Der Allianz-Konzern hatte in den vergangenen Monaten mit einigen Cybersquattern zu tun, die jeweils »allianz«-Domains registriert hatten. Wir fassen drei unterschiedliche Fälle kurz zusammen.
Im ersten Fall, der bereits im Dezember 2016 entschieden wurde, stritt Allianz SE, die Holding der Allianz-Gruppe, um die Domain allianzkampus.com. Die Allianz ist Inhaberin zahlreicher internationaler, europäischer und örtlicher Marken, so auch in der Türkei. Anfang September 2016 hatte die Allianz in der Türkei öffentlich gemacht, ein neues Betriebszentrum, einen »Allianz Kampüs«, in Izmir zu bauen. Kurz danach, am 19. September 2016, registrierte ein in Antalya lebender Türke die Domain allianzkampus.com. Am 27. September 2016 beantragte die Allianz die Marke »Allianz Kampus« beim türkischen Patentamt. Anfang November 2016 beantragte sie das Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO. Der Domain-Inhaber meldete sich inoffiziell per eMail bei der WIPO und erklärte, er habe nicht die Absicht, die Domain zu missbrauchen und die Reputation der Allianz SE zu beeinträchtigen; die Registrierung der Domain erfolgte aber noch bevor die Marke »Allianz Kampus« von der Allianz angemeldet wurde. Der als Panelist berufene, italienische Jurist Edoardo Fano bestätigte allerdings die Beschwerde der Allianz SE und entschied auf Übertragung der Domain allianzkampus.com (WIPO Case No. D2016-2250). Der Domain-Name sei mit der Marke »Allianz« zum Verwechseln ähnlich. Der generische Begriff »Kampus« ändere nichts an der Ähnlichkeit von Domain und Marke. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Domain-Inhaber eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Domain allianzkampus.com habe. Und dass die Domain nur wenige Tage nach der Ankündigung der Allianz, einen »Allianz Kampüs« in Izmir einzurichten, registriert wurde, spricht für die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain. Auch die informelle eMail des Domain-Inhabers zeugt von dessen Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin. Schließlich spreche die passive Nutzung der Domain nicht gegen eine bösgläubige Nutzung von allianzkampus.com. Edoardo Fano bestätigte die Beschwerde der Allianz SE und entschied auf Transfer der Domain.
Im zweiten Fall wehrte sich die Allianz SE gegen die am 03. Dezember 2016 durch einen Mann aus der westafrikanischen Republik Benin, ehemalige französische Kolonie, registrierten Domain allianzbk.com und stellte einen Beschwerdeantrag gegenüber der WIPO. Die Allianz hatte von Kunden Hinweise erhalten, die Werbeemails über die Domain erhalten hatten und sich fragten, ob die Domain tatsächlich der Allianz gehöre. Der Gegner der Beschwerde meldete sich lediglich informell per eMail zur Sache. Er erklärte, er habe die Domain nur zu Trainingszwecken registriert und wäre glücklich, die Domain wieder freizugeben; aber es würde ihn auch freuen, die Domain zu verkaufen. Als Entscheider wurde der Schweizer Jura-Professor Philippe Gilliéron berufen, der der Beschwerdeführerin Recht gab und auf Übertragung der Domain allianzbk.com entschied (WIPO Case No. D2017-0098). Gilliéron musste zunächst die Verfahrenssprache klären, da die Domain unter einer französischsprachigen Registrierungsvereinbarung registriert ist. Da aber die Allianz SE auf Nachfrage Englisch als Verfahrenssprache beantragte, woraufhin der Gegner nichts entgegnete und die Domain englischsprachige Inhalte aufwies, entschied er auf Englisch als Verfahrenssprache. In der Sache bestätigte er, dass Domain und Marke zum Verwechseln ähnlich sind. Daran ändere auch das beschreibende Zeichen »bk« nichts, das offensichtlich für »Bank« stehe. Auch eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers waren nicht ersichtlich. Dass er die Domain zu Trainingszwecken registriert habe und die Domain gerne freigebe, spreche zwar für ihn, aber die Ergänzung, er würde sie gerne verkaufen, widerspreche dem legalen Interesse. Die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners sah Gilliéron ebenfalls als gegeben an, was sich unter anderem aus den Werbeemails ergebe, weshalb er alle Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens erfüllt ansah und auf Übertragung der Domain entschied.
Im dritten Fall ging es um die am 09. November 2016 registrierte Domain allianzinsurancecomp.com, deren Inhaber einen Privacy Service nutzte und seinen Sitz in Irland hat. Der Domain-Name allianzinsurancecomp.com wies dabei Inhalte mit Links zu Wettbewerbern der Allianz auf, und der Domain-Inhaber hatte eMail-Server aktiviert und eMails versandt, um von ihren Empfängern persönliche Daten zu ergattern. Allianz SE startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der Beschwerdegegner entgegnete nichts und meldete sich auch nicht informell zur Sache. Als Panelistin wurde die französische Rechtsanwältin Nathalie Dreyfus berufen, die der Beschwerde der Allianz SE stattgab und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. D2017-0136). Die Ergänzung der Marke der Beschwerdeführerin mit dem beschreibenden Wort »insurance« und der Abkürzung »comp« innerhalb der Domain ändere nichts an der Ähnlichkeit von Marke und Domain, so Dreyfus, vielmehr verstärkten die Ergänzungen in der Domain die Ähnlichkeit sogar. Die Panelistin ging dem Vortrag der Allianz SE folgend auch davon aus, dass der Domain-Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Er selbst widersprach dem nicht. Schließlich bestätigte sich für sie auch die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers; gerade weil er die ergänzenden Zeichen für den Domain-Namen nutzte, sei davon auszugehen, dass ihm die Marken der Beschwerdeführerin bekannt waren und indem er Angebote von Wettbewerbern der Allianz unter der Domain anzeigte und eMails versandte, zeige die bösgläubige Nutzung. So waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Nathalie Dreyfus entschied auf Übertragung der Domain allianzinsurancecomp.com an die Allianz SE.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.