UDRP

Das Streitbeilegungsverfahren um kaufmanauctions.com endet in einer Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidung

Das UDRP-Verfahren um die Domain kaufmanauctions.com fand für die Kaufman Realty and Auctions LLC ein schmerzhaft schnelles Ende: Der Gegner meldete sich gar nicht erst und der Entscheider wies die Beschwerde nicht nur ab, sondern stellte auch gleich noch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.

Die Kaufman Realty and Auctions LLC, vertreten durch Anwälte, sah ihre Markenrechte durch die Domain kaufmanauctions.com verletzt. Das Unternehmen ist auf Grundstücksversteigerungen spezialisiert und behauptet, seit 31. Dezember 2011 unter der Bezeichnung »Kaufman Auctions« auf dem Markt aktiv zu sein. Seit Oktober 2021 ist sie Inhaberin einer entsprechenden, beim US-Markenamt eingetragenen Marke. Vor The Forum erklärt sie unter anderem, der Gegner habe die Domain registriert, um diese an sie zu verkaufen. Der Gegner, die Rarenames INC., meldete sich nicht zur Sache. Als Panelist wurde US-Anwalt Terry F. Peppard berufen.

Peppard machte sehr kurzen Prozess und wies die Beschwerde ab, da sie die Voraussetzungen der UDRP nicht erfüllte (NAF Claim Number: FA2207002006249). Nach seiner Prüfung scheiterte die Beschwerdeführerin am Nachweis bösgläubigen Registrierens und Nutzens der Domain durch den Gegner. Peppard bemängelt vor allem den dünnen Vortrag der Beschwerdeführerin. Sie habe sieben kurze Absätze formuliert, und in jedem komme die Phrase »upon information and belief« (»nach besten Wissen und Gewissen«) vor. Aber sie gäbe keine Informationen und Belege dafür, woher sie das Wissen hat. Sie gibt keine Informationen oder Belege darüber, warum der Gegner, als er die Domain im September 2005 registrierte – mithin sechzehn Jahre, bevor die Beschwerdeführerin ihre Marke registrierte und sechs Jahre, bevor sie auf dem Markt in Erscheinung trat – von ihr hätte wissen können. Peppard war nicht davon überzeugt, dass der Gegner die Domain bösgläubig registriert und benutzt hat. Er sah sich allerdings genötigt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren bösgläubig nutzt (Reverse Domain Name Hijacking). Das bestätigte er, da die Beschwerdeführerin sich von erfahrenen Anwälten vertreten ließ, die wissen mussten, dass der Gegner die Domain lange vor der Marke registriert hat, sie keinerlei Nachweise für ihre Anschuldigungen vorlegte, dass der Gegner die Domain zu ihrem Schaden registrierte, und sie wusste, dass ihre Behauptungen in Ermangelung ausreichender Beweise aufgestellt wurden, wie sich aus der wiederholt vorgetragenen unzutreffenden Formulierung »nach bestem Wissen und Gewissen« ergibt. Peppard sah also einen Missbrauch der UDRP durch die Beschwerdeführerin, stellte demnach Reverse Domain Name Hijacking fest und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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