UDRP

Auf IP-Recht spezialisierte Lawfirm scheitert im Streit um bartko.com

Die kalifornische Großkanzlei Bartko Zankel Bunzel & Miller sah ihre Rechte durch die Domain barkto.com verletzt und holte in einem UDRP-Verfahren die große Keule raus. Der erfahrene Panelist W. Scott Blackmer nahm der Beschwerdeführerin Keule und Schwung und schlug dann in großem Stil wegen Reverse Domain Name Hijacking zurück.

Die vor 40 Jahre gegründete und unter anderem auf das Recht geistigen Eigentums spezialisierte us-amerikanische Lawfirm Bartko Zankel Bunzel & Miller mit Hauptsitz in San Francisco (Kalifornien) sah ihre Rechte durch die Domain bartko.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Lawfirm trug vor, sie habe seit Dezember 1994 aufgrund der Nutzung des Begriffs »Bartko« Markenrechte an ihm erlangt. Am 03.12.2021 habe man zudem eine entsprechende Marke beim Markenamt beantragt. Wie sich herausstellt, beantragte sie auch die Marke »Bartko.com«. Gegner des Verfahrens ist der Privacy-Dienstleister Perfect Privacy, LLC, der nach Zugang der Beschwerde Jan Bartko als Inhaber der Domain bartko.com offenlegte, der sie im April 1998 registriert hatte. Die Domain öffnet eine Parking-Seite mit pay-per-click Werbung die nicht mit der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstleistung in Zusammenhang steht. In der Vergangenheit zeigte sich unter der Domain lediglich eine »under construction«-Seite. Die Beschwerdeführerin verlangte die Übertragung der Domain. Die Gegner nahmen nicht Stellung. Der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer wurde als Entscheider bestellt.

Blackmer ließ die Beschwerde bereits bei der Frage nach Bestehen einer Marke scheitern und stellte abschließend Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D2022-0043). Die von der Beschwerdeführerin erst kürzlich beantragten Marken seien noch nicht eingetragen und deshalb nicht zu berücksichtigen. Ein Gewohnheitsrecht für den Begriff »Bartko« vermochte Blackmer ebenfalls nicht festzustellen, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass der Begriff ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen geworden ist, den Verbraucher mit ihren Dienstleistungen in Verbindung bringen. Als alteingesessene Lawfirm habe die Beschwerdeführerin lediglich vier auf ihrer Homepage veröffentlichte Pressemitteilungen vorgelegt, von denen drei aus 2020 und eine aus 2021 stammen. Sie legte keine Nachweise dafür vor, dass die mit der Marke »Bartko« werbe oder Medienaufmerksamkeit erzeuge. Vielmehr nutze sie ihr Zeichen »BZ«, »BZBM«, »BartkoZankel« oder »Bartko Zankel Bunzel« Gewohnheitsmarkenrecht für den Begriff »Bartko« habe sie nicht nachgewiesen, weshalb bereits an dieser Stelle das UDRP-Verfahren scheitere.

Blackmer schaute sich gleichwohl noch die weiteren Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens an, sah aber sowohl, dass der Domain-Inhaber Jan Bartko aufgrund seines Namens ein Recht an der Domain bartko.com habe, und dass er folglich die Domain auch nicht bösgläubig registriert und genutzt habe. Damit wies Blackmer die Beschwerde der Lawfirm ab und widmete sich dann der Frage, ob hier ein Reverse Domain Name Hijacking Seitens der Beschwerdeführerin vorliegt. Blackmer prüfte die Frage umfänglich und bestätigte einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking. Blackmer stellte heraus, die Beschwerdeführerin bringe widersprüchliche Argumente und ungeheuerliche Falschaussagen vor. Die vielleicht schlimmste sei die Behauptung:

»Der Beschwerdeführerin wurde verboten, ihre eingetragene Marke als Domain-Namen zu verwenden. Stattdessen wurde die Beschwerdeführerin gezwungen, den Domain-Namen www.bzbm.com zu verwenden, wodurch es für Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, schwieriger wurde, auf die eigentliche Webseite der Beschwerdeführerin zuzugreifen, weil der Beschwerdeführerin rechtswidrig die Verwendung ihres bevorzugten Domain-Namen verunmöglicht wurde.«

Blackmer stellte nochmals fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin einer eingetragene Marke sei, sondern kürzlich erst zwei Marken beantragt habe. Zudem nutze sie wiederholt »BZBM« und andere Namen als Bartko auf ihrer Website, in Pressemitteilungen und in der Markenanmeldung. Die Domain bzbm.com nutze sie seit 2004. Das alles stelle ein Missbrauch des UDRP-Verfahrens dar, weshalb Blackmer ein Reverse Domain Name Hijacking feststellte.

Es zeigt sich wieder einmal: nur weil Juristen als Partei ein UDRP-Verfahren führen, heißt das nicht, dass sie es korrekt und gut machen, selbst wenn sie auf das Gebiet des Rechts des Geistigen Eigentums spezialisiert sind. Gerade Juristen sind gut beraten, in eigenen Angelegenheiten Rechtsrat bei außenstehenden Rechtsanwälten einzuholen. Dritte haben einen ganz anderen Blick auf die Sache.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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