UDRP

Domain-Berater schlägt wirksamere Sanktionierung von Reverse Domain Name Hijacking vor

Das Domain-Beratungsunternehmen Safenames hat in einem Beitrag für das Magazin worldtrademarkreview.com eine drastische Verschärfung der Folge eines Reverse Domain Name Hijacking gefordert. Vorgeschlagen wird unter anderem ein Ausschluss von weiteren Beschwerden.

Am 03. Juni 2021 veröffentlichte das Schiedsgericht der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) gleich drei Urteile, in denen das Panel auf RDNH (Reverse Domain Name Hijacking) erkannt hatte. Die »Rules« der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) definieren RDNH legal als

using the Policy in bad faith to attempt to deprive a registered domain-name holder of a domain name,

also als Missbrauch der UDRP mit dem Versuch, einem Domain-Inhaber seinen Domain-Namen zu entziehen. Stellt ein UDRP-Panel einen solchen Missbrauch fest, so soll es dieses Ergebnis auch in der Entscheidung festhalten, heißt es sinngemäß in § 15 (e)(3) der »Rules«:

If after considering the submissions the Panel finds that the complaint was brought in bad faith, for example in an attempt at Reverse Domain Name Hijacking or was brought primarily to harass the domain-name holder, the Panel shall declare in its decision that the complaint was brought in bad faith and constitutes an abuse of the administrative proceeding.

Über diese Feststellung hinaus (und vielleicht einen Reputationsschaden) hat der Beschwerdeführer jedoch nichts zu befürchten; insbesondere kennt die UDRP auch für diesen Fall keinen Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten des Beschwerdegegners, zumal ein solcher Anspruch praktisch schwierig zu verfolgen wäre.

James Taylor von Safenames Ltd., einem im britischen Milton Keynes ansässigen Domain-Beratungsunternehmen, will sich damit nicht länger abfinden. In einem Beitrag auf worldtrademarkreview.com weist er daher darauf hin, dass RDNH einen Missbrauch der UDRP darstelle; der Beschwerdeführer könne auf gut Glück versuchen, eine Domain zu erhalten oder auch nur die Informationslage im Vorfeld einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung verbessern. Wird RDNH zur Regel, nähme die UDRP beträchtlichen Schaden. Er sprach sich deshalb dafür aus, Beschwerdeführer, zu deren Lasten RDNH festgestellt wurde, vorübergehend von der Einreichung weiterer UDRP-Verfahren auszuschliessen. Die Streitschlichtungsregelungen für .uk (Dispute Resolution Service Policy) kennen in Ziffer 18.8 eine solche Regelung bereits:

If the Complainant is found on three separate occasions within a 2-year period to have been Reverse Domain Name Hijacking, Nominet will not accept any further complaints from that Complainant for a period of 2 years.

In Kanada kann ein RDNH sogar bis zu CAD 5.000,– kosten, also ca. EUR 3.400,–.

Taylor plädiert deshalb dafür, die derzeitige Überprüfung der »rights protection mechanisms« durch ICANN zum Anlass zu nehmen, die Regelungen zum RDNH neu zu diskutieren. Von der Markenlobby erwartet er dabei wenig Unterstützung. Im allgemeinen Interesse an der Integrität der UDRP spricht jedoch viel dafür, den Vorschlag von Taylor ernsthaft zu prüfen.

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