UDRP

Das südafrikanische Finanzamt scheitert im Streit um die Internet-Domain sars.app

In einem UDRP-Streit des South African Revenue Service (SARS) um die Domain sars.app nahm der Entscheider ein Wörterbuch zur Hand, um festzustellen, dass die Domain aus aktuellem Anlass registriert wurde und nicht wegen des südafrikanischen Finanzamts.

Der South African Revenue Service (»SARS«), ein autonomes südafrikanisches Staatsorgan, welches für die Verwaltung des südafrikanischen Steuersystems und des Zolls verantwortlich ist (kurz: das Finanzamt), sah seine Marke »SARS« durch die Domain sars.app verletzt. Die Institution betreibt unter anderem Websites unter sars.gov.za und sarsefiling.co.za sowie eine Facebook-Seite, über die sie mit Steuerzahlern in Kontakt steht. Sie ist seit August 2014 Inhaberin mehrerer südafrikanischer Marken; der Begriff »SARS« ist seit Oktober 1997 Teil ihres Namens. Im UDRP-Verfahren wegen der Domain sars.app trug sie unter anderem vor, bei SARS handele es sich um eine bekannte Marke im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze gewerblichen Eigentums, die der Gegner kannte oder habe kennen müssen. Der Gegner, ein Einwohner Chinas, registrierte die Domain sars.app im Januar 2020, verknüpfte sie jedoch nicht mit einer Website. In der Sache nahm er nicht Stellung. Als Entscheider wurde der australische Juraprofessor in Beijing (China) Matthew Kennedy eingesetzt.

Kennedy wies die Beschwerde des South African Revenue Service ab, da nicht schlüssig vorgetragen war, dass die Domain bösgläubig registriert und genutzt wurde (WIPO Case No. D2020-1791). Zunächst stellte sich wieder einmal die Frage der Verfahrenssprache, da die Domain über einen chinesischen Registrar registriert ist, die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aber auf Englisch eingereicht hatte und das Verfahren auf Englisch führen wollte. Der Gegner erhielt die Beschwerde per eMail auf Englisch und auf Chinesisch und sogar per Courier. Da er nicht reagierte und also kein Interesse am Verfahren zeigte, entschied sich Kennedy für Englisch als Verfahrenssprache, erklärte aber, eine chinesische Stellungnahme würde er ebenfalls berücksichtigt haben, es sei nur keine eingegangen.

Kurz stellte Kennedy fest, dass Domain und Marke identisch seien. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Domain seitens des Gegners bestimmte sich durch die passive Nutzung der Domain ohne Website. Die Nutzung spreche nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen, wie es die UDRP vorsieht. Es liege auch keine legitime, nicht-kommerzielle oder faire Verwendung der Domain vor. Es spreche zudem nichts dafür, dass der Gegner Xing Wang Ling unter dem Domain-Namen sars.app bekannt sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gegner die Domain im Sinne ihrer Namensbedeutung zu nutzen plane. Demnach habe die Beschwerdeführerin auch das zweite Element der UDRP erfüllt. Bei der Frage der Bösgläubigkeit schaute sich Kennedy die Bekanntheit der Marke »SARS« genauer an und ob der Gegner sie hätte kennen können oder müssen. Die Marke sei vor der Domain registriert worden, die mit ihr identisch ist. Die Marke bestehe aus einem Akronym, das auch im Wörterbuch zu finden ist. Die Identität von Marke und Domain bedeutet nicht, dass der Gegner von der Marke wusste, als er die Domain registrierte. Die Beschwerdeführerin liefere nur wenig Informationen über die Nutzung ihrer Marke: Sie betreibe zwei Homepages und die Facebook-Seite. Von Interesse sei das nur für Steuerzahler in Südafrika. Dass der Gegner Südafrikaner sei, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Internet ist ein globales Medium, aber die Beschwerdeführerin erkläre nicht, warum irgendjemand anderes als südafrikanische Steuerzahler von ihren Websites und ihrer Marke wissen sollte. Kennedy konnte aufgrund des Sachstands keinen Grund finden, dass der Gegner von der Marke der Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen. Alsdann verwies Kennedy auf das Online Dictionary, das mitteilt:

SARS
(noun Pathology)
Severs Acute Respiratory Syndrom: an acute respiratory illness caused by a coronavirus, characterized by fever, coughing, breathing difficulty, and usually pneumonia.

Kennedy hält es für eine öffentlich bekannte Tatsache, dass ein neuartiger Coronavirus-Ausbruch in China, wo der Beklagte ansässig ist, kurz vor der Registrierung der Domain sars.app im Januar 2020 gemeldet wurde. In ihrer Argumentation erwähne die Beschwerdeführerin SARS als Krankheit und mögliche Erklärung für die Registrierung der Domain nicht. Damit komme die Beschwerdeführerin ihrer Beweislast dafür, dass der Gegner die Domain aufgrund ihrer Marke registriert hat, nicht nach. Kennedy sah sich aufgrund dessen nicht in der Lage festzustellen, dass der Gegner die Domain bösgläubig registrierte und nutze. Er wies damit die Beschwerde ab, gestand der Beschwerdeführerin jedoch zu, bei Hinzukommen neuer Indizien und Beweise, das Verfahren wieder eröffnen zu können.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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