Die Bayerische Motorenwerke AG hat in einem Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy erfolgreich die Domain b.mw vor der WIPO eingeklagt.
Die Bayerischen Motorenwerke sahen ihren Namen und ihre Marken durch den malawischen Domain-Hack b.mw, bei dem die Endung Teil einer möglichen Rechtsverletzung ist, verletzt. Der Domain-Name b.mw leitete vor kurzem auf a.mw weiter, wo sich eine Liste mit zum Verkauf stehenden Domains findet. Dort war b.mw mit einem Preis von US$ 1.000.000,– oder mehr als Premium-Domain gelistet. Am 24. Juli 2015 initiierte BMW ein Beschwerdeverfahren bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) unter dem Aktenzeichen DMW2015-0001. BMW trug unter anderem vor, dass die Beschwerdegegnerin auch Inhaberin von Domains ist, die bekannte Marken wie Porsche, Peugeot, Ferrari und andere enthalten. Inhaberin der Domain und Beschwerdegegnerin ist die japanische Living By Blue CO. LTD. Sie nahm in dem WIPO-Verfahren zu den Vorwürfen nicht Stellung.
Die Beschwerde prüfte Solopanelist William R. Towns. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der UDRP erfüllt sind, und entschied auf Übertragung der Domain b.mw auf die BMW AG (WIPO Case No. DMW2015-0001). Towns führt aus, Marke und Domain unterscheiden sich nur durch den Punkt zwischen b und m. Zwar sei .mw eine Endung, doch könne man die in die Erwägungen über die Identität oder Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain miteinbeziehen. In diesem Fall sei das angebracht, wie beispielsweise auch im Fall um die Domain tes.co (WIPO Case No. DCO2013-0017). Für Towns erfüllte BMW auch die Voraussetzung, einen ersten Anschein dafür zu geben, dass die Beschwerdegegnerin keine Berechtigung an der Domain aufweist. Weder ist sie unter dem Domain-Namen bekannt, noch hat sie seitens der Beschwerdeführerin die Erlaubnis, ihre Marke zu führen. Vielmehr nutzte die Inhaberin von b.mw die Domain, um auf eine Seite weiterzuleiten, wo sie neben anderen Domains zum Verkauf angeboten wird – zu einem Preis von US$ 1 Mio. oder mehr. Towns geht davon aus, dass die Domain-Inhaberin die Marke BMW kennt und die Domain mit der Absicht registriert hat, den guten Namen und die Bekanntheit der Marke BMW auszunutzen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, die Domain gutgläubig nutzen zu wollen. Schließlich spreche alles dies dafür, dass die Beschwerdeführerin die Domain bösgläubig registriert und auch genutzt hat. Sie hat die günstig registrierte Domain für einen weit vielfachen Preis angeboten, einem Preis, der sich weit über denen der anderen unter a.mw gelisteten Domains bewegt. Dies dränge einem den unabweisbaren Schluss auf, die Beschwerdegegnerin habe gezielt Geld mit der berühmten Marke der Beschwerdestellerin machen wollen. Das spreche für deren Bösgläubigkeit. Aus diesen Gründen bestätigte Towns den Anspruch von BMW und entschied auf Übertragung der Domain.
Wir halten die Entscheidung im Ganzen für vertretbar. Wir weisen immer wieder darauf hin, dass man, gerade im Hinblick auf die nTLDs, die Endungen bei der Bewertung einer Rechtsverletzung gegebenenfalls mitberücksichtigen muss. Doch das will im Einzelfall begründet werden. Der renommierte Anwalt William R. Towns ist allerdings recht schnell mit der Begründung der Ähnlichkeit von Marke und Domain, indem er der Endung im Falle von b.mw kurzerhand die zusätzliche Bedeutung gibt, Teil der Marke zu sein. Ein lapidarer Verweis auf die Entscheidung tes.co reicht hier nach unserer Meinung nicht aus. Schon die Länge der Marke Tesco und die Verteilung der Buchstaben vor und hinter dem Punkt bei der Domain tes.co gäben Anlass, den Fragen, die das aus drei Personen bestehende Panel in der tes.co-Entscheidung vertiefter untersucht hat, in der Entscheidung b.mw erneut nachzuspüren. Lesenswert sind hier die Überlegungen von Rechtsanwalt Peter Müller, der im Rahmen der UDRP gerne einen differenzierteren Umgang mit beschreibenden Begriffen und Domain-Namen sähe.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.