Das Unternehmen AGFA-GEVAERT sah seine Markenrechte durch die Bindestrich-Domain a-gfa.com verletzt und wandte sich deshalb an die WIPO, um die Angelegenheit im Wege des UDRP-Verfahrens zu klären.
Die AGFA-GEVAERT N.V. mit Sitz in Belgien, ein Entwickler, Hersteller und Verkäufer von Produkten rund um digitale Bilder und IT-Lösungen, die sich vornehmlich an Gesundheitswesen und die Druck-Industrie richten, sah ihre Markenrechte durch die Domain a-gfa.com verletzt. AGFA-GEVAERT ist Inhaberin zahlreicher Marken „AGFA“. Das Unternehmen leitete ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) ein und beantragte die Übertragung der Domain a-gfa.com auf sich. Es trug unter anderem vor, man habe dem Inhaber die Nutzung der Marke »AGFA« nicht erlaubt; die Domain nutze er nicht, vielmehr zeigten die Umstände, das er die Domain passiv halte und der Domain-Name die sehr bekannte Marke »AGFA« darstelle, dass er bösgläubig agiere. Der Gegner hat seinen Sitz in der Schweiz, die Domain registrierte er im März 2019. Er nahm zur Sache nicht Stellung. Die als Entscheiderin bestellte irische IT-Recht-Spezialistin mit Sitz in Hong Kong, Gabriela Kennedy, machte zunächst deutlich, dass der Umstand, dass der Gegner keine Stellung bezogen habe, nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin führe.
Kennedy bestätigte gleichwohl die Beschwerde von AGFA-GEVAERT und entschied auf Transfer der Domain auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2019-1498). Die Domain sei, so Kennedy, trotz des Bindestrichs zwischen »a« und »gfa« mit der Marke der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich; die generische Endung bleibe dabei, wie üblich, außer Betracht. Die Beschwerdeführerin habe zudem mit ihrem Vortrag den Anscheinsbeweis erbracht, dass sie den Gegner nicht autorisiert hatte, die Marke zu nutzen, und dass keine Beziehung zwischen beiden bestehe, mithin also der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain a-gfa.com habe. Da der Gegner dem nichts entgegengesetzt habe, schätzte sie selbst die Sachlage ein. Dabei stellte Kennedy fest, es gäbe keinen Hinweis, dass der Gegner selbst Inhaber einer gleichen Marke wäre oder unter dem Domain-Namen bekannt sei. Und da die Domain derzeit nicht auf eine aktive Webseite verweise, ergäbe sich auch kein Hinweis darauf, dass der Gegner die Domain aktiv nutze oder auf eine legitime Nutzung vorbereite. Damit war auch das zweite Element der UDRP erfüllt. Bei der Frage nach einer Bösgläubigkeit schickte Kennedy voraus, dass das Passivhalten der Domain für sich nicht als bösgläubig gewertet werde. Doch in diesem Falle sei das passive Halten der Domain bösgläubig, da die Marke »AGFA« wohlbekannt sei, weshalb der Gegner sie bei der Registrierung gekannt haben musste. Weiter habe der Gegner auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht reagiert und keine Nachweise vorgebracht, warum er berechtigt sei, die Domain zu registrieren und zu nutzen. Schließlich sei nicht ersichtlich, für welche gutgläubigen Zwecke der Gegner die Domain nutzen könnte; jede Form der Nutzung würde Internetnutzer irreführen, indem diese einen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin herstellen würden. Unter diesen Umständen ging Kennedy auch von der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners aus und entschied auf Transfer der Domain auf AGFA-GEVAERT.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.