UDRP

drgrewitall.com und doctorgrewitall.com verärgern Panelist

In einem aktuellen UDRP-Verfahren um die beiden Domains doctorgrowitall.com und drgrewitall.com zeigte sich der Panelist Warwick A. Rothnie mit den Parteien und ihrem Vortrag unzufrieden. Die Entscheidung fiel differenziert aus, da um eine der Domains bereits früher gestritten wurde, und Rothnie einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking feststellte.

Die Parteien streiten um die beiden Domains doctorgrowitall.com und drgrowitall.com, die der Beschwerdegegner am 28. Mai 2010 registriert hatte. Seine Frau registrierte am selben Tag den Geschäftsnamen „Dr Grow It All“. Ursprünglich wollte der Beschwerdegegner gemeinsam mit Mr. Hood, dem Geschäftsführer und Teilhaber der zwei Beschwerdeführerinnen, ein Unternehmen aufbauen, das unter »Dr Grow It All« Pflanzendünger vertreibt. Mr. Hood und seine Ehefrau sind Geschäftsführer der ersten Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner war bis Juli 2012 Geschäftsführer der zweiten Beschwerdeführerin. Er musste gehen, da er entgegen den Vereinbarungen Inhaber der beiden Domain-Namen blieb und sie nicht auf das Unternehmen übertrug. Seine Frau hingegen hatte im November 2010 den Geschäftsnamen „Dr Grow It All“ auf die zweite Beschwerdeführerin übertragen. Der Beschwerdegegner bot die Domain drgrowitall.com für AUD 2 Mio. zum Kauf an. Mr. Hood, der mittlerweile auch Geschäftsführer der zweiten Beschwerdeführerin ist, versuchte sich persönlich im Jahr 2013 wegen der Domain drgrowitall.com in einem UDRP-Verfahren gegen den Beschwerdegegner. Er verlor das Verfahren jedoch, weil er keine Markenrechte nachweisen konnte. Die zweite Beschwerdeführerin registrierte im Jahr 2014 in Australien die Marke „Dr Grow It All“. Sie versucht nun zusammen mit der ersten Beschwerdeführerin, die beiden Domains drgrowitall.com und doctorgrowitall.com über die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy zu erlangen. Dabei berufen sie sich auf das Markenrecht und dass beim ersten Verfahren der Geschäftsführer Mr. Hood rechtlich nicht beraten gewesen sei und das Verfahren gar nicht hätte zugelassen werden dürfen. Der Beschwerdegegner meint, es liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor.

Der australische Rechtsanwalt und Lehrbeauftrage Warwick A. Rothnie entschied als Einzelpanelist die Streitigkeit. Er wies die Beschwerde zurück und bestätigte einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking (Case No. D2016-0879). Dabei kontemplierte Rothnie vorwiegend die Frage, ob es sich um das Aufrufen eines schon entschiedenen Verfahren handelt und ob dieses zulässig sei. Voraussetzung dafür sind beispielsweise neue Erkenntnisse in der Sache, die zuvor nicht gegeben waren oder von denen die beschwerdeführende Partei nichts wissen konnte. Rothnie konnte aber solche Erkenntnisse nicht feststellen: Mr. Hood war beim ersten Verfahren wie jetzt auch Geschäftsführer und Teilhaber der beiden Beschwerdeführerinnen. Als Geschäftsführer der Unternehmen hatte sich Mr. Hood seinerzeit dazu entschlossen, ohne Rechtsbeistand und in eigener Person für die beiden Unternehmen das Verfahren zu führen. Nun versuchte er es erneut im Namen seiner Unternehmen. Er greift also das alte Verfahren wieder auf. Die jetzt bestehende Marke bestand seinerzeit nicht. Es liegen aber nun zwei Rechnungen aus dem September 2010 vor, die nachweisen sollen, dass die Beschwerdeführerinnen bereits damals die – noch nicht beantragte – Marke genutzt haben. Abgesehen davon, dass die Rechnungen vier Monate nach Registrierung der Domains datieren, erstaunte den Panelisten der Umstand, dass eine der Rechnungen Monate bevor die zweite Beschwerdeführerin gegründet war, Zahlung an diese verlangte. Darüber hinaus wurde die Domain doctorgrowitall.com zum gleichen Zeitpunkt wie die Domain drgrowitall.com registriert, so dass Mr. Hood im ersten Verfahren diese gleich hätte miteinbeziehen können. Dass die Domain drgrowitall.com für AUD 2 Mio. angeboten wurde ändert nichts daran, dass sie gutgläubig registriert wurde. Dass die Domains nicht, wie vertraglich vereinbart, auf eines der Unternehmen übertragen wurde, spricht zwar gegen den Beschwerdegegner, aber nicht für dessen Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domains. Insgesamt waren für Warwick A. Rothnie die Vorträge beider Parteien nicht zufriedenstellend. Aber gerade die Beschwerdeführerinnen vermochten keine ordentlichen Argumente vorzubringen. Aus diesem Grunde ließ er die Beschwerde hinsichtlich der Domain drgrewitall.com nicht zu. Hinsichtlich der Domain doctorgrewitall.com vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht die Voraussetzungen der UDRP zu erfüllen, weshalb er die Beschwerde zurückwies.

Alsdann prüfte Warwick A. Rothnie noch das Reverse Domain Name Hijacking. Die Sache sei keine der üblichen Reverse Domain Name Hijacking Szenarien. Doch sei der Unterschied zwischen Mr. Hood im ersten Verfahren und den Unternehmen im aktuellen Verfahren zu dünn, als etwas anderes als eine Wiederholung des ersten Verfahrens zu sein. Das hätten die Beschwerdeführerinnen erkennen müssen. Zudem brachten sie hinsichtlich der zweiten Domain nichts Neues gegenüber dem ersten Verfahren vor. Das alles war den Beschwerdeführerinnen klar, gleichwohl legten sie es auf das Verfahren an und zwangen den Beschwerdegegner dazu, Geld in die Hand zu nehmen, um sich zu verteidigen. Unter diesem Gesichtspunkt lag ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top