UDRP

Die Porsche AG im Streit um porsche.website

Die Porsche AG musste sich mit einem gesprächigen Niederländer im Streit um die Domain porsche.website auseinandersetzen. Zahlreicher Argumente zum Trotz, warum Porsche die Domain nur zum Preis von knapp EUR 10 Mio. von ihm bekommen könne, reichte ein UDRP-Verfahren, die Sache günstiger zu klären.

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sieht ihre Rechte durch die am 02. Januar 2016 vom Gegner registrierte Domain porsche.website verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trägt vor, der Gegner sei kein Geschäftspartner und unter dem Namen porsche.website nicht bekannt. Von Anfang an habe er die Domain zum Verkauf angeboten. Zeitweise nutzte er sie auch, indem er auf autoa.nl weiterleitete, wo er per »click-through« Gewinne machte. Zuletzt leitete die Domain auf seine eBay-Seite, wo er porsche.website für EUR 9.999.999,– anbot. In einem Kommentar auf der Porsche-Facebookseite machte er auf sein eBay-Angebot aufmerksam. Der Gegner hielt unter anderem entgegen, es liege keine Markenrechtsverletzung vor, da die Domain kein Auto sei. »Porsche« sei ein generischer Name. Er habe seiner Tochter den Namen „Porsche“ gegeben und die Domain sei für sie registriert. Porsche sei ein Autohersteller und kein Internetunternehmen. Zudem habe die Porsche AG keinen Goodwill mehr und durch die Beteiligung am Diesel-Skandal ihre Reputation verloren. Porsche führe eine Schmutzkampagne gegen ihn, indem man dieses UDRP-Verfahren eingeleitet habe. Die Domain sei sein Eigentum, und Porsche müsse für dieses ordentlich zahlen. Es liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor.

Der britische Jurist und Finanzrechtler Adam Samuel wurde als Entscheider herangezogen. Er bestätigte die Beschwerde der Porsche AG und entschied auf eine Übertragung der Domain porsche.website auf die Beschwerdeführerin (WIPO-Case No. D2018-0381). Die Identität von Domain und Marke stellte Samuel sogleich fest. Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse an der Domain porsche.website von Seiten des Gegners vermisste Samuel einen Nachweis dafür, dass dessen Tochter »Porsche« heiße. Es wäre ein leichtes gewesen, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Aber schon der Gedanke, der Gegner habe seine Tochter »Porsche« genannt, sei abwegig angesichts der antideutschen und gegen Porsche gerichteten Bemerkungen des Gegners. Selbst wenn er eine Tochter namens Porsche hätte, reichte das nicht ohne weiteres aus, um die gutgläubige Nutzung der Domain im Sinne der UDRP zu belegen. Alles, wozu der Gegner die Domain porsche.website nutzte, deutete auf den Verkauf oder die Vermarktung derselben hin. Eine legale Nutzung auf Seiten des Gegners sei nicht zu erkennen.

Auch im Hinblick auf die Bösgläubigkeit sah es nicht besser aus: Der Gegner habe die streitige Domain, sobald er sie registriert hatte, in unterschiedlichsten Formen zum Verkauf für knapp EUR 10 Mio. angeboten. Seine Beschwerden über die Beschwerdeführerin und ihr Gebaren seien im Hinblick auf das UDRP-Verfahren nicht von Bedeutung. Der Gegner registrierte die Domain in Kenntnis der Marke »Porsche« und bot sie gleich zum Verkauf zu einem sehr hohen Preis an. Aus diesem Grunde ging Samuel von der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners aus. Alle Vorwürfe des Gegners wies er als irrelevant für dieses Verfahren zurück. Hinsichtlich der Frage nach einem Reverse Domain Name Hijacking fasste sich Samuel kurz: Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin bestätigte, sei kein Raum für ein Reverse Domain Name Hijacking. Damit bestätigte er die Beschwerde von Porsche und gab der Übertragung der Domain porsche.website statt.

Interessant an diesem Fall sind einerseits Argumente wie die Domain porsche.website sei kein Auto, Porsche sei ein Automobilhersteller und kein Internetunternehmen, und andererseits der Verweis auf den Namen »Porsche« der eigenen Tochter. Die semantischen Argumente verknüpfen die Sache (Autohersteller, Domain, Auto) mit dem Verweis oder Zeichen (Domain-Name) unzulässig miteinander und sind somit nicht haltbar: Der Domain-Name steht als Zeichen für etwas, was er bezeichnet oder auf was er verweist, eben auf die Marke »Porsche« (die ihrerseits Zeichenqualität besitzt) oder den Autokonzern oder eben ein Produkt des Autokonzerns; der Domain-Name kann aber keine dieser Sachen sein, sie bleibt lediglich der Verweis darauf. Das Argument des Namens der Tochter hingegen, so Samuel, hätte auch dann keine Chance, wenn der Gegner einen Beleg für die Richtigkeit desselben erbracht hätte. Er schließt es aus, weil er die Domain von Anfang an zum Verkauf anbot. Aber selbst wenn letzteres nicht der Fall gewesen wäre, so bliebe die aus deutscher Rechtsprechung bekannte Argumentation, dass der Internetnutzer, wenn er porsche.website eingibt, aufgrund der überragenden Bekanntheit der Marke und des Unternehmens auch eine Seite der Porsche AG zu finden erwartet. Dass dieses Argument schon einmal in einem UDRP-Verfahren herangezogen wurde, ist uns allerdings nicht bekannt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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