UDRP

Die niederländische Handelskammer erstreitet handelsregister.nu

Einen besonders klaren Fall von Cybersquatting legte die Kamer Van Koophandel (Handelskammer) der Niederlande in einem UDRP-Verfahren vor. Ein Niederländer hatte sich die Niue-Domain handelsregister.nu registriert und darunter vermeintliche Handelsregistereinträge gegen Bares angeboten.

Die niederländische Kamer Van Koophandel (Handelskammer) ist Inhaberin der 2016 eingetragenen Benelux-Marke »handelsregister.nl« und sah ihre Marke durch die im August 2020 registrierte Domain handelsregister.nu verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug unter anderem vor, der Inhaber der Domain, seinerseits Niederländer, täusche Internetnutzern vor, er sei das niederländische Handelsregister. Er biete auf seinem Angebot die Möglichkeit, sich gegen Entgelt anzumelden und suggeriere so eine ordentliche Anmeldung beim niederländischen Handelsregister. Eine solche finde jedoch nicht statt. Tatsächlich sei eine für Unternehmen notwendige Anmeldung beim niederländischen Handelsregister alleine beim Handelsregister selbst möglich. Er nutze die Domain, um aus der Reputation der Handelskammer Kapital zu schlagen, indem er Dritte irreleite. Über die Website des Gegners würden auch Handelsregisterauszüge angeboten, doch sei man selbst der einzige Anbieter, der offizielle Auszüge aus dem Handelsregister bieten könne. Die damit einhergehenden Irreführungen Dritter hätten sich schon in Form von Beschwerden an die Handelskammer gezeigt. Entrepreneure hätten sich darüber beklagt, dass sie meinten, sich beim Handelsregister über handelsregister.nu angemeldet oder die Anmeldegebühren bereits aufgrund der Zahlung über das Angebot des Gegners geleistet zu haben. Der Gegner nahm zu der Sache keine Stellung. Der niederländische Jurist und Rechtsberater Wolter Wefers Bettink wurde als Entscheider benannt.

Bettink bestätigte kurz und bündig die Beschwerde der niederländischen Kamer Van Koophandel (WIPO-Case No. DNU2020-0005). Die Marke der Handelskammer, handelregister.nl, umfasse zwar auch die eigentlich technische Bezeichnung ».nl«. Das aber ändere nichts daran, dass der Begriff »handelsregister« die Marke dominiere. Die Länderendung .nu hingegen sei im Hinblick auf ihre ausschließlich technische Bedeutung typischerweise unbeachtlich. Wie auch immer, auch wenn man die Endung .nu in den Vergleich von Marke und Domain mitberücksichtige, bestünde der Unterschied lediglich in einem Buchstaben. Im Hinblick darauf bestätigte Bettink die Verwechslungsfähigkeit von Domain und Marke.

Da der Gegner auf die Beschwerde nicht reagiert hatte, konnte sich Bettink alleine am Vortrag der Beschwerdeführerin bei der Bewertung eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Nutzung der Marke durch den Gegner orientieren. Bettink stellte fest, dass die Beschwerdeführerin dem Gegner die Nutzung der Marke nicht erlaubt habe, er darunter nicht bekannt sei und selbst keine Markenrechte erworben habe, weshalb er auch nicht berechtigt sei, die Marke in der Domain handelsregister.nu zu nutzen. Schließlich prüfte er noch die Bösgläubigkeit des Gegners, die er ebenfalls bestätigte. Dafür, dass der Gegner die Domain registriert habe, um aus der Marke der Beschwerdeführerin Kapital zu schlagen, sprächen folgende Gesichtspunkte: die Beschwerdeführerin ist die zuständige niederländische Institution, das Handelsregister zu führen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Niederländische Unternehmen müssen sich zum Handelsregister anmelden; der Gegner habe die Domain handelsregister.nu registriert, um eine Verbindung zum niederländischen Handelsregister vorzutäuschen, die gar nicht besteht; auf der Webseite unter der Domain bietet er gegen Bezahlung die Registrierung von Unternehmen unter der falschen Angabe an, diese würden beim ordentlichen Handelsregister eingetragen; die Webseite gibt keinen Hinweis, dass sie nicht offiziell mit dem Handelsregisters verbunden ist; die Beschwerdeführerin hat bereits zahlreiche Beschwerden wegen des Angebots unter der Website des Gegners erhalten. Unter diesen Voraussetzungen lag aus Bettinks Sicht Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor. Alle Voraussetzungen der UDRP waren damit erfüllt, weshalb Bettink der Beschwerde statt gab und auf Übertragung der Domain handelsregister.nu auf die Beschwerdeführerin entschied.

So klar die Sach- und Rechtslage in diesem Falle liegt, ist es durchaus überraschend, dass in einer Beschwerde der niederländischen Kamer Van Koophandel ein niederländischer Entscheider aufgerufen wird.

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