UDRP

22 Gegner im Streit um 34 Kappa-Domains

Der italienische Inhaber der Marke „KAPPA“ nahm sich in einem UDRP-Verfahren gleich 22 Gegner, die insgesamt 34 „KAPPA“-Domains registriert hatten. Das Verfahren verlief weitestgehend erfolgreich für die Beschwerdeführerin, jedoch musste sie bei zwei Domains Zugeständnisse machen.

Die Basic Trademark S.R.L., die Teil der BasicNet Group ist, welche Kleidung und Schuhe entwirft und vermarktet, darunter die Marke »KAPPA«, startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO gegen 22 Parteien, die insgesamt 34 Domains nach dem Schema »KAPPA« plus geographische Angabe wie »chile«, »dk« und so weiter registriert haben. 19 Gegner trugen deutsche Namen wie David Klein, Tom Nadel, Annett Mehler und Frank Sommer. Zwei der Gegner kamen aus dem asiatischen Raum: ZhuangLi Feng und zhilinglin, deren KAPPA-Domains auch nicht ins Schema mit der geographischen Angabe passten. Der 22. Gegner ist die malaysische Unternehmung »Web Commerce Communications Limited«. Basic Trademark trug vor, seit 2003 Inhaberin der internationalen Marke »KAPPA« zu sein. Hinter den einzelnen Gegnern stehe letztlich die malaysische Unternehmung »Web Commerce Communications Limited«. Die Domains leiteten auf Webstores weiter, die KAPPA-Produkte anboten. Kein Gegner war von Seiten der Markeninhaberin dazu berechtigt, die Domains wurden bösgläubig registriert und genutzt unter Ausnutzung der Bekanntheit der Marke »KAPPA«. Die Gegner reagierten nicht auf die Beschwerde. Als Entscheider wurde der australische Juraprofessor in Beijing (China) Matthew Kennedy eingesetzt.

Kennedy bestätigte ganz überwiegend die Beschwerde von Basic Trademark, wies sie aber hinsichtlich zwei Gegnern ab (WIPO Case No. D2021-4255). Für ihn stellte sich zunächst die Frage, ob die Angelegenheiten in einem Verfahren abgehandelt werden können. Die Beschwerdeführerin behaupte, alle Gegner unterstünden derselben Kontrolle, und alle Websites wiesen mehr oder weniger die selben Inhalte auf. Kennedy stellte fest, dass elf Domains einem Inhaber zuzuordnen seien, 21 andere würden von deutschen Inhabern gehalten, von denen sich einige dieselbe eMail-Adresse teilten. Diese 32 Domains seien auch innerhalb eines halben Jahres registriert worden und wiesen dieselbe Struktur auf: den Markennamen und eine geographische Angabe. Zudem ähnelten sich auch die Websites. Im Hinblick darauf sprach für Kennedy nichts gegen die Zusammenführung der Gegner in einem Verfahren. Doch was die beiden asiatischen Gegner betreffe, so seien die Inhaber der Domains discountkappa.com und kappaclearance.com jene, die nicht in das Schema passten und deutlich früher registriert wurden. Diese beiden Parteien ließ Kennedy außen vor und gewährte aber die Möglichkeit, hinsichtlich dieser Domains und deren Inhaber erneut UDRP-Beschwerden zu starten.

Nachdem das geklärt war, bestätigte Kennedy kurzerhand die Ähnlichkeit von Domains und Marke, die unberechtigte Nutzung der Domains und schließlich auch die Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Registrierung der einzelnen Domains und anlässlich deren Nutzung. Damit lagen hinsichtlich 32 Domains alle Voraussetzungen der UDRP vor; Kennedy bestätigte die Beschwerde und entschied auf Transfer derselben. Hinsichtlich der beiden anderen Domains, die er nicht in das Verfahren miteinband, wies er die Beschwerde von Basic Trademark zurück.

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