UDRP

Deutscher Konzern GEA Group AG scheitert im Streit um gea.ltd

Der deutsche Konzern GEA Group AG mit Sitz in Düsseldorf sah seine Rechte durch die Domain gea.ltd verletzt. Der türkische Inhaber der Domain wusste sich aber aus der Affäre zu ziehen.

Die GEA Group AG ist einer der größten Systemanbieter für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie und andere Branchen. Sie ist seit 1906 unter dem Namen GEA tätig, Inhaberin zahlreicher Marken und nutzt zahlreiche Domains wie gea.com, gea.app oder gea.group. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain gea.ltd verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die im Juli 2020 registrierte Domain gea.ltd ist auf Bilal Yrtck mit Sitz in der Türkei registriert, der im Verfahren nicht ordentlich Stellung nahm. In einer eMail erklärte er allerdings unter anderem, er vertrete die seit neun Jahren existierende »Golden Eurasia Limited« mit Niederlassungen in Hong Kong, China und der Türkei. Man sei bereit, notwendige Unterlagen vorzulegen, aber verstehe nicht, worum es hier gehe und was die Beschwerde solle. Zum Entscheider wurde der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer berufen.

Blackmer kam nicht umhin, die Beschwerde der GEA Group AG abzuweisen, weil sie die Bösgläubigkeit der Gegnerin nicht nachweisen konnte (WIPO Case No. D2020-2062). Dass Domain und Marke identisch seien, stellte Blackmer kurz fest und gestand der Beschwerdeführerin auch den Anscheinsbeweis im Hinblick auf ein fehlendes Recht oder eine Berechtigung der Gegnerin zur Nutzung der Domain zu. Blackmer stellte fest, die Domain gea.ltd zeige eine einzige Website, auf welcher der Finanzdienstleister Golden Euroasia Limited beworben werde; möglicherweise leite dieser das »a« der Domain aus »Asia« ab. Er vermochte allerdings nicht festzustellen, ob die Domain und das tatsächlich seit neun Jahren in Hong Kong registrierte Unternehmen zusammengehören. Weil ihm weitere Informationen dazu fehlten, gestand Blackmer der Gegnerin kein berechtigtes Interesse zu. Die Beschwerde der GEA Group AG scheiterte allerdings daran, dass sie die Bösgläubigkeit des Gegners nicht belegen konnte. Sie hatte gemeint, ihre türkische Marke, die in den Klassen Finanzberatung und Immobiliendienstleistungen geschützt sei, müsse dem Gegner bekannt gewesen sein, während der erklärte, er habe sie vor dem Verfahren nicht gekannt. Für Blackmer ist die Marke der Beschwerdeführerin im Bereich der Nahrungsmittelverarbeitung etabliert, aber nicht im Verbraucher- oder Haushaltsbereich. Nähere Angaben zu Finanz- und Immobiliendienstleistungen habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht; diese stünden zudem im Zusammenhang mit Leasing von GEA-Ausrüstung. Aus diesem Grunde hielt Blackmer die Erklärung des Gegners, von der Marke nichts gewusst zu haben, für nachvollziehbar. Darüber hinaus gäbe es keine Anhaltspunkte, dass der Gegner die Domain für betrügerische eMails nutze oder dergleichen, was seine Einschätzung geändert hätte. So sah er keine Bösgläubigkeit bei der Registrierung und Nutzung der Domain gea.ltd auf Seiten des Gegners. Folglich musste er die Beschwerde abweisen.

Mittlerweile leitet die Domain gea.ltd auf das Angebot climask.com.tr weiter, über das Klimaanlagen angeboten werden. Unter Umständen reicht dies als neuer Sachverhalt aus, um ein erneutes Verfahren gegen den Inhaber von gea.ltd zu initiieren.

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