UDRP

Air France im Streit um airfṛance.com

Die Air France hatte es im Streit um die Domain airfṛance.com mit einer besonders perfiden Markenrechtsverletzung zu tun, da die internationalisierte Domain lediglich einen kaum erkennbaren Sanskrit-Buchstaben aufwies. Im UDRP-Verfahren war sie erfolgreich.

Der Airline-Konzern Société Air France sah seine Markenrechte durch die Domain airfṛance.com (xn--airfance-qf0d.com) verletzt. Bei der Domain handelt es sich um einen internationalisierten Domain-Namen, bei dem das zweite »r« in »airfrance« durch ein »r« mit einem daruntergesetzten Punkt ersetzt wurde. Beim »ṛ« handelt es sich um einen Buchstaben aus dem lateinischen Schriftsystem, der im Sanskrit (Alt-Indischen) benutzt wird. Vor der WIPO trug die Beschwerdeführerin vor, sie sei eine der größten Airlines und bereits 1933 gegründet; darüber hinaus sei sie Inhaberin zahlreicher nationaler sowie internationaler Marken und unter anderem der Domain airfrance.com. Der Gegner habe die Domain airfṛance.com ohne ihr Wissen und ohne von ihr befugt zu sein registriert; der Buchstabe »ṛ« mache es praktisch unmöglich, die Domain airfṛance.com von ihrer offiziellen Domain airfrance.com zu unterscheiden. Der Gegner sei darüber hinaus früher schon in mehrere UDRP-Verfahren verwickelt gewesen, in denen seine Bösgläubigkeit bei Registrierung und Verwendung von dutzenden Domains systematisch demonstriert wurde. Der Domain-Inhaber und Gegner des von Air France gestarteten UDRP-Verfahrens hatte die Domain am 20. Februar 2018 registriert und geparkt, so dass eine Pay-per-Click-Seite angezeigt wurde. Zur Sache nahm er nicht Stellung. Als Entscheider wurde der mexikanische Jurist Martin Michaus Romero bestimmt.

Romero prüfte die Angelegenheit und bestätigte die auf Übertragung der Domain airfṛance.com zielende Beschwerde der Beschwerdeführerin (WIPO-Case No. D2018-1220). Für Romero erwies sich nicht nur die Domain airfṛance.com mit den Marken »AIRFRANCE« und »AIR FRANCE« der Beschwerdeführerin als sehr ähnlich, abgesehen vom Punkt unter dem zweiten »r«. Auch die Punycode-Variante »xn--airfance-qf0d.com«, der dieses zweite »r« fehlt und die weitere Zeichen aufweist, war aus Sicht von Romero ebenfalls verwechslungsfähig, da sie die Marke der Beschwerdeführerin beinahe vollständig wiedergibt, und die zusätzlichen Zeichen die Verwechslungsgefahr nicht mindern. Er bestätigte damit die Verwechslungsgefahr und ging über zur Prüfung der Berechtigung seitens des Gegners. Hier konnte er keine feststellen, da der Gegner keine Erlaubnis zur Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin hatte, nicht auf ihre Vorwürfe reagierte und keinerlei Nachweise oder Behauptungen zu seiner Verteidigung vorgebracht hatte, die Marke älter als die registrierte Domain ist, der Gegner nicht unter dem Zeichen »Air France« geschweige denn der Domain airfṛance.com bekannt ist und die Domain nicht nutzt, weder für ein »bona fide«-Angebot von Waren oder Dienstleistungen, noch für Legales oder nicht Geschäftsmäßiges, das ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain mit sich brächte. Schließlich stellte Romero auch die Bösgläubigkeit des Gegners fest, da er die bekannte Marke »AIRFRANCE« für die Domain nutzte, um über die geparkte und mit Pay-per-Click Links versehene Domain bewußt wirtschaftlichen Gewinn von irregeführten Internetnutzern zu erzielen. Das entspräche in diesem Falle keinem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen und schädige die Beschwerdeführerin. Damit waren die drei Elemente der UDRP erfüllt, und Romero gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Domain statt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top