Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sah seine Markenrechte durch die Domain epta-agencies.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor dem CAC. Das Verfahren lief gründlich schief, da nicht einmal eine Verwechslung der Domain mit den Marken nahe lag.
Das EUIPO sieht seine gewohnheitsrechtliche Marke »EUIPO« und seine Mitte 2023 beantragten internationalen Marken »EUIPO« durch die Domain epta-agencies.com verletzt und startete, nach vorherigem Schriftverkehr mit dem Domain-Inhaber, ein UDRP-Verfahren vor dem Czech Arbitration Court (CAC). Es trug unter anderem vor, eine anerkannte Einrichtung der Europäischen Union und deren einzige offizielle Stelle zu sein, die für die Eintragung und Verwaltung verschiedener Arten von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich Marken, zuständig ist. Man agiere in dieser Funktion seit über 30 Jahren. Der Gegner habe die Domain epta-agencies.com im September 2022 registriert und versende angebliche Rechnungen, in denen es unter anderem heißt: »EPTA European Patent and Trademark Agency«, »Registration of Your Community Trade Mark« und »Data publication from EUIPO-European Union Intellectual Property Office«. Die Domain epta-agencies.com und die Marken »EUIPO« seien zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain, die er bösgläubig registriert habe und nutze. Der Beschwerdeführer beantragte die »Rücknahme« der Registrierung der Domain. Der Gegner, Henry Travis, meldete sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde Neil Brown eingesetzt.
Brown wies die Beschwerde ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (CAC-UDRP-107041). Schon im Vorfeld macht sich Brown Gedanken über die Zuständigkeit und den mit der Beschwerde angestrebten Rechtsbehelf, da der Beschwerdeführer in mehreren Schreiben an den Gegner nie auf ein UDRP-Verfahren verweist und im Verfahren dann mit der »Rücknahme« der Registrierung einen Rechtsbehelf beansprucht, den die UDRP nicht vorsieht. Da seine Überlegungen aber keinen praktischen Effekt nach sich zögen, stieg Brown in die materielle Prüfung ein und ließ das Verfahren bereits am ersten Element der UDRP scheitern. Brown konnte schon keine Ähnlichkeit zwischen der Domain epta-agencies.com und den Marken »EUIPO« feststellen, da letztere die Begriffe »epta« und »agency« nicht enthalten. Der Beschwerdeführer erbringe zudem im Hinblick auf die behauptete gewohnheitsrechtliche Marke „EUIPO“ lediglich den Nachweis, dass sie zum Zeitpunkt des Verfahrens besteht; Nachweise für ein bereits früheres Bestehen, ihre Nutzung und ihre Unterscheidungskraft insbesondere vor Domain-Registrierung im September 2022, habe man nicht erbracht. Die Mitte 2023 – also etwa ein Jahr nach Domain-Registrierung – eingetragenen internationalen Marken »EUIPO« belege der Beschwerdeführer zwar, aber die seien eindeutig nicht identisch oder ähnlich mit der Domain. Es sei aber Aufgabe des Beschwerdeführers, dafür einen Nachweis zu erbringen, was er nicht getan habe. Internetnutzer würden hier nicht verwirrt. Damit sah Brown das erste Element der UDRP als nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer in dem Verfahren nicht gewinnen könne.
Nichtsdestotrotz prüfte Brown noch die Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit, weil aus den Bestimmungen der UDRP und den vorliegenden Beweisen klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer diese nicht nachweisen könne. Die UDRP verlange ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer Bösgläubigkeit nachweisen müsse und dass eine solche Bösgläubigkeit durch das Vorhandensein einer Marke, auf die sie gerichtet ist, hervorgerufen werden muss. Und wenn eine solche Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung nicht vorlag, kann die Domain auch nicht mit böser Absicht im Hinblick auf die Marke registriert worden sein. Aber auch aufgrund der vorgelegten angeblichen Rechnungen und deren Inhalte ergäbe sich kein Nachweis für die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain. Auf dem Brief werde die »EPTA European Patent and Trademark Agency« als Absender angegeben; im Kleingedruckten, das man gut erkennen und lesen könne, stehe klar, dass das Schreiben nicht vom »EUIPO-European Union Intellectual Property Office« kommt. Der Beschwerdeführer, so Brown, habe keinen überzeugenden Fall vorgetragen. Er wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Domain beim Gegner verbleibt.
Schließlich prüfte Brown noch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), das er bestätigte. Der Beschwerdeführer sei Markeninhaber und berechtigt, seine Marke zu schützen. Es zeige sich zudem, dass die vermeintlichen Rechnungen des Gegners durch bestimmte Begrifflichkeiten für manche Empfänger die Absenderin als offizielle Stelle erscheinen lassen. Doch die vorgelegte vermeintliche Rechnung datiere auf einen Zeitpunkt lange, bevor der Beschwerdeführer Markeninhaber wurde. Ihm müsse auch bewusst gewesen sein, dass aufgrund der Beweise die Chancen, das Verfahren zu gewinnen, äußerst gering bis nicht existent waren. Das zeige sich bereits an den Umstand, dass die Domain lange vor Eintragung der Marken registriert wurde und man keine Nachweise für eine gewohnheitsrechtliche Marke vorbrachte. Für die Identität oder Ähnlichkeit von Domain und Marke sprach nichts. Nach alle dem hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde gar nicht beantragen dürfen. Brown bestätigte ein RDNH im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität der UDRP und um sicherzustellen, dass die UDRP, wenn sie angewandt werde, ordnungsgemäß angewandt und durch Beweise gestützt werde.
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