UDRP

ecostream.com: RDNH-Entscheidung, obwohl der Domain-Inhaber sich nicht äußert

Vergangene Woche begingen wir die 500. Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidung (RDNH) seit Einführung der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy 1999. Beispielgebend informieren wir heute über einen weiteren aktuellen Fall, in dem nicht nur RDNH festgestellt wurde, sondern in dem sich der Gegner gar nicht erst zu Wort gemeldet hat.

ecostream.com
Im Streit um die Domain ecostream.com stehen sich die Ecostream LLC aus den USA und Bart Vandehoek / Eneco B.V. aus den Niederlanden gegenüber. Ecostream LLC bietet Dienstleistungen im Bereich Wassermanagement und Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen, und ist seit dem 29. Juni 2016 auf dem Markt aktiv. Sie ist seit 2017 Inhaberin der Domain ecostreamusa.com und meint, durch die Nutzung des Begriffs »Ecostream« seit 2013 Inhaberin einer Gewohnheitsmarke geworden zu sein. Der Gegner sei zwar seit 05. Mai 1999 Inhaber der Domain ecostream.com, habe aber seine Marke »ECOSTREAM« 2008 aufgegeben; seit Oktober 2016 leite ecostream.com auf eneco.co.uk weiter. Eneco sei ein Risikokapitalinvestor, der sich auf Start-Up-Unternehmen konzentriere, die sich mit dem Übergang zu nachhaltiger Energie befassen. Der Gegner meldete sich nicht zur Sache. Als Panelist wurde US-Anwalt Terry F. Peppard berufen.

Peppard bestätigte zunächst, dass Verfahrenssprache Englisch sei, da der Gegner keine Einwände gegen den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Doch damit endete der Erfolg der Beschwerdeführerin bereits, da Peppard bei der Prüfung der Ähnlichkeit von Domain und Marke feststellte, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Gewohnheitsmarke behaupte, aber keine Nachweise, die das bestätigen würden, vorgelegt habe. Insbesondere habe sie keine Belege für ihre Verkaufserlöse und Werbeausgaben im Laufe der Zeit oder für die Bekanntheit der Marke in der Öffentlichkeit vorgelegt. Und da sie damit schon nicht nachgewiesen habe, Inhaberin einer Marke zu sein, brauche er gar nicht auf die weiteren Voraussetzungen der UDRP einzugehen.

Gleich darauf stürzte sich Peppard in die Prüfung des RDNH und hielt die hervorstechenden Fakten des Falles fest: die Beschwerdeführerin war durchweg von einem Rechtsanwalt vertreten, sie wusste, dass der Gegner die Domain lange bevor sie Gewohnheitsrechte an der Marke »ECOSTREAM« erwerben konnte, registriert hatte, sie lieferte keine Nachweise für die Bösgläubigkeit des Gegners und sie startete das Verfahren erst, nachdem sie beim Versuch, die Domain zu kaufen, scheiterte. Alles dies spreche dafür, so Peppard, dass die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren bösgläubig und missbräuchlich gestartet habe, als ihr klar wurde, dass sie über Verkaufsverhandlungen mit dem Gegner nicht an die Domain kommen würde. Es handele sich um einen typischen »Plan B«-Fall. Unter diesem Umständen bestätigte Peppard das RDNH und wies die Beschwerde ab (NAF Claim Number: FA2204001990841).

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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