UDRP

Die Beschwerde gegen plex.tube scheitert am Nutzen der Domain für die Beschwerdeführerin

Der US-Medienanbieter und Markeninhaber Plex Inc. ärgerte sich über den Betreiber der Domain plex.tube, der diese Domain einsetzte, um andere Nutzer ausgerechnet auf das Plex-eigene Software- und Medienangebot zu leiten. Mit dem Juristen und Maschinenbauer David S. Safran als Panelist entschied ein Pragmatiker über die UDRP-Beschwerde.

Die Plex Inc. (plex.tv) mit Sitz in den USA sah ihre Markenrechte durch die Domain plex.tube verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF). Plex bietet Computer-Software und Online-Dienste im Bereich Digitalmedienmanagement. Sie ist Inhaberin der im April 2014 registrierten US-Marke »PLEX«. Die vom Gegner Christ Eaton aus Tennessee (USA) im Januar 2018 registrierte Domain plex.tube entspreche, so die Beschwerdeführerin, ihrer Marke. Der Gegner sei nicht berechtigt, die Domain zu halten, und unter der Bezeichnung »plex.tube« nicht bekannt. Er verursache eine Irreleitung von Nutzern im Hinblick auf die Dienste der Beschwerdeführerin, die er kommerziell ausnutze. Eaton hielt entgegen, das stimme schon, die Domain entspreche der Marke der Beschwerdeführerin, und er sei sogar Kunde bei ihr. Mit der Domain führe er Bekannte von sich auf das Angebot der Beschwerdeführerin, ohne daran zu verdienen. Unter der Domain plex.tube würden Videos laufen, die sich auf einem individuellen Plex-Server als Teil der Dienste der Beschwerdeführerin befinden. Als Entscheider wurde der US-amerikanische promovierte Jurist mit zusätzlichem Abschluss Bachelor im Maschinenbau David S. Safran ausgewählt.

Safran ging die Sache pragmatisch an und kam unter dem Verweis auf zahlreiche andere Entscheidungen zu einer Abweisung der Beschwerde (NAF Claim Number: FA2001001877620). Dass Marke und Domain, abgesehen von der generischen Endung, identisch sind, habe ja der Gegner zugestanden. Die Beschwerdeführerin habe allerdings keine Nachweise erbracht, die die Einlassung des Gegners, er nutze die Domain nicht geschäftlich, entgegenstünden. Da die Domain vom Gegner hier zum Vorteil der Beschwerdeführerin genutzt werde, indem sie auf eine Identifikations- und Loginseite der Beschwerdeführerin umleite, über die der kleine Kreis von Bekannten des Gegners die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin abrufen können und so Kunden der Beschwerdeführerin würden, lägen hier berechtigte Interessen auf Seiten des Gegners vor. Da der Gegner kein konkurrierendes Streaming-Angebot betreibe und auch nicht wirtschaftliche Vorteile anstrebe, sondern er vielmehr ein Kunde der Beschwerdeführerin sei, und die Domain plex.tube lediglich einer kleinen Gruppe von Bekannten den Zugriff auf die Dienste der Beschwerdeführerin erleichtere, könne man auch nicht von Bösgläubigkeit ausgehen. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin die drei von der UDRP geforderten Elemente nicht, weshalb Safran die Beschwerde zurückwies und entschied, dass die Domain bei Eaton verbleibe.

Obwohl Safran in seiner Entscheidung auf andere Entscheidungen verweist, war uns die Argumentation, dass man dem Gegner Rechte oder ein berechtigtes Interesse zusprechen könne, wenn er die Domain zum Nutzen des Beschwerdeführers einsetzt, neu. Wo genau die Grenzen liegen, noch von Nutzen (»benefit«) für den Beschwerdeführer zu sprechen, und ob bereits der Hauch eines wirtschaftlichen Nutzens für den Domain-Inhaber gegen ein berechtigtes Interesse spricht, bleibt zunächst unklar. Hier war der Fall für Safran jedenfalls klar.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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