UDRP

Drei aktuelle und lehrreiche Domain-Entscheidungen kurzgefasst

In dieser Woche geben wir einen kleinen Überblick über mehrere lehrreiche UDRP-Entscheidungen, bei denen einerseits die Eigeninitiative der Entscheider deutlich wird, Beteiligte schwören und ein bekanntes Finanzamt Rückenwind durch die heimische Gesetzgebung erfährt.

sars-gov.xyz

Vergangene Woche berichteten wir, wie das Finanzamt von Südafrika (South African Revenue Service) in einem UDRP-Verfahren an der Domain sars.app scheiterte. Am selben Tage wie im Falle sars.app hatte dieses Finanzamt auch die UDRP-Beschwerde gegen die Domain sars-gov.xyz bei der WIPO eingereicht. Hier fiel das Ergebnis anders aus. Der Gegner hatte die Domain sars-gov.xyz im November 2019 registriert, aber nicht mit einer Webseite verknüpft. Das Finanzamt Südafrika war dieses Mal aus zwei Gründen erfolgreich: Die Domain sars-gov.xyz hatte den Zusatz »gov«, der die Verwechslungsgefahr nicht verringert, sondern vielmehr um die Anspielung auf »Government« (Verwaltung) erhöht. Andererseits ist der Gegner, der einen Privacy-Service für den WHOIS-Eintrag nutzte, Einwohner Südafrikas. Aufgrund dessen griff der »South African Revenue Service Act 34 of 1997«, der in »section 30(1)(e)« regelt, dass das Akronym »SARS« nicht für Domains genutzt werden darf und widrigenfalls Strafen nach sich zieht. »Illegality of a domain name is manifestly considered evidence of bad faith« heißt es im WIPO Overview 3.0 (Section 3.1.4). Damit lag die Bösgläubigkeit des Gegners auf der Hand. Panelist Jeremy Speres bestätigte die Beschwerde des Finanzamts und entschied auf Übertragung der Domain auf dieses (WIPO Case No. D2020-1792).

sea-change.org

Die 2006 gegründete Non-Profit-Organisation Sea Change Foundation aus den USA, Inhaberin der Domain seachange.org und der Marke »SEA CHANGE FOUNDATION«, wehrte sich gegen die Domain sea-change.org, die der US-Bürger Larry Alexander am 01. Mai 2020 registriert hatte. Alexander erklärte im Verfahren, er habe die Domain für die im Staate Minnesota anerkannte Non-Profit-Organisation »Ida B. Wells Center on American Exceptionalism and Restorative Justice« registriert. Diese Organisation habe in ihren Statuten das Motto »… Scholarship, Engagement and Action to create civil and economic sea change …« kultiviert, weshalb er die Domain sea-change.org ausgewählt habe. Alexander schwor, er wußte von der Beschwerdeführerin und ihrer Marke nichts; er habe allerdings bemerkt, dass die Domain seachange.org bereits vergeben sei, sei dem aber nicht weiter nachgegangen, denn sea-change.org sei ja noch frei gewesen. Die drei im Streit um die Domain sea-change.org tätigen Panelisten Robert A. Badgley, Peter J. Dernbach und Frank L. Politano konnten keine Bösgläubigkeit des Gegners feststellen und wiesen die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2020-1571). „Sea Change“ sei ein allgemeiner Ausdruck, die Marke der Beschwerdeführerin weise zusätzlich den Begriff „Foundation“ auf und sie habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Marke bekannt sei. Der Gegner hingegen habe geschworen, weder die Beschwerdeführerin noch ihre Marke gekannt zu haben. Und er habe das Thema „Scholarship, Engagement and Action“ und den Begriff „sea change“ bereits genutzt, ehe die Beschwerde zugestellt wurde.

osam.cloud

Die immer wieder für ein UDRP-Verfahren gute Osram GmbH hatte diesmal im Streit um die am 02. März 2020 registrierte Domain osam.cloud Pech (WIPO Case No. D2020-1998). Die Gegnerin, ein asiatischer Anbieter von unter anderem Cloud-Diensten, meldete sich nicht zu Wort. Doch der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer nutzte für die Rechtsfindung die Möglichkeit, als Entscheider selbst recherchieren zu dürfen. Er kam zum Ergebnis, dass die Domain osam.cloud und die OSRAM-Marken sich zwar leicht unterscheiden, aber trotzdem zum Verwechseln ähnlich sind. Doch nutze der Gegner die Domain osam.cloud, die auf die seit 2017 genutzte osam.io weiterleite, für sein Angebot von IT-Dienstleistungen, insbesondere von Cloud-Lösungen, und führe damit eine ordentliche Unternehmung. Dieses ist seit 2017 auch bei AWS gelistet. Die Endung .cloud liege da nahe und bezeichne etwas anderes als die von der Beschwerdeführerin angeführte digitale Infrastruktur für Gebäude und Netzwerklösungen für verbundene und smarte Straßen- und Industriebeleuchtung. Damit stünden die Parteien nicht in Konkurrenz zueinander. Auch seien sich die Kennzeichen der Parteien nicht ähnlich: so nutze Osram einen orangen Schriftzug auf weißem Grund, während die Gegnerin stark stilisierte gelbe Schriftzeichen auf schwarzem Grund nutze. Demnach habe die Gegnerin Rechte an der Domain osam.cloud, und habe diese weder bösgläubig registriert, noch nutze sie diese bösgläubig. Blackmer wies die Beschwerde der Osram GmbH zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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