UDRP

Ehrlicher Handel mit colombiancoffee.com

Im Streit um die Domain colombiancoffee.com überging das eingesetzte Dreier-Panel der WIPO eine Entscheidung über die Marke der alteingesessenen Federación Nacional de Cafeteros de Colombia. Die Beschwerdeführerin scheiterte letztlich am Umstand der Rechtmäßigkeit von Domain-Handel.

Die 1927 gegründete Federación Nacional de Cafeteros de Colombia ist eine non-profit Organisation, die die kolumbianischen Kaffeebauer und deren Kaffee weltweit repräsentiert. Sie tritt unter der Domain cafedecolombia.com im Internet auf und ist Inhaberin zahlreicher Marken. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain colombiancoffee.com verletzt, deren Inhaber Vince Harasymiak sie im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor der WIPO verklagte. Als Beschwerdeführerin trägt sie unter anderem vor, unter ihrem Namen weltweit bekannt zu sein. Sie sei zudem Inhaberin der 1997 in Kolumbien eingetragenen Wort-/Bild-Marke »CAFÉ DE COLOMBIA«. Diese Marke sei in Kolumbien zugleich als Herkunftskennzeichen geschützt. »Colombiancoffee« sei die englische Übersetzung von »Café de Colombia«. Der Gegner biete seine Domain colombiancoffee.com zum Kaufpreis von US$ 15.000,– an. Der Gegner hält unter anderem entgegen, die Domain colombiancoffee.com sei erstmals 1999 registriert worden und er habe sie 2014 erworben. Die Beschwerdeführerin nutze ihre Marke lediglich als geographische Herkunftsbezeichnung, als solche sei sie für ein UDRP-Verfahren nicht geeignet. Die englische Bezeichnung »colombian coffee« sei mit der aus spanischen Worten bestehenden Marke »CAFÉ DE COLOMBIA« nicht verwechslungsfähig, und jedenfalls sei der Begriff nicht unterscheidungskräftig, zumal es sich unbestreitbar um einen beschreibenden Begriff handele. Er habe die Domain colombiancoffee.com gekauft, da sie aus beschreibenden Worten besteht, und wusste seinerzeit nichts von der Beschwerdeführerin, von der er erstmals durch dieses UDRP-Verfahren erfahren habe. Niemals habe er mit seiner Domain in irgendeiner Weise auf die Beschwerdeführerin gezielt; die Domain habe zu einer Parking-Site aufgelöst, die Links entsprechend ihrer beschreibenden Natur aufwies. Außerdem käme die Beschwerdeführerin mit 23 Jahren nach Domain-Registrierung reichlich spät mit der Beschwerde. Das mit der Sache betraute Dreier-Panel bestand aus dem britischen Juristen Nick J. Gardner als Vorsitzendem, sowie dem mexikanischen Rechtsanwalt Mauricio Jalife Daher und dem britisch-australischen Juristen und Mediator Alan L. Limbury als Beisitzer.

Das Dreier-Panel wies die Beschwerde zurück, nachdem es einer Frage ausgewichen war (WIPO Case No. D2022-4022). So diskutierte das Panel ausführlich, ob hier eine relevante Marke seitens der Beschwerdeführerin vorliegt, aber wich einer Entscheidung aus. Das Problem lag darin, ob bei der Wort-/Bild-Marke das Design-Element das Textelement überragt. Einig war man sich, dass die Sprachdifferenz der spanischsprachigen Marke und der englischsprachigen Domain nicht von Bedeutung sei. Aber, so das Panel, selbst wenn man zur Einsicht gelangte, das Design-Element der Marke überrage nicht das Textelement, so bliebe das Problem, dass es sich hier in beiden Sprachen um beschreibende Begriffe handelt. Mit Verweis auf die Prüfung der Berechtigung des Gegners und seiner Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain colombiancoffee.com, wich das Panel einer Beurteilung der Frage nach der Marke und der Ähnlichkeit zwischen ihr und der Domain aus.

Im Hinblick auf ein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain colombiancoffee.com verwies das Panel darauf, dass das Geschäftsmodell des Domain-Handels im Rahmen des WIPO Overview 3.0 anerkannt sei. Und auch bei der Frage der Bösgläubigkeit sprach nichts gegen den Gegner: Das Panel akzeptierte den von der Beschwerdeführerin aufgemachten Fall, dass in bestimmten Konstellationen das Verkaufsangebot einer Domain für Bösgläubigkeit spreche. Die Schwierigkeit liege hier jedoch darin, dass die Domain aus beschreibenden Worten bestehe und aus diesem Grund von eigenem Wert sei. Die Beweise sprächen hier dafür, dass der Gegner die Domain wegen des potentiellen Wertes ihrer beschreibenden Worte erwarb und nicht wegen irgendeiner Verbindung zur Beschwerdeführerin. Das Verkaufsangebot des Gegners sei gerade darauf zurückzuführen. Aus Sicht des Panels könne das Handeln des Gegners nicht als bösgläubiges Registrieren noch Nutzen der Domain angesehen werden. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Das Panel wies daher die Beschwerde zurück.

In dieser einfachen Entscheidung wird nochmals deutlich, dass das Handeln mit Domains völlig in Ordnung ist, soweit die Umstände nichts Gegenteiliges anzeigen. Interessant ist zudem, dass für das Panel die sprachliche Differenz zwischen Marke und Domain unproblematisch für die Bewertung der Ähnlichkeit beider eingestuft wird. Es verwies dabei auf eine frühere Entscheidung, die sich mit dem Thema auseinandergesetzt hat und für die Beschwerdeführerin erfolgreich ausging (WIPO Case No. D2005-1085 – Marke »Le Petit Prince«, Domain thelittleprince.com).

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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