UDRP

Der Streit um doncastercable.com führt erst im zweiten Anlauf und mit Anwalt zum Erfolg

Der Streit um die Domain doncastercable.com zeigt, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt bei der Durchsetzung von Markenansprüchen in UDRP-Verfahren mehr als hilfreich ist. Beim ersten Versuch eines solchen Verfahrens scheiterte die Beschwerdeführerin noch mangels Rechtsbeistand.

Die Amnack Limited t/a Doncaster Cable, ein Hersteller von Kabeln und flexiblen Bändern mit Sitz in Doncaster im Vereinigten Königreich, sah ihre Markenrechte durch die Domain doncastercable.com verletzt. Sie startete im September 2023 ein UDRP-Verfahren vor dem Czech Arbitration Court (CAC). Allerdings war ihr Vortrag so dünn, dass die eingesetzte Panelistin Carrie Shang feststellte, die Beschwerdeführerin hat ihre Markenrechte und die Ähnlichkeit von Marke und Domain nicht ordentlich nachgewiesen. Zudem hatte sie den Anscheinsbeweis nicht erbracht, dass der chinesischen Gegnerin und Domain-Inhaberin keine Rechte oder rechtlichen Interessen an der Domain zustehen. Und sie hatte nicht belegt, dass die Gegnerin die Domain bösgläubig registriert und genutzt hat. Also wies Shang die Beschwerde ab (CAC-UDRP-105593), wobei sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einräumte, die Beschwerde in der Zukunft erneut einzureichen.

Das tat die Beschwerdeführerin im November 2023 vor der WIPO, diesmal mit Unterstützung einer Anwaltskanzlei. Diese trug umfänglich vor und machte klar, dass die Markenrechte bestehen und die Domain doncastercable.com bis auf das zusätzliche »s« der seit 2008 bestehenden britischen Marke „DONCASTER CABLES“ entspricht, dass das Logo auf der Website der chinesischen Gegnerin optisch dem Logo der Beschwerdeführerin nachempfunden ist, dass die Gegnerin ebenfalls Kabel vertreibt und auf ihrer Website über die Social Media Icons auf die Website unter doncastercables.com der Beschwerdeführerin weiterleitet. Auch im Übrigen trug die beauftragte Anwaltskanzlei den Anforderungen der UDRP entsprechend vor. Die chinesische Gegnerin meldete sich nicht. Als Entscheider wurde der Australier mit Professur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy berufen.

Kennedy gab der Beschwerde statt und entschied auf Transfer der Domain (WIPO Case No. D2023-4852). Er prüfte zunächst formelle Fragen, wie das vorangegangene Verfahren und dessen Wirkung sowie die Verfahrenssprache, bei der er antragsgemäß Englisch bestätigte. Er sah die Ähnlichkeit von Marke und Domain, und folgte den Argumenten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fehlenden Rechte oder berechtigten Interessen der Gegnerin, wobei er sein Augenmerk auf die Ähnlichkeit der Logos und dem fehlenden Zusammenhang des Namens der Gegnerin zum Domain-Namen legte. Da die Gegnerin aufgrund fehlender Stellungnahme dem Anscheinsbeweis nichts entgegensetzte, sah er den Vortrag der Beschwerdeführerin als korrekt an und bestätigte das zweite Element der UDRP. Schließlich sah er auf Seiten der Gegnerin auch die Bösgläubigkeit gegeben. Die hatte die Domain erst 2023 registriert. Es handele sich bei der Domain doncastercable.com augenscheinlich um eine Vertipper-Domain zu doncastercables.com. Da die Gegnerin ihrerseits mit Kabeln handelt, ein ähnliches Logo nutzt und die Icons für Social Media auf ihrer Website auf die Website der Beschwerdeführerin weiterleiten, sah er die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain als gegeben an. Er entschied auf Transfer der Domain doncastercable.com auf die Beschwerdeführerin.

Die Amnack Limited t/a Doncaster Cable hätte ordentlich Zeit und Geld sparen können, wenn sie gleich eine auf Domain-Streitigkeiten spezialisierte Anwaltskanzlei für das Verfahren engagiert hätte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top