UDRP – Die Playboy Enterprises International Inc. erstreitet playboy.ai vor The Forum

Playboy stellte der Domain playboy.ai nach und war erfolgreich. Die Domain wurde erst im November 2017 registriert. Playboy hätte bereits damals Inhaber der Domain sein können, wenn eine ordentliche Domain-Strategie verfolgt worden wäre. Das Know-How ist bei dem bereits seit 1994 im Internet präsenten Unternehmen vorhanden, aber die aufstrebende Landesendung von Anguilla scheinen die Verantwortlichen bei Playboy nicht auf dem Schirm gehabt zu haben.

Die Playboy Enterprises International Inc. sieht ihre Markenrechte durch die Domain playboy.ai verletzt. Sie fragte im Oktober 2024 über einen Broker beim chinesischen Domain-Inhaber an, ob die Domain zu verkaufen sei. Der reagierte auf diese Anfrage nicht. Also startete Playboy Ende November 2024 ein UDRP-Verfahren bei The Forum. Kurz darauf meldete sich der Domain-Inhaber und teilte mit, für zehn Mio. chinesische Yuan (etwa EUR 1.334.000,–) könne die Domain erworben werden. Playboy trägt als Beschwerdeführerin vor, seit 1954 Inhaberin einer eingetragenen Marke „Playboy“ zu sein. Der Gegner habe die Domain playboy.ai im September 2017 registriert und sei unter dem Namen nicht bekannt, habe keine entsprechende Marke noch sei er berechtigt, die Marke der Beschwerdeführerin zu nutzen. Dem Gegner müsse klar gewesen sein, dass die Domain vernünftigerweise an niemanden anderen als die Beschwerdeführerin verkäuflich sei. Sie beantragte die Übertragung der Domain. Der Gegner hielt unter anderem entgegen, er verfolge mit der Domain ein kommerzielles Projekt zum Thema »Little Boy Playing«, bei dem mit Unterstützung durch künstliche Intelligenz und LLMs die Bedürfnisse von Kindern erfüllt werden. »Playboy« sei zudem die wörtliche Übersetzung des chinesischen Begriffs für »playing boy« (spielender Junge). Den hohen Preis für die Domain habe er angegeben, damit ein potentieller Käufer vom Kauf Abstand nimmt. Schließlich handele es sich bei »Playboy« um einen Begriff, der auf die 1829 entstandene Bezeichnung »the good life of the rich« zurückgehe.

Der zum Entscheider bestimmte neuseeländische Jurist David L. Kreider bestätigte die Beschwerde von Playboy (The Forum Claim Number: FA2411002127176). Nachdem er Englisch als Verfahrenssprache festgelegt hatte, stellte Kreider fest, dass Domain und Marke zum Verwechseln ähnlich seien und die Beschwerdeführerin damit das erste Element der UDRP erfüllt habe. Den Anscheinsbeweis zu Gunsten der Beschwerdeführerin sah er bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain playboy.ai erbracht. Der Gegner hingegen habe keine vernünftige Erklärung und keine Belege für seine Behauptung, die Domain als »Domain für die Zukunftsträume von Kindern« im Zusammenhang mit KI nutzen zu wollen, vorgelegt, und wie dies in Zusammenhang mit der Wörterbuchdefinition von »Playboy« steht. Zudem legte er keine Unterlagen vor wie etwa Korrespondenz, Geschäftspläne, Website-Skizzen, Finanzierungsrechnungen usw., die seine behaupteten Absichten belegten. Kreider hielt die Behauptungen des Gegners für nicht glaubhaft und den Gegner selbst für nicht glaubwürdig. Auch bei der Frage der Bösgläubigkeit lag die Sache für Kreider klar auf der Hand: die Umstände deuten darauf hin, dass die Domain bösgläubig registriert wurde allein in der Absicht, sie an den Markeninhaber zu verkaufen. Das ergäbe sich aus dem Domain-Namen selbst, der mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch ist, und der Unterscheidungskraft der Marke. Die Erklärungen des Gegners, einen außerordentlich hohen Preis für die Domain genannt zu haben, um Käufer abzuhalten, hielt Kreider für unglaubhaft und nicht ernst zu nehmen. Der Gegner begründete den Preis nicht nur damit, Käufer wegen des Preises vom Kauf abzubringen, sondern auch damit, zu erfahren, wer hinter der Kaufanfrage stecke, »es für die Kinder tun zu wollen«, die Domain persönlich nutzen zu wollen und das an sein Herz gewachsene ursprüngliche Projekt nicht zu verraten. Die Bösgläubigkeit des Gegners zeigte sich für Kreider auch darin, dass er durch die Domain-Registrierung die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubte, ihrerseits die ihrer Marke entsprechende Domain zu registrieren, und er zugleich darauf zielte, die zu begünstigen, die mit der Beschwerdeführerin in Wettbewerb stehen. Damit lagen alle Elemente der UDRP vor. Kreider gab der Beschwerde statt und bestätigte den Transfer von playboy.ai auf die Beschwerdeführerin.

Der Fall erinnert Markeninhaber wieder einmal, im Rahmen ihrer Domain-Strategie die Augen offen zu halten. Die Domain playboy.ai wurde im November 2017 registriert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Endung von Anguilla noch nicht eine so hohe Bedeutung. Doch die Abkürzung »AI« ist bereits seit Jahrzehnten gängig und bekannt. Die Vermarktung der Domain-Endung .ai begann einige Jahre vor 2017. Wir vermerkten erstmals den Verkauf einer .ai-Domain (x.ai für US$ 3.000,–, ca. EUR 2.174,–) im Oktober 2013 und berichteten im Februar 2017 ausführlich über die Endung .ai und ihre Vermarktung als Endung für »artificial intelligence«. Spätestens wenn das Internet über bestimmte Domain-Endungen zu raunen beginnt, müssen die zuständigen Stellen in Unternehmen sich der Sache annehmen, um sich hinterher langwierige Auseinandersetzungen zu ersparen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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