzen und daran zu verdienen. Aus dem Grunde lag keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor und es bestätigte sich auch, dass er die Domains berechtigterweise nutzt.

Blackmer prüfte alsdann noch das Vorliegen eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Dies konnte er aber nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin wusste um die Geschäfte des Gegners unter den streitbefangenen Domains und von der EU-Marke des Gegners. Das hätte sie in den Verfahren ansprechen und darüber hinaus die frühere Inhaberschaft an den beiden Domains erwähnen müssen. Außerdem hätte sie im Verfahren um die .com-Domain das Parallelverfahren über die .io-Domain ansprechen müssen. Blackmer war letztlich nicht dazu geneigt, Bösgläubigkeit seitens der Beschwerdeführerin bei der Verfolgung der Beschwerde gegen einen Gegner festzustellen, der offensichtlich auf einem ähnlichen Geschäftsfeld tätig ist und dafür mit der bekannten Marke der Beschwerdeführerin identische Domains verwendet. Er stellte kein RDNH fest, wies aber in beiden Fällen die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top