UDRP

Datev eG erstreitet datev.online von deutschem Inhaber

Das Softwareunternehmen Datev eG sah sich mit einem Verkaufsangebot der ihre Markenrechte verletzenden Domain datev.online konfrontiert. Nach längerer, fruchtloser Korrespondenz mit dem Domain-Inhaber entschied sie sich für ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und hatte damit Erfolg.

Die Informationsdienstleisterin Datev eG aus Nürnberg, viertgrößtes Softwarehaus Deutschlands, sah ihre Markenrechte durch die Domain datev.online verletzt. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Zeichenbestandteil »Datev«, unter anderem einer deutschen Marke DATEV, die am 09. November 1989 eingetragen wurde. Ein Deutscher hatte die Domain datev.online am 29. April 2016 über den englischsprachigen Anbieter NameCheap registriert. Schon am nächsten Tag kontaktierte der Domain-Inhaber die Datev eG und bot ihr die Domain zum Kauf an. Es folgte diverse Korrespondenz zwischen beiden und deren Vertretern, in der Datev den Domain-Inhaber unter anderem wiederholt zum Verzicht auf die Domain aufforderte. Der Domain-Inhaber wies die geltend gemachten Ansprüche zurück und forderte mehrfach die Zahlung von hohen Geldsummen für die Löschung beziehungsweise Übertragung der Domain. Schließlich wandte sich die Datev eG an die WIPO und leitete ein UDRP-Verfahren ein. Wegen der Registrierung über NameCheap ging die Beschwerde auf Englisch ein. Die Beschwerdeführerin beantragte allerdings, das Verfahren auf Deutsch zu führen, da auch der Domain-Inhaber in Deutschland sitzt und im Vorfeld auf Deutsch mit ihr kommunizierte. Sie beantragte die Übertragung der Domain. Der Beschwerdegegner nahm in der Sache nicht offiziell Stellung, teilte aber informell mit, an keinem weiteren Verfahren teilzunehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da ein Domain-Name geistiges Eigentum sei.

Als Panelistin wurde die Rechtsanwältin Brigitte Joppich berufen, die der Beschwerde der Datev eG stattgab (WIPO-Verfahren Nr. D2016-2076). Aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz der Parteien auf Deutsch, dem Antrag der Beschwerdeführerin und dem fehlenden Protest seitens des Beschwerdegegners, setzte Joppich Deutsch als Verfahrenssprache fest. In der Sache stellte sie fest, dass der streitige Domain-Name die DATEV-Marken vollständig enthält. Die ergänzende generische Top Level Domain .online bleibe bei der Beurteilung von Identität oder verwechslungsfähiger Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen außer Betracht, da diesem lediglich technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch als solche erkannt werde. Sie bestätigte die Identität von Domain-Name und Marke. Im Hinblick auf etwaige Rechte oder berechtigte Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners an dem Domain-Namen folgte Joppich dem substantiierten Vortrag der Beschwerdeführerin, die diesem keine Rechte eingeräumt hatte und auch keine erkennbaren feststellen konnte. Der Gegner seinerseits brachte keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen vor und versäumte es, den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Damit war auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des UDRP-Verfahrens erfüllt. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners zeigte sich die Panelistin Brigitte Joppich überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domain datev.online in Kenntnis der Marke registrierte, da er die Beschwerdeführerin bereits am Tag nach der Registrierung darauf ansprach und ihr die Domain zum Kauf anbot. In der Folge entschied Joppich auf Übertragung der Domain datev.online auf die Beschwerdeführerin.

Datev eG zeigt mit diesem Stück, dass sie zu Kompromissen nicht bereit ist. Aufgrund der dem UDRP-Verfahren vorausgegangenen korrespondenz hatte sie die Möglichkeit, schnell und kurzfristig an die Domain datev.online zu kommen. Doch völlig zu Recht ließ sie sich nicht darauf ein, für Cybersquatting dem Täter auch noch Geld zu geben, und ging den längeren Weg eines zügigen UDRP-Verfahrens.

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