UDRP

Allianz setzt sich im Streit um allianzkenya.com gegen eine Fake-Bank durch

Der Versicherungskonzern Allianz hatte Ärger mit der Domain allianzkenya.com, die seine Markenrechte beeinträchtigte. Die Inhaberin von allianzkenya.com war die Allianz Bank Limited. Aber gibt es die auch wirklich?

Die Allianz SE mit Sitz in München sah ihre Markenrechte durch die Domain allianzkenya.com verletzt. Als Inhaberin der Domain ist die IP Legal, Allianz Bank Limited mit Sitz in Johannesburg (Südafrika) eingetragen. Die fragliche Domain wurde am 02. August 2016 registriert, sie wies eine Seite mit der Angabe »Website Under Construction« auf. Die Allianz startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Aus ihrer Sicht sind Marke und Domain zum Verwechseln ähnlich. Darüber hinaus agiert eine Tochter der Allianz unter dem Namen »Allianz Kenya« in Kenia und betreibt die Domain allianz-kenya.com. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Rechte oder ein legales Interesse an der Domain, die inaktiv ist. Es gäbe auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Unternehmung, die im WHOIS eingetragen ist, wirklich unter der angegebenen Adresse existiert; auch im Handelsregister sei sie nicht zu finden. Die Marke »Allianz« sei weltweit sehr bekannt, der Begriff »Allianz« sei jedenfalls Deutsch und das ist nicht die Landessprache in Kenia. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Sache nicht Stellung.

Als Entscheider wurde der mexikanische Jurist Kiyoshi Tsuru berufen. Er entschied auf Übertragung der Domain allianzkenya.com auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2017-0287). Tsuru bestätigte die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, wobei der Zusatz »kenya« lediglich eine geographische Bezeichnung sei, der nichts an der Verwechslungsfähigkeit ändere. Die Verwechslungsgefahr verschärfe sich, da eine Konzerntochter der Allianz unter dem Namen »Allianz Kenya« tätig ist, und Nutzer annehmen könnten, die Domain leite zur offiziellen Webseite dieser Konzerntochter weiter. Bei der Frage nach der Berechtigung auf Seiten der Beschwerdegegnerin verwies Tsuru auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach die im WHOIS angegebene südafrikanischen Adresse nicht mit dem Namen »Allianz Bank Limited« korrespondiere und die Unternehmung auch nicht im Handelsregister zu finden sei. Dem habe die Beschwerdegegnerin nichts entgegengesetzt, weshalb es nahe liege, dass die Adressangaben nicht korrekt seien. Die bloße Behauptung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung, die »Allianz Bank Limited« zu sein, sei kein Beleg dafür, dass sie unter diesem Namen bekannt ist, oder Rechte oder ein legitimes Interesse an der Marke »Allianz« habe. Weiter weist die Domain keine Inhalte auf, sondern befinde sich »Under Construction«: das spreche dagegen, dass der Gegner sie für einen legitimen, nicht-kommerziellen oder fairen Gebrauch nutzte oder nutzt. Nach alle dem sah Tsuru den Anscheinsbeweis von Seiten der Beschwerdeführerin als erbracht, dass die Gegnerin kein Recht oder rechtliches Interesse an der Domain hat. Dem hielt diese auch nichts entgegen, womit die zweite Voraussetzung des UDRP-Verfahrens erfüllt war.

So blieb noch die Prüfung der Bösgläubigkeit. Diese sah Tsuru aufgrund des Umstands bestätigt, dass die Marke »Allianz« von einer Allianz-Tochter in Kenia unter der Bezeichnung »Allianz Kenya« genutzt wird und die Gegnerin die Domain unter dem Namen »Allianz Kenya Bank« registriert hat. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Domain mit der Absicht registrierte, Traffic zu generieren, indem sie die Verwechslung mit der Marke der Beschwerdeführerin herbeiführte. Das passive Halten einer Domain zeugt für sich nicht zwingend von Bösgläubigkeit. Doch in diesem Falle sprechen folgende Umstände für die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin: die Gegnerin habe keinerlei Nachweise für die gutgläubige Nutzung der Domain vorgelegt, vielmehr hat sie ihre eigene Identität verschleiert, indem sie falsche Kontaktdaten in das WHOIS hat eintragen lassen. Unter diesen Umständen ist bei einem passiven Halten einer Domain von Bösgläubigkeit auszugehen. Damit lagen alle Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens vor, weshalb Kiyoshi Tsuru die Beschwerde der Allianz bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied.

Die Entscheidung bestätigt die traurige Wahrheit, dass nicht alles stimmt, was im WHOIS steht. ICANN hat in den vergangenen Jahren schon mehrere Initiativen gestartet, die gewährleisten sollen, dass die WHOIS-Daten korrekt sind. Aber letzten Endes kann man den Aufwand nicht soweit treiben, dass Registrare und Registries jede Adressangabe selbst überprüfen. Mithin muss man mit solchen Falschangaben leben und sich davon nicht beeindruckenden lassen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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