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Die spanische Palex Medical S.A. scheitert beim Streit um palex.com

Der Streit um palex.com zeigt, dass man auch als alteingesessener Markeninhaber nicht einfach eine vergleichsweise früh registrierte markenidentische Domain kommt. Vor der WIPO jedenfalls scheiterte Palex Medical mit seiner Beschwerde.

Die spanische Palex Medical S.A. gibt es seit 1955. Sie ist im Raum Spanien und Portugal präsent, und Inhaberin mehrerer Marken in Spanien seit 1989 und 1992, sowie in Europa und im Vereinigten Königreich seit 1992. Die Domain palex.com wurde im November 1996 vom Koreaner Hanjin Ko registriert, der Inhaber von rund 17.000 Domains ist. Die Domain, die zum Verkauf steht, löst auf eine Pay-Per-Klick-Seite auf, wobei die Links nichts mit der Branche der Beschwerdeführerin zu tun haben. Der Gegner findet, die Beschwerdeführerin komme sehr spät mit der Beschwerde („Laches“) und dass ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliege. Zur Entscheiderin wurde die koreanische Rechtsanwältin Kathryn Lee bestimmt.

Die wies die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2022-1473). Für sie war die Wahl der englischen Sprache als Verfahrenssprache eine vermittelnde Lösung zwischen koreanisch und spanisch. Für den Vorwurf von „Laches“ sah sie keine Anhaltspunkte. Lee bestätigte die Identität von Marke und Domain, sah aber den Gegner als berechtigten Inhaber der Domain, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, wonach der die Domain mit Wissen um die Beschwerdeführerin registriert habe; Domain-Parking sei für sich nicht rechtswidrig. Auch Bösgläubigkeit stellte Lee nicht fest, da die Beschwerdeführerin sich auf die Märkte in Portugal und Spanien beschränkte, während der Gegner seinen Sitz in Korea hat. Es sei unwahrscheinlich, dass der Gegner die Beschwerdeführerin oder ihre Marke kannte, als er die Domain registrierte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es 1996 noch unüblich war, eine Markenrecherche vor Registrierung einer Domain zu betreiben; das zählte seinerzeit nicht zu den Sorgfaltspflichten, auch wenn der Gegner ein erfahrener Akteur im Domain-Bereich ist. Die Beschwerdeführerin hingegen habe keine Nachweise dafür erbracht, dass ihre Marke »PALEX« 1996 berühmt war. Zudem spräche die Kürze von fünf Zeichen der Domain dafür, dass es sicherlich möglich ist für jemanden, sich die Buchstabenkombination auszudenken, ohne von der Beschwerdeführerin zu wissen. Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners sah Lee nicht, aber andererseits sprachen auch keine Nachweise für ein Reverse Domain Name Hijacking. Sie wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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