UDRP

Beschwerdeführerinnen bieten keine Belege und scheitern im Streit um cresets.com

In einem aktuellen UDRP-Verfahren um die Domain cresets.com boten die zwei Beschwerdeführerinnen keine Nachweise für ihre Behauptungen auf. Sie scheiterten kläglich vor einem WIPO-Panelisten, der sich die Mühe machte, selbst zu ermitteln.

Gleich zwei Beschwerdeführerinnen, die Cresset Administrative Services Corporation und die Cresset Partners LLC (beide USA), stritten mit Muttakin Islam, CBG Limited aus Bangladesch um die Domain cresets.com. Die Beschwerdeführerinnen, Anbieterinnen von Finanzberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen, starteten ein UDRP-Verfahren und trugen unter anderem vor, seit 2018 die Rechte an mehreren US-Marken »CRESSET« innezuhaben, diese seit einigen Jahren exzessiv zu nutzen und mit ihnen zu werben. Der Domain-Name cresets.com sei eine typische Vertipperdomain. Der Gegner habe die Domain registriert, um aus der Marke »CRESSET« wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die Domain sei mit Angeboten der Unternehmung »FreeKik« oder »FreeWeek« verlinkt. Der Gegner antwortete nicht offiziell auf das UDRP-Verfahren, sandte aber eine eMail. In dieser teilt er mit, dass er Inhaber der Domain ist, was er mit der Rechnung des Registrars belegte.

Der als Panelist berufene britische Rechtsanwalt Steven A. Maier wies die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zurück, da ihr Vortrag keine ausreichenden Belege vorweise (WIPO Case No. D2023-1658). Schon im Rahmen der Wiedergabe des Vortrags der Beschwerdeführerinnen merkte Maier an:

The Panel notes, however, that the Complainants provide no further details, nor exhibit any evidence, in support of their contentions made above, whether relating to, e.g., their corporate history and profile, customer or employee numbers, geographical areas of operation, sales turnover, funds under management, promotional spend, industry and media recognition, or social media presence.

Allerdings gestand Maier den Beschwerdeführerinnen zu, dass eine Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestehe, da lediglich ein „s“ des Kennzeichens »Cresset« in der Domain cresets.com an anderer Stelle stehe. Auf die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners ging er nicht ein, sondern wandte sich gleich der Prüfung der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain cresets.com zu.

Hier stellte Maier fest, dass die Beschwerdeführerinnen keinerlei unmittelbare Nachweise für die Behauptung, der Gegner habe die Marke »CRESSET« gekannt, vorgelegt hätten. So hätten sie nicht nachgewiesen, dass ihre Marke bekannt sei, insbesondere außerhalb der USA. Zudem sprächen die Beschwerdeführerinnen von einem klassischen Fall von »Typosquatting« (Vertipperdomainbetrug), doch könnten die Begriffe »CRESSET« und »Cresets« ganz unterschiedliche Bedeutungen haben, insbesondere in unterschiedlichen geographischen Gegenden. Maier machte sich sogar die Mühe, informierte sich unabhängig von den Parteivorträgen und stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht Inhaberinnen der Domain cresset.com seien; die Domain gehöre einer Dritten. Die Beschwerdeführerinnen hätten lediglich Domains wie cressetcapital.com und cressetpartners.com. Damit verbiete sich jede Unterstellung, der Gegner hätte die Domain cresets.com im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen und deren Marke registriert, vielmehr liege ein Zufall vor. Maier hielt es für nachvollziehbar, dass die aktuelle Website unter cresets.com sich im Aufbau befindet oder ein steckengebliebenes Projekt sei. Jedenfalls finde sich auf der Website nichts, aus dem der Gegner auf Kosten der Beschwerdeführerinnen Kapital schlagen könne. Es finden sich keine Inhalte, die irgendwas mit Finanzberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu tun haben. Unter diesen Umständen war Maier nicht davon überzeugt, dass der Gegner seine Website zum Schein oder unter einem Vorwand erstellt und benutzt habe, um die Marke der Beschwerdeführerinnen zu missbrauchen oder anderweitig Verwechslungen mit dieser Marke zu verursachen. Auch die Behauptung, die Domain sei zum Verkauf an die Beschwerdeführerinnen registriert worden, überzeugte Maier nicht. Es sei eine spekulative Behauptung, die durch nichts belegt sei. Nach alledem wies Maier die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptungen durch nichts belegt hatten und sie auch aufgrund der Umstände letztlich keinen Sinn ergaben.

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