UDRP

Alois Dallmayr Kaffee oHG röstet Domain-Grabber im Streit um dallmayr.co und dallmayr.xyz

Die für ihren Kaffee und andere Delikatessen bekannte Münchener Alois Dallmayr Kaffee oHG zeigt Markenrechtsverletzern zur Zeit, wer den Domain-Kaffee röstet. In zwei kürzlich entschiedenen UDRP-Verfahren obsiegte Dallmayr gegen zwei US-Amerikaner; weitere Entscheidungen stehen in der Pipeline.

dallmayr.co
Im Streit um die kolumbianische Domain dallmayr.co (WIPO Case No. DCO2023-0043) nahm sich die als Entscheiderin eingesetzte irische IT-Recht-Spezialistin mit Sitz in Hong Kong Gabriela Kennedy noch Zeit und servierte den Gegner, Michael Nava aus den USA, auf fünf Seiten gründlich ab. Die Beschwerdeführerin trug ausführlich zu ihrer 300-jährigen Geschichte, ihren Marken und ihren Geschäften vor und machte deutlich, dass sie dem Gegner die Nutzung ihrer Marken nicht erlaubt habe. Der sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt und biete ihn lediglich zum Verkauf an. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Kennedy stellte fest:

The Disputed Domain Name was registered on May 8, 2022, more than 34 years after the Complainant first registered the Complainant’s Trademark.

Weiter vermerkte sie, dass die Domain des Gegners die Marke der Beschwerdeführerin gänzlich wiedergebe, er kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistung unter ihr, sondern die Domain selbst zum Verkauf anbiete (für US$ 1.988,–), und er die sehr bekannte Marke der Beschwerdeführerin bei Registrierung von dallmayr.co zumindest hätte kennen müssen. Damit lagen alle Elemente der UDRP vor, und Kennedy entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin.

dallmayr.xyz
Nicht wesentlich anders, aber kürzer, nämlich auf knapp vier Seiten entschied der italienische Jurist und Markenberater Farbizio Bedarida den UDRP-Streit von Dallmayr mit Forrest Bailey (USA) um die Domain dallmayr.xyz (WIPO Case No. D2023-1673). Auch hier reagierte der Gegner nicht auf die Beschwerde von Dallmayr. Die Domain dallmayr.xyz wurde vom Gegner am 14. Januar 2023 registriert. Einen Unterschied zwischen Marken der Beschwerdeführerin und der Domain sah Bedarida lediglich in der Endung, die bei der Bewertung der Ähnlichkeit aber keine Bedeutung habe. Der von Dallmayr vorgetragene Anscheinsbeweis, wonach man dem Gegner die Nutzung ihrer Marken nicht erlaubt habe, er unter der Domain nicht bekannt sei und sie lediglich zum Verkauf anbiete, verfing zu Recht bei Bedarida. Ausserdem schloss er sich der Meinung an, dass der Gegner sich der Marke der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, als er die Domain registrierte. Dallmayr sei ein seltener Name, und die Beschwerdeführerin sei Inhaberin von mehr als 300 Domain-Namen unter gTLDs und ccTLDs, die ihre Dallmayr-Marken einbinden. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Gegner nicht um die Marken wusste, als er die Domain dallmayr.xyz registrierte. Die Annahme, dass Bösgläubigkeit seitens des Gegners vorliegt, werde unter diesen Umständen auch davon gestützt, dass der die Domain für US$ 1.450,– zum Verkauf anbot, auf das Verfahren nicht reagierte und einen Privacy-Service bei der Registrierung nutzte. Bedarida gab Dallmayr Recht und entschied auf Übertragung der Domain dallmayr.xyz.

Weitere Entscheidungen könnten in Kürze folgen, darunter über die Domains dallmayrcafe.com und dallmayrcafe.org (D2023-2632), und über dallmayroman.com (D2023-1935), bei der das Verfahren zur Zeit ausgesetzt (»suspended«) ist. Frühere Entscheidungen gehen auf die Jahre 2011 und 2014 zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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