Die Pioneer Bank aus New Mexico (USA) ging gegen die Pioneer Bank im Nachbarstaat Texas (USA) vor, weil letztere die Domain pioneer.bank bereits in der Sunrise-Phase registriert hatte. Das hochkarätige NAF-Panel klärte die Beschwerdeführerin darüber auf, dass sie vor Jahren ein anderes Verfahren hätte anstrengen müssen.
Die in New Mexico (USA) situierte Pioneer Bank ist Inhaberin zweier US-Marken, die die Begriffe »Pioneer Bank« enthalten und die beide im April 2015 eingetragen wurden. Sie stört sich an der Domain pioneer.bank der im Nachbarstaat Texas niedergelassenen Pioneer Bank, SSB, die ihrerseits Inhaberin einer Benelux-Marke »PIONEER BANK« ist, die sie im Juni 2015 beantragt hatte, zehn Tage, bevor sie die Domain pioneer.bank im Rahmen der Sunrise-Phase für .bank-Domains registriert hatte. Im UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) hielt die Beschwerdeführerin der Gegnerin vor, sie sei gar nicht berechtigt gewesen, die Domain pioneer.bank in der Sunrise-Phase für Markeninhaber zu registrieren, da sich die von ihr angemeldete Benelux-Marke zu dem Zeitpunkt noch in der Widerspruchsphase befunden habe. Für den Eintrag im »Trademark Clearing House«, der zu einer Domain-Registrierung in der Sunrise-Phase berechtige, sei aber eine endgültig eingetragene Marke und nicht eine in der Widerspruchsphase Befindliche notwendig. Davon abgesehen betreibe die Gegnerin keine Geschäfte in den Benelux-Ländern. Die Gegnerin bestätigte, dass die Domain und die Marke identisch sind, doch seien die Markenrechte der Beschwerdeführerin geographisch auf New Mexico (USA) begrenzt. Man selber sei in Texas bestens bekannt, seit man seine Geschäfte im Mai 2007 aufgenommen habe. Man verwalte für seine Kunden US$ 1,7 Milliarden und nutze die Domain pioneer.bank unter anderem auf Werbematerial und als Online-Zugang der Kunden auf ihre Konten. Das Entscheidungspanel war mit drei renommierten Fachleuten besetzt: Vorsitzender war Rechtsanwalt David H. Bernstein, Beisitzer der kanadische Rechtsanwalt Douglas (Doug) M. Isenberg und der australische Rechtsanwalt Hon. Neil Brown QC.
Nach kurzer Prüfung kam das NAF-Panel zu einer Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür erbrachte, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat (NAF Claim Number: FA2001001879093). Doch zunächst klärte das Panel die Beschwerdeführerin darüber auf, dass sie für ihr Anliegen offensichtlich den falschen Verfahrensweg gewählt habe. Sie beschwere sich darüber, dass die Gegnerin mangels ordentlich eingetragener Marke unzulässigerweise an der Sunrise-Phase teilgenommen und so unberechtigterweise die Domain registriert habe. Das hätte sie aber in einem speziellen Verfahren nach der Sunrise Dispute Resolution Policy (SDRP) geltend machen müssen. Eine entsprechende Beschwerde hätte allerdings bis 14. September 2015 eingereicht werden müssen. Das habe die Beschwerdeführerin versäumt. Sie habe jedoch nicht erklärt, warum sie diesen Weg nicht gewählt hat. Stattdessen komme sie nach mehr als vier Jahren mit einem UDRP-Verfahren. Das UDRP-Verfahren sei aber nicht der richtige Weg für die Beschwerde gegen eine Sunrise-Registrierung.
Im Weiteren ging das Panel auf die Voraussetzungen der UDRP ein, stellte die Identität von Domain und Marke fest, nachdem sich die Parteien sowieso darüber einig waren, und machte deutlich, dass die Bemerkung der Gegnerin hinsichtlich der geographischen Limitierung der Marken der Beschwerdeführerin nicht relevant sei. Das UDRP-Verfahren scheiterte aber an der Frage eines Rechts oder der Berechtigung des Gegners an der Domain pioneer.bank: Die Beschwerdeführerin behauptete eine Markenrechtsverletzung, belegte diese aber nicht. Tatsächlich bestätigte sie aber, dass die Gegnerin eine ordentliche Bank in Texas betreibe, womit sie auch deren berechtigtes Handeln und das Recht am Domain-Namen bestätigte. Die Gegnerin hingegen belegte mit ihren Einlassungen hinsichtlich ihres Bankbetriebes, dass sie die seit über einem Jahrzehnt im Nachbarstaat zur Beschwerdeführerin unter dem gleichen Namen betreibe, ohne dass letztere je etwas dagegen unternommen hätte. Zudem sei die Gegnerin Markeninhaberin, bei der es nichts ausmache, wenn es sich bei dieser um eine Benelux-Marke handele. Das Fenster für eine Nichtnutzungsbeschwerde gegen die Marke sei noch nicht geöffnet, da die fünf Jahre seit Anmeldung der Marke im Juni 2015 noch nicht herum seien. Das Panel ging auch noch auf die Bösgläubigkeit der Gegnerin bei Registrierung und Nutzung der Domain pioneer.bank ein, konnte aber weder eine solche bei der Registrierung feststellen, der mit einem SDRP-Verfahren hätte begegnet werden müssen, noch bei der Nutzung der Domain, die vielmehr eindeutig eine berechtigte sei. Da die Beschwerdeführerin die drei Elemente der UDRP nicht erfüllt hatte, wies das Panel die Beschwerde zurück.
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Aus meiner Sicht hätten beide Parteien nicht die Berechtigung für eine Registrierung in der Sunrise Period erfüllt.
Um die Domain pioneer.bank zu registrieren, bedarf es der Marke „Pioneer“. Eine Marke „Pioneer Bank“ berechtigt nicht zu der Registrierung der Domain „pioneer.bank“.
Hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand rechtzeitig im Sunrise Dispute Resolution Policy (SDRP) geltend gemacht, hätten Ausssichten auf Erfolg bestanden.
Grundsätzlich ist es immer schlecht, jahrelang eine Rechtsverletzung hinzunehmen und dann plötzlich vor Schiedsgerichten oder Gerichten die angebliche Rechtsverletzung geltend zu machen.
„Der frühe Vogel fängt den Wurm…“
Hans-Peter Oswald