UDRP

Aldi erntet zwei frisch registrierte Cannabis-Domains

Während Deutschland diskutierte und sich an Gesetzen über die Freigabe von Cannabis abarbeitete, machte ein Brite Nägel mit Köpfen und registrierte die beiden Domains aldiskunk.com und aldiweed.com. Im UDRP-Verfahren von Aldi gegen den Domain-Inhaber war die Zukunft der Domain-Namen klar.

Die Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland und der britische Lizenznehmer Aldi Stores Limited sahen durch die Domains aldiskunk.com und aldiweed.com ihre diversen „ALDI“-Marken verletzt. Sie starteten gegen den Domain-Inhaber Darren Coles aus dem Vereinigten Königreich ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der hatte beide Domains am 19. August 2022 registriert. Die Domains öffneten jeweils eine Website, auf der es hieß:

»We’re sorry, aldiskunk.com is not available […]«, bzw. »We’re sorry, aldiweed.com is not available […]“.«

Im UDRP-Verfahren meldete sich der Gegner nicht.

Der österreichische Rechtsanwalt Peter Burgstaller wurde als Entscheider berufen und bestätigte die Beschwerde von Aldi (WIPO Case No. D2023-0753). Er stellte kurzerhand das Bestehen der Aldi-Marken fest und dass die Domains aldiskunk.com und aldiweed.com diese jeweils vollständig enthalten, weshalb er das erste Element der UDRP erfüllt sah. Weiter fand er, dass Aldi mit ihrem Vortrag den Anscheinsbeweis erbracht habe, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains habe: Er weise keine Verbindung zu den Beschwerdeführerinnen auf, sei nicht Inhaber einer Lizenz zur Nutzung der Marken, noch sei er namentlich unter den Domains bekannt. Da er auf diese Behauptungen der Beschwerdeführerinnen nicht entgegnete, sah Burgstaller den Anscheinsbeweis erbracht.

Schließlich prüfte Burgstaller noch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domains. Für ihn sei es unvorstellbar, so der Entscheider, dass der Gegner die strittigen Domains ohne Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerinnen registriert hat und hält, was ihn zu der notwendigen Schlussfolgerung der Bösgläubigkeit führe. Auch wenn kein Nachweis dafür vorliege, dass die Domains aktiv genutzt werden, so sei es doch UDRP-Rechtsprechung, dass Bösgläubigkeit auch dann vorliegen kann, wenn eine Domain nicht aktiv genutzt wird. Die bösgläubige passive Haltung der Domains ergebe sich besonders aus den Umständen, dass die Marke »ALDI« unterscheidungskräftig und sehr bekannt ist, der Gegner keinerlei Nachweise für die Annahme irgendeiner Gutgläubigkeit seinerseits erbracht hat, und die Domains die Marke der Beschwerdeführerinnen vollständig enthalten, womit sie geeignet sind, potenzielle Internetnutzer von der eigentlichen Website, die sie besuchen wollen, abzulenken oder in die Irre zu führen. Damit lagen für Burgstaller alle Voraussetzungen der UDRP vor, weshalb er auf Übertragung der Domains auf die Beschwerdeführerinnen entschied. Wie zu erwarten, werden die Domains also an Aldi übertragen, die Frage bleibt, wie Aldi sie nutzen wird.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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