UDRP

Die Authentic Brands Group LLC scheitert bei zwei Versuchen, authentlc.com zu erstreiten

Die Authentic Brands Group LLC aus New York startete kurz nach einem verlorenen UDRP-Verfahren ein zweites. Dabei reflektierte sie nicht die Entscheidungsgründe aus dem ersten Rechtsstreit, sondern versuchte nur, einen Punkt zu korrigieren, der für die Entscheidung aber nicht von Bedeutung war.

In einem UDRP-Verfahren vom Juni 2024 bei The Forum hatte die Authentic Brands Group LLC im Streit um die Domain authentlc.com eine Schlappe erfahren, da sie die von ihr behauptete Gewohnheitsmarke nicht nachgewiesen hatte. Entscheider Charles A. Kuechenmeister stellte fest, dass die Marke der Beschwerdeführerin »AUTHENTIC BRANDS« nicht registriert ist und sie deren Unterscheidungskraft im geschäftlichen Verkehr nicht nachgewiesen habe. Er brach die Prüfung der Beschwerde bereits wegen des Nichtbestehens einer Marke ab, ging aber gleichwohl kurz auf einen Punkt bei der Frage der Bösgläubigkeit ein. Die Beschwerdeführerin hatte die missbräuchliche Nutzung der Domain mit einer eMail belegt, in der eine gefälschte Rechnung von einer Adresse der im Streit befindlichen Domain authentlc.com ausging, die der Adresse eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin unter der Domain authentic.com entspreche. Kuechenmeister hielt diesen – einzigen – Nachweis für bösgläubige Nutzung für nicht überzeugend. Er wies die Beschwerde im Juli 2024 wegen des fehlenden Nachweises eines Markenrechts ab (Forum Claim Number: FA2406002104055).

Im September 2024 startete die Beschwerdeführerin erneut ein UDRP-Verfahren um die Domain authentlc.com vor The Forum (Claim Number: FA2409002117143). In der Beschwerde erklärt sie, der Entscheider im vorangegangenen Verfahren habe die Beschwerde abgelehnt, weil er die vorgelegten Beweise falsch verstanden habe: Die betrügerische eMail stamme nicht von der Beschwerdeführerin oder einem ihrer Mitarbeiter, sie kam vom Gegner. Der Entscheider habe die Absenderadresse nicht richtig gelesen (@authentic.com statt @authentlc.com), die optisch beinahe identisch sind. Wie schon im ersten Verfahren nahm der Domain-Inhaber und Gegner, Shipley Marmion aus Kalifornien (USA), keine Stellung.

Die mit der Prüfung der zweiten Beschwerde beauftragte britische Juristin und Mediatorin Dawn Osborne machte da allerdings kurzen Prozess und klar, der Grund für den Misserfolg der Beschwerdeführerin im ersten UDRP-Verfahren liege darin, dass der Entscheider der Ansicht war, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Marke »AUTHENTIC BRANDS« Unterscheidungskraft im geschäftlichen Verkehr aufweise. Unter Verweis auf verschiedene UDRP-Verfahren prüfte Osborne, ob hier Umstände vorliegen, die ein neues Verfahren erlauben. Doch weder lag ein gravierendes Fehlverhalten des Entscheiders vor, weder wurden gefälschte Beweise vorgelegt, weder lägen jetzt neue glaubwürdige und für das Verfahren wesentliche Beweise vor, die beim ersten Verfahren vernünftigerweise nicht vorhersehbar oder bekannt waren, noch liege ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor. Im Grunde habe die Beschwerdeführerin dieselbe Beschwerde nochmals eingereicht, ohne dass sie neue Beweise oder Gründe vorlege, die im vorangegangenen Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Sie beziehe sich lediglich auf einen neuen Beweis hinsichtlich der Frage der bösgläubigen Nutzung der Domain; doch diese Frage war gar nicht Grundlage der Entscheidung, womit die Beschwerdeführerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe denselben Fall und dieselben Beweismittel erneut eingereicht, ohne auf die vom vorangegangenen Entscheider in der früheren UDRP-Sache hervorgehobenen Mängel der Beweismittel hinsichtlich der öffentlichen Bekanntheit und Unterscheidungskraft ihrer Marke einzugehen. Damit wies Osborne die Beschwerde der Authentic Brands Group LLC bereit bei der Zulässigkeitsprüfung ab, da über die Sache bereits entschieden war.

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