UDRP

dm-Drogerie führt erfolgreich ein Streitbeilegungsverfahren gegen zwei Gegner

Die Drogeriemarktkette dm konnte in einem UDRP-Verfahren gegen zwei Gegner gleichzeitig erfolgreich vorgehen. Die UDRP stand ihr dabei nicht im Weg, die Inhalte der beiden bei unterschiedlichen Anbietern registrierten Domains drogerlemarkt.net und dm-drogerle.net sprachen für sich.

Die Drogeriemarktkette »dm-drogerie markt GmbH+Co. KG« sah ihre Markenrechte durch die beiden Domains dm-drogerlemarkt.net, registriert im Juli 2018, und dm-drogerle.net, registriert im August 2018, verletzt. Die Domain-Namen befinden sich in unterschiedlichen Händen und sind über unterschiedliche Registrare registriert. Zudem nutzen beide Inhaber Privacy-Services, um ihre Identität zu verschleiern. Gleichwohl brachte dm die Domains in einem UDRP-Verfahren zusammen. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass auf den beiden identisch designten Webseiten unter den Domains ihr Logo genutzt wurde und eine vermeintliche Tombola stattfand, die dazu diene, Nutzerdaten abzuschöpfen. Die Gegner meldeten sich nicht zur Sache. Der finnische Rechtsanwalt Tuukka Airaksinen wurde zum Entscheider bestimmt.

Airaksinen bestätigte die Beschwerde von dm (WIPO-Case No. D2018-2172). Bevor Airaksinen aber in medias res ging, schaute er sich an, ob er die beiden unterschiedlichen Gegner in einem Verfahren zusammenbringen konnte. Diese Möglichkeit ist im WIPO Overview 3.0 dargestellt: Wenn ein Verfahren sich gegen zwei Gegner richtet, sollen die Entscheidungsgremien prüfen, ob die Domains oder Webseiten unter gemeinsamer Kontrolle stehen und die Zusammenführung für alle Parteien gerecht ist. Lediglich einer der beiden Privacy-Services hatte mitgeteilt, wer der eigentliche Inhaber der Domain ist. Die Gegner hatten sich zu dieser Frage und überhaupt im Verfahren nicht geäußert. Airaksinen hatte hier wegen der identischen Inhalte und des identischen Layouts sowie der vermeintlichen Tombola unter beiden Domains jedoch keine Bedenken von einem Verantwortlichen auszugehen, und führte die beiden Gegner in diesem Verfahren zusammen.

Die Marke der Beschwerdeführerin war aus Airaksinens Sicht in den Domains dm-drogerlemarkt.net und dm-drogerle.net vollständig enthalten. Die zusätzlichen beschreibenden und falsch geschriebenen Begriffe »drogerle« und »drogerlemarkt« änderten an der Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain-Namen nichts. Die Beschwerdeführerin habe, so Airaksinen, auch den Anscheinsbeweis erbracht, dass die Gegner keine Rechte und keine berechtigten Interessen an den Domains haben. Die Gegner hatten dem nichts entgegengesetzt. Schließlich ergab sich für Airaksinen aus dem Umstand, dass unter den Domains das Logo der Beschwerdeführerin abgebildet war, dass die Gegner schon bei Registrierung der Domains um die Beschwerdeführerin und ihrer Marke wussten. Dafür sprach auch die Wahl der zusätzlichen beschreibenden Begriffe in den Domain-Namen, die auf die Branche der Beschwerdeführerin zielten. Gerade diese verstärkten für Airaksinen noch die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung von Marke und Domain. Außerdem, so Airaksinen weiter, nutzten die Gegner die Domains für die vermeintliche Tombola mit der Absicht, Nutzer-Daten zu sammeln. Damit wurden die beiden Domains eindeutig rechtswidrig genutzt. Aus diesen Gründen ging Airaksinen auch von der Bösgläubigkeit der Gegner aus und entschied schließlich auf Übertragung der Domains.

Das am 25. September 2018 anhängig gemachte Verfahren zeigt, dass sich die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zwingend negativ auf UDRP-Verfahren auswirkt: Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der beiden unterschiedlichen Privacy-Services von vorne herein nicht sagen, ob die beiden Domains sich in einer Hand befanden. Ausschlaggebend war allein der Inhalt und das Layout der Domains. Mit der DSGVO hat sich in solchen Fällen die Verfahrensführung nicht verschlechtert.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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