UDRP

Ein brotloses Verfahren um die Domain iloveart.com

Im Streit um die Domain iloveart.com zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr kreativ in ihren Behauptungen, hielt aber eine Palette von Beweisen zurück, womit ihre Beschwerde vom zuständigen WIPO-Panel nicht abgekauft wurde.

Die deutsch Gerstaecker Verlag GmbH, ein Anbieter von Künstlerbedarf, machte die Rechte der französischen Le Géant des Beaux-Arts, SARL geltend, die ihre Rechte an ihrer 2012 registrierten EU-Wort-/Bild-Marke »I LOVE ART GERSTAECKER G« durch die Domain iloveart.com verletzt sieht. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO behauptet sie, ihre Marketingabteilung habe die Domain, deren Inhaberin sie seit 19 Jahren gewesen sei, versehentlich bei einem Providerwechsel verloren. Der Gegner sei als Nutzer von Dropcatch für Wiederverkaufszwecke bekannt und habe in der Vergangenheit schon mehrere UDRP-Verfahren verloren. Er sei bösgläubig, da er Domains lediglich zum Wiederverkauf registriere. Der jetzige Inhaber der Domain iloveart.com und Gegner des Verfahrens, der US-Amerikaner Bruce Wong, ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. So kommt es, dass der Vortrag des Gegners deutlich umfassender als der der Beschwerdeführerin ist. Der Gegner wendet unter anderem ein, die Domain umfasse acht Buchstaben, die in einer Wort-/Bild-Marke mit insgesamt 20 Buchstaben enthalten sind; der Satz »i love art« sei eine gängige Floskel, die zudem von zahlreichen Markeninhabern in den USA genutzt werde. Die entsprechende US-Marke der Beschwerdeführerin sei im Januar 2022 ausgelaufen. Er habe die Domain bei einer Dropcatch-Auktion im Januar 2022 für US$ 10.163,– erstanden und bis zum Beginn des UDRP-Verfahrens auf eine Website mit verschiedenen Werken von Instagram-Künstlern geleitet, also entsprechend ihrer Bedeutung genutzt. Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls seit 19 Jahren Inhaberin der Domain; vielmehr ging die Domain über die Jahre durch viele Hände und erst im April 2011 sei sie an einen französischen Entwickler transferiert worden, der ab September 2013 eine Weiterleitung auf die Domain greatart.co.uk einrichtete, welche eine Verbindung mit der Beschwerdeführerin aufweise. Der Gegner beantragte, Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.

Das eingesetzte WIPO-Gremium bestehend aus dem Vorsitzenden, dem spanischen Rechtsanwalt Manuel Moreno-Torres, und den beiden Beisitzern, dem französischen Rechtsprofessor Michel Vivant und dem US-Rechtsanwalt Steven M. Levy, wiesen die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis für die Bösgläubigkeit des Gegners erbracht hatte (WIPO Case No. D2022-4632). Das Dreier-Panel sparte sich eine umfangreiche Darstellung und ging lediglich auf die Frage der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain iloveart.com ein. Hier kam sie zu dem Ergebnis, dass sich der Akte keine Hinweise entnehmen ließen, wonach der Gegner die Marke der Beschwerdeführerin im Auge hatte, auf unlautere Weise unfaire Vorteile aus ihr gezogen oder sie missbraucht habe. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Gegner registriere Domains, um sie zu verkaufen, verfange nicht, denn das verstößt nicht gegen die UDRP. Es finde sich kein Nachweis dafür, dass der Gegner die Domain gezielt wegen der Marke der Beschwerdeführerin registriert habe: einerseits ist »i love art« eine gebräuchliche Floskel, andererseits gab die Beschwerdeführerin die Domain zum gleichen Zeitpunkt wie ihre US-Marke auf. Zudem habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihre EU-Marke in den USA so bekannt ist wie in Europa. Vielmehr zeige sich, dass entsprechende Marken von zahlreichen anderen genutzt werden. Die Floskel »iloveart« findet sich als Domain unter zahlreichen Endungen, gerne in Verbindung mit Bezeichnungen wie »deco«, »store« und »studio«, genutzt von Künstlern und Unternehmungen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin keine Beweise vorgelegt, aufgrund derer man die Domain-Inhaberschaft und die Behauptung, der Gegner sei bösgläubig, beurteilen könne. Damit deutet nichts auf die Bösgläubigkeit des Gegners hin.

Schließlich prüfte das Gremium noch den Antrag auf Reverse Domain Name Hijacking. Dessen Vorliegen erachtete es in diesem Fall und unter diesen Umständen für angemessen. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin von einer dritten Partei vertreten wird, die keine ausreichenden Beweise für ihre Behauptungen vorgelegt hat. Berryhill bat das Gremium, den Namen des Gegners nicht zu nennen, damit dessen Name durch dieses Verfahren nicht in den Schmutz gezogen werde. Dies lehnte das Gremium ab:

»The Panel finds no grounds upon which redact Respondent’s name and neither can it find grounds to alternatively identify Complainant’s counsel in the decision beyond the name of the law firm mentioned above.«

Das Gremium wies damit die Beschwerde ab, die Domain iloveart.com verbleibt beim Gegner.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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