UDRP

Die Bestätigung der Beantragung einer Marke ist nicht ihr Eintrag

In einem aktuellen UDRP-Verfahren stellte sich – wieder einmal – die Frage, wann eine Marke vorliegt. Im Streit um die Domain auradine-miner.com war die Marke „AURADINE“ beim US-Markenamt lediglich beantragt. Aber nach den Regeln des Amts war sie damit nicht registriert, was Panelist Debrett G. Lyons als Argument – unter anderen – berücksichtigte.

Die US-amerikanische Auradine Inc. mit Sitz in Kalifornien sieht ihre Markenrechte durch die Domain auradine-miner.com verletzt. Das Unternehmen, das nach eigenen Angaben auf seiner Website an skalierbarer, sicherer und nachhaltiger Infrastruktur für die Zukunft von Blockchain und KI arbeitet, beantragte am 31. Mai 2023 beim United States Patent & Trademark Office (USPTO) die Marke »AURADINE«. Sie startete am 25. März 2025 ein UDRP-Verfahren beim Forum gegen den Inhaber von auradine-miner.com, »trre ger«. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe Markenrechte an »AURADINE«, die durch die Domain auradine-miner.com verletzt würde. Der Gegner habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain, habe diese bösgläubig registriert und nutze sie bösgläubig. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde der britisch-australische Jurist Debrett G. Lyons berufen.

Lyons wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie Inhaberin einer Marke ist (Forum Claim Number: FA2503002146830). Lyons beschäftigte sich ausschließlich mit der Frage des Bestehens einer Marke und ging dabei auf die Regeln des USPTO und den Anforderungen der UDRP ein. Die Beschwerdeführerin behauptet, Inhaberin einerseits der beantragten Marke als auch einer Gewohnheitsmarke »AURADINE« zu sein. Die beantragte, aber noch nicht eingetragene US-Marke habe vom USPTO eine so genannte »Notice of Allowance« (Zulassungsbescheid) erhalten, die zur Erfüllung der Anforderung der UDRP hinsichtlich eines Markenrechts ausreiche. Weiter meint die Beschwerdeführerin, aufgrund der langen Nutzung der Bezeichnung »AURADINE« und der erheblichen Investitionen in die eigene Marke ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht erlangt zu haben. Für Lyons reichte das nicht aus. Eine eingetragene Marke liege hier nicht vor, da die »Notice of Allowance« laut USPTO eine offizielle Mitteilung des USPTO ist, wonach eine bestimmte Marke die 30-tägige Widerspruchsfrist nach der Veröffentlichung im Markenamtsblatt überstanden hat und folglich zugelassen wurde; der Erhalt eines Zulassungsbescheids ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Eintragung, bedeutet aber nicht, dass die Marke bereits eingetragen ist. So ein Zulassungsbescheid ergeht, wenn Grundlage der Anmeldung eine »Benutzungsabsicht« für die Marke ist. Eine vorschriftsmäßige Benutzungserklärung muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Zulässigkeitsmitteilung oder innerhalb einer zuvor gewährten Fristverlängerung für die Einreichung der Benutzungserklärung eingereicht werden. Lyons stellte fest, dass eine Benutzungserklärung bisher nicht vorliegt, allerdings eine Fristverlängerung beantragt wurde. Die Marke ist folglich noch nicht eingetragen. Damit ergäbe sich aus den Anforderungen des USPTO, dass die Marke weder registriert ist noch vom USPTO als registriert behandelt wird.

Für Lyons stellte sich die Frage, ob er die Markenanmeldung anders behandeln sollte als das USPTO. Er zitiert zwei frühere UDRP-Entscheidungen, die ihm keine ausreichenden Gegenargumente boten. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des WIPO-Overview 3.0, der zahllosen UDRP-Fälle, die ihm zugrunde liegen, der eigenen Praxiserklärungen des USPTO und vor allem der Grundprinzipien der Markenregistrierungssysteme stellte Lyons fest, dass »registriert« genau das meint: registriert. Die Marke war zum Zeitpunkt der UDRP-Entscheidung aber nicht registriert. Lyons sah zudem die Behauptungen der Beschwerdeführerin, aus denen sich eine bestehende Gewohnheitsmarke ergeben soll, aufgrund nicht ausreichender Beweise als nicht belegt an, weshalb auch von daher kein Markenrecht begründet sei. Damit war bereits das erste Element der UDRP nicht erfüllt. Lyons ersparte sich eine Prüfung der weiteren Elemente und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Der Gegner hat die Domain auradine-miner.com am 05. März 2025 registriert. Frühere Inhalte sind nicht zu finden, aktuell werden Seiten der Beschwerdeführerin angezeigt. Vermutlich haben sich die Parteien seit Ergehen der Entscheidung am 25. April 2025 geeinigt, oder es liegt eine – in das Verfahren keinen Eingang gefunden habende – sehr gute Fake-Seite vor. Dem WHOIS sind keine Hinweise auf eine Änderung der Inhaberschaft zu entnehmen. Was bleibt, ist, was sich auch für deutsche Marken der »Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung« des Deutsches Patent- und Markenamts (DPMA) mittelbar entnehmen lässt: Erst wenn die Marke eingetragen ist, ist sie eine eingetragene Marke und entfaltet ab da ihren Schutz, aber dann auch vorverlegt ab dem Zeitpunkt ihrer Beantragung.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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