UDRP

Daimler AG erstreitet Notdienst-Domain vor dem National Arbitration Forum (NAF)

Die Daimler AG hat mit Domain-Grabbern zu kämpfen: ein Hamburger hatte nicht nur die Domain mercedes-notdienst-deutschland.com registriert, sondern auch zwei weitere Domains, die zudem den Namen »Benz« aufwiesen. Das kam bei der Frage einer Bösgläubigkeit im UDRP-Verfahren zugunsten von Daimler zum Tragen.

Die Daimler AG, Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Begriff »Mercedes«, sah ihre Rechte durch die vergleichsweise lange Domain mercedes-notdienst-deutschland.com verletzt. Diese Domain wurde erstmals im Februar 2017 registriert, und war (und ist) im Internet nicht aufrufbar. Aus Sicht der Daimler AG, die ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain startete, ist der Domain-Name mit der Marke Mercedes zum Verwechseln ähnlich, da er suggeriere, dass sich die Domain auf eine Pannenhilfe für Kraftfahrzeuge der Marke Mercedes beziehe. Damit werde der Eindruck erweckt, die Domain gehöre Daimler oder es bestünde eine Kooperation mit dem Domain-Inhaber. Dieser sei zudem Inhaber der beiden Domains mercedes-benz-niederlassung.ch und mercedesbenz-niederlassung.de, die auf die Website eines Bordells in Hamburg weiterleiteten, bis Daimler den Inhaber deswegen abgemahnt habe. Der Löschung- bzw. Übertragungsaufforderung kam der Gegner hingegen nicht nach. Daimler verlangt nun in einem UDRP-Verfahren die Übertragung der Domain mercedes-notdienst-deutschland.com. Der Gegner nahm zur Sache nicht Stellung. Zur Entscheiderin wurde die deutsche Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung bestimmt.

Hartung bestätigte die Beschwerde von Daimler (WIPO-Verfahren Nr. D2018-2081). Am Vorliegen der Marke gab es keine Zweifel. Hartung stellte auch die Verwechslungsähnlichkeit fest, da die Hinzufügung des generischen Begriffs »Notdienst« des geographischen Begriffs »Deutschland« einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit des Domain-Namens mit der Marke nicht entgegenstehe. Ein Recht oder berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers an der Domain vermochte Hartung nicht festzustellen: Der Inhaber nutzte die Domain nicht in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot oder in einer legitimen nichtgewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils. Hartung konnte keinerlei Nutzung der Domain feststellen, und verwies auf die herrschende Meinung in UDRP-Verfahren, dass die Registrierung eines Domain-Namens für sich allein noch keine Rechte oder berechtigten Interessen an ihm begründe, auch wenn die Domain aus allgemeinen Begriffen bestehe.

Schließlich stellte sich noch die Frage der Bösgläubigkeit, in der Hartung die von der Beschwerdeführerin genannten anderen Domains des Gegners mit ins Kalkül zog. Da dieser nämlich auch Domains registriert hatte, die den Begriff »Benz« beinhalteten und so eindeutig auf die berühmte Marke »Mercedes-Benz« der Beschwerdeführerin zielen, war für Hartung klar, dass der Gegner die Absicht hatte, eine Verwechslungsgefahr mit der berühmten Marke »Mercedes« herzustellen und Internetnutzer zu geschäftlichen Zwecken auf den eigenen Internetauftritt zu lenken. Dass er die im Streit befindliche Domain noch gar nicht genutzt habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr deute sein gesamtes Verhalten auf die Bösgläubigkeit: die Berühmtheit der Marke »Mercedes«, das Nichtreagieren auf Löschungs- bzw. Übertragungsaufforderungen seitens Daimler sowie jedweden Fehlen von Anhaltspunkte für eine gutgläubige Nutzung der Domain. Damit waren für Hartung die Voraussetzungen der UDRP alle erfüllt und sie gab der Beschwerde von Daimler statt. Sie entschied auf Übertragung der Domain mercedes-notdienst-deutschland.com auf Daimler.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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