UDRP

Agfa scheitert trotz älterer Marke beim Streit um impax-Domains

Die kanadische Agfa HealthCare Inc. sah ihre in den 90er Jahren registrierten IMPAX-Marken durch die Domains impax.digital und impax.solutions verletzt, die das gerade erst gegründete Unternehmen IMPAX IT Ltd. im Dezember 2018 registriert hatte. Die Sache sah für Agfa einfacher aus, als sie sich tatsächlich herausstellte.

Die Agfa HealthCare Inc. mit Sitz in Kanada sah ihre Rechte an der Marke »IMPAX« durch die Domains impax.digital und impax.so lutions verletzt, und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Agfa ist tätig im Bereich Fotographie, medizinische Bildgebung und in Softwarebereichen, zudem ist man seit den 1990er Jahren Inhaberin mehrerer internationaler, Benelux- und EU-Marken mit dem Zeichen »IMPAX«. Inhaber der beiden Domains impax.digital und impax.solutions ist ein Brite mit Namen Sam Pike. Der, so Agfa in der Beschwerde, sei unter dem Namen »IMPAX« nicht bekannt und sei von ihr auch nicht autorisiert, die Marke »IMPAX« zu nutzen. »IMPAX« sei so berühmt, dass der Gegner die Marke nicht habe ignorieren können und sich zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung ihrer bewußt gewesen war. Er erwecke mit den Domains den Eindruck, er stehe mit Agfa in Verbindung. Agfa beantragte in ihrer Beschwerde vor der WIPO die Übertragung der Domains impax.digital und impax.solutions auf sich. Domain-Inhaber Sam Pike hielt dem entgegen, er sei Inhaber der im Februar 2019 ins britische Handelsregister eingetragenen Impax IT Ltd. Diese sei im Bereich von IT-Contracting und IT-Lösungen tätig. Die Domains impax.digital und impax.solutions habe er im September 2018 registriert. Beide leiteten weiter auf die Firmenwebseite unter impax.it, auf der angekündigt wird, dass man gerade an der neuen Website arbeite. Die Marke der Beschwerdeführerin sei nicht so bekannt, wie sie meint: er habe von den Marke nichts gewusst, als er die Domains registrierte und erst im Rahmen des UDRP-Verfahren von ihnen erfahren; eine Internetsuche nach »IMPAX IT« habe kein Ergebnis ergeben, das auf die Beschwerdeführerin verwiesen habe. Er nutze die beiden Domains impax.digital und impax.solutions seit Dezember 2018 innerhalb seines Firmen-Office 365 Accounts. Pike legte weiter dar, wie viele Nutzer aus welchen Herren Ländern auf die beiden Domains zugegriffen haben: Er kam auf 19 Zugriffe zwischen 01. April und 15. Mai 2019, die höchstwahrscheinlich auf die Beschwerdeführerin und WIPO als Besucher der Seiten zurückzuführen seien. Zum Entscheider benannt wurde der US-amerikanische Rechtsproessor Christopher S. Gibson.

Er wies die Beschwerde von Agfa ab (WIPO-Case No. D2019-0967). Gibson konnte schnell und unkompliziert die bestehenden Marken und die Verwechslungsgefahr mit den Domains impax.digital und impax.solutions bestätigen. Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners stellte Gibson fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Formulierung des notwendigen Beweises des ersten Anscheins sich sehr kurz gefasst, aber das Minimum an Vortrag erfüllt habe: Sie argumentiere, der Gegner sei nicht unter dem Namen »IMPAX« bekannt, und er sei von ihr nicht autorisiert, die Marke »IMPAX« zu nutzen. Dem setzte dieser aber entgegen, dass die Domain-Namen dem seiner Unternehmung IMPAX IT Ltd. entsprechen, und sie bereits im Kundenkontakt genutzt würden. Die Webseite unter impax.it, die seit Dezember 2018 entwickelt werde, sei in Kürze fertig. Damit habe, so Gibson, der Gegner den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin widerlegt. Obwohl nicht notwendig, ging Gibson noch auf die Frage einer Bösläubigkeit auf Seiten des Gegners ein. Hier stellte er fest, dass es keinerlei Beweise dafür gäbe, dass der Gegner die Domain-Namen in einer Weise verwendet hat, die auf die Beschwerdeführerin oder ihre »IMPAX«-Marken abzielte. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde alleine darauf ausgerichtet, dass der Gegner die Domains wegen ihres Renommees und ihrer Marken »IMPAX« registriert habe. Die Beweise sprächen jedoch gegen diese Ansicht. Davon abgesehen, habe der Gegner mit den Tracking-Analysedaten gezeigt, dass bisher keine Verwechslung zwischen Beschwerdeführerin und seiner Unternehmung vorkam. Und, wichtiger noch, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gegner die beiden Domain-Namen dafür nutzt oder plant zu nutzen, um aus den »IMPAX«-Marken der Beschwerdeführerin Kapital zu schlagen. Stattdessen korrespondierten die Domain-Namen mit denen der Unternehmung des Gegners. Damit konnte Gibson auch keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners feststellen, weshalb er die Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies.

Mit der UDRP-Entscheidung wird deutlich, dass auch ein junges, frisch gegründetes Unternehmen mit entsprechend gerade erst registrierten Domains, die einer älteren Marke gleichen, berechtigter Weise agieren und sich dem Vorwurf der Markenrechtsverletzung durch die Domain-Namen widersetzen kann.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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