UDRP

2. Versuch im Streit um scoopsoldier.com scheitert wegen vorheriger Rechtskraft

Zwei Unternehmen aus der gleichen Branche streiten zum zweiten Mal um die Domain scoopsoldier.com. Die Beschwerdeführerin legte ein Jahr nach der Erstentscheidung erneut Beschwerde ein und beklagte sich über ein schweres Missverhalten des früheren Dreier-Panels. Damit kam sie aber nicht über die Vorprüfung durch den neuen Panelisten hinaus.

Die Scoop Soldiers Services Company LLC mit Sitz in New Jersey (USA) sieht ihre Rechte durch die Domain scoopsoldier.com verletzt. Sie selbst nutzt die Domain scoopsoldiers.com und ist Inhaberin der beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) eingetragenen Marke »SCOOP SOLDIERS«. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Jahr 2023 ein UDRP-Verfahren vor The Forum wegen der Domain scoopsoldier.com geführt und verloren (The Forum, Claim Number: FA2307002053790). Aktuell trägt sie vor, diese Entscheidung sei ein Fehlurteil. Sie habe seinerzeit das Verfahren gegen Carl Gregory, den Inhaber der Top Paw Distributing LLC, geführt. Der sei gesetzlicher Vertreter der eigentlichen Domain-Inhaberin Top Paw Distributing LLC. Tatsächlich hätte das Verfahren aber gegen die Top Paw Distributing LLC geführt werden müssen, die eigentliche Domain-Inhaberin, was man jetzt nachhole. Die Beschwerdeführerin meint, die Angelegenheit müsse neu verhandelt werden, auch wenn das Panel der Ansicht sein sollte, wegen des Grundsatzes der Rechtskraft sei die Angelegenheit abgeschlossen. Das Dreier-Panel im Vorverfahren habe eine schwere Fehlentscheidung getroffen, da es die Marke „SCOOP SOLDIERS“ als lediglich beschreibend eingeschätzt, die Markenrechte abgelehnt und dem Beschwerdegegner Gregory nachvollziehbare Gründe für die Wahl der Domain zugestanden habe. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Marke drei Jahre bevor der Gegner die Domain registrierte angemeldet hatte, habe das Panel der Vorentscheidung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Rechte an der Marke »SCOOP SOLDIERS« habe. Das Panel machte eine eigene Einschätzung im Widerspruch zum USPTO, das die Registrierung der Marke durchführte. Das Panel erlaubte zudem ein Verfahren gegen den falschen Gegner, Mr. Gregory, wo doch die Top Paw Distributing LLC der eigentliche Gegner war. Bei einem erfolgreichen Verfahren hätte die Beschwerdeführerin die Entscheidung gar nicht durchsetzen können, weil sie gegen die falsche Person ergangen wäre. Ein solches Versäumnis des aus Experten bestehenden Panels sei unentschuldbar und sollte korrigiert werden. Darüber hinaus habe das Panel den falschen Angaben von Mr. Gregory vertraut. Der habe erklärt, er habe die Beschwerdeführerin und ihre Marke nicht gekannt, die Domain habe er aufgrund eines Vorschlags seitens seines Registrars GoDaddy registriert. Die Domain enthalte die eingetragene Marke »SCOOP SOLDIERS«, einen Phantasiebegriff; es sei einfach nicht plausibel, dass GoDaddy einen aus einem Phantasiebegriff bestehenden Domain-Namen wie »SCOOP SOLDIER(S)« auf der Grundlage des Konzepts von Dienstleistungen zur Beseitigung von Haustierabfällen, die beide Parteien anbieten, empfehlen würde.

Die Gegnerin Top Paw Distributing LLC, vertreten durch Carl Gregory, hält unter anderem entgegen, dass die Beschwerdeführerin nach der Entscheidung vor einem Jahr eine Frist von zehn Tagen hatte, gegen sie anzugehen. Die habe sie nicht genutzt. In dem aktuellen Verfahren verwende sie immer noch dieselben Behauptungen, mit denen sie vollumfänglich gescheitert war, nur dieses Mal zitiere sie zusätzlich Rechtsprechung. Davon abgesehen sei er, Carl Gregory, Inhaber der Domain scoopsoldier.com. Es liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor.

Zum Entscheider wurde Rechtsanwalt Eugene I. Low aus Hong Kong berufen, der die Beschwerde schon in der Vorprüfung abwies und RDNH feststellte (The Forum, Claim Number: FA2408002109450). Low erklärt, dass erneut eingereichte UDRP-Beschwerden durch den Grundsatz der Rechtskraft ausgeschlossen sind. Nur unter sehr eingeschränkten Umständen könnten Panelisten solche UDRP-Beschwerden akzeptieren. Die Beschwerdeführerin begründe den Ausschluss des Rechtskraftprinzips in diesem Falle mit zwei Argumenten: Das ersten Verfahren sei gegen den falschen Gegner gerichtet gewesen und das Dreier-Panel habe eine falsche Entscheidung getroffen. Auf Grundlage des Vorbringens der Parteien und der Beweise ist Low der Ansicht, dass der Grundsatz der Rechtskraft greift und die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin greifen aus seiner Sicht nicht, weil sie einerseits eingesteht, den vermeintlich Falschen verklagt zu haben, und andererseits bemängelt, dass das Dreier-Panel die Verfahrensprinzipien und die Beweise nicht zu ihren Gunsten ausgelegt habe. Diese Argumente liefen auf eine Beschwerde in der Sache hinaus, aber nicht wirklich auf das Verhalten (oder Fehlverhalten) der drei Panelisten. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Beweise vorgelegt oder eine Veränderung der Umstände vorgetragen. Geändert habe sich lediglich der von der Beschwerdeführerin »korrekt« benannte Gegner, mit dem sie ihren vermeintlichen Fehler aus dem ersten Verfahren korrigiere. Die Gegner in beiden Fällen scheinen ein und dieselbe Person zu sein oder zumindest zur selben Unternehmensgruppe zu gehören. Ein Grund für ein Panel, den Fall erneut zu prüfen wäre, wenn ein Eigentümerwechsel stattgefunden hätte, der die Kette der Eintragung unterbrochen haben würde. Die Beschwerdeführerin trägt allerdings nicht vor, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Aufgrund dieser Umstände kam Low zu dem Ergebnis, die Beschwerde wegen des Grundsatzes der Rechtskraft abzuweisen.

Low prüfte alsdann das Vorliegen von RDNH. Er stellte fest, dass dies ein klarer Fall sei, bei dem das Prinzip der Rechtskraft greift, und dass die Beschwerdeführerin sich dessen bewusst war. Die vorgebrachten Gründe, aufgrund derer sie das Verfahren erneut anstrengte, seien unangemessen und unzureichend. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass der Vorwurf eines schweren Fehlverhaltens gegenüber einem Panel eine ernste Angelegenheit ist und dass dieser nicht leichtfertig ohne glaubwürdige Beweise aufgestellt werden dürfe. Was die Beschwerdeführerin hier vorbringe, sei tatsächlich nur ihr Missfallen an der Entscheidung des früheren Dreier-Panels in der Sache. Für Low war dies eine spekulative Wieder-Beschwerde, bei der die rechtlich beratene Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie damit keinen Erfolg haben würde. Aus diesem Grunde liege hier ein RDNH vor.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top