UDRP

Discounter Lidl erstreitet sich lidl.irish

Der Einzelhändler Lidl musste feststellen, dass jemand die Domain lidl.irish registriert hatte. Er bekam sogar ein Angebot zum Kauf der Domain. Der Inhaber wollte die Domain aber nicht für lediglich eine Unkostenentschädigung übertragen, so wandte sich Lidl im Wege eines UDRP-Verfahrens an die WIPO.

Die Lidl Stiftung & Co. KG startete ein UDRP-Verfahren gegen einen Iren, der am 22. Juli 2015 die Domain lidl.irish registriert hatte. Lidl sieht damit ihre Markenrechte verletzt. Sie ist einer der größten Einzelhändler Europas mit nahezu 10.000 Geschäften in 26 Ländern. In Irland betreibt Lidl mehr als 182 Geschäfte. Darüber hinaus ist Lidl Inhaberin zahlreicher nationaler und internationaler Marken, darunter auch eine irische, die 1991 registriert wurde. Zudem ist Lidl unter anderem Inhaberin der irischen Domain lidl.ie. Sie reichte ein UDRP-Verfahren bei der World Intellectual Property Organization ein und trägt vor, die Marke »Lidl« leite sich aus den Namen der Gründer des Unternehmen ab und habe keine Bedeutung auf deutsch oder englisch. Dem Inhaber der Domain lidl.irish habe man in keiner Weise zur Nutzung des Begriffs Lidl berechtigt, und er habe auch kein eigenen Rechte daran. Dieser habe von sich aus Lidl ein Angebot zur Übertragung der Domain gemacht, gegen einen Geldbetrag, der die Registrierungskosten jedoch deutlich übersteigt. Er behauptete, »lidl« entspreche den Initialen von Kollegen. In der Folge bot Lidl ihm seinerseits in einem Telefonat an, die Domain für EUR 200,– als Entschädigung für seine Aufwendungen zu übernehmen. Darauf ging dieser nicht ein, sondern verlangte mehr Geld. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens äußerte sich der Beschwerdegegner nicht formal, sandte aber eine eMail, in der er erklärte, die Domain lidl.irish sei eine Website für Lehrer in Irland, »lidl« stehe dabei für »Lab. for Innovative Distance Learning«.

In die Sache bestätigte der Panelist Michael A. Albert die Beschwerde von Lidl und entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2016-1396). Marke und Domain sind aus seiner Sicht identisch. Die Endung .irish sei dabei allenfalls als Indikator für die Ortsbestimmung zu sehen. Beim Anscheinsbeweis zu Gunsten der Beschwerdeführerin bezüglich fehlender Rechte oder rechtlicher Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners stellte Albert fest, dass der Domain-Inhaber die Domain vorrangig registriert hatte, um sie an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Er hatte die Domain der Beschwerdeführerin von sich aus zum Verkauf angeboten. Seine Erklärungen, warum er die Domain registriert hatte, sind widersprüchlich: zunächst sollte sie den Initialen seiner Kollegen entsprechen; später behauptete er, »lidl« stehe für das Projekt »Lab. for Innovative Distance Learning«. Weiter nahm er im UDRP-Verfahren nicht ordentlich Stellung zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin. Und letztlich liefert die Domain keine eigenen Inhalte, sondern lediglich Links zu anderen Projekten. Unter dem Namen »lidl« ist der Beschwerdegegner auch nicht bekannt. So ging Panelist Michael A. Albert davon aus, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain lidl.irish hat. Bei der Frage nach der Bösgläubigkeit konnte er auf obige Feststellungen verweisen, so dass davon auszugehen war, dass der Beschwerdegegner die Domain in Kenntnis der Marke »Lidl« mit der Absicht registrierte, sie an Lidl zu verkaufen. Und da die Domain nicht über eine ordentliche Website verfügt und vom Beschwerdegegner nicht sinnvoll genutzt wird, bestätigte sich die Bösgläubigkeit für Michael A. Albert, so dass er auf Übertragung der Domain lidl.irish auf Lidl entscheiden konnte.

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